Effizienz des Parlamentsbetriebs steigern
- ShortId
-
13.483
- Id
-
20130483
- Updated
-
20.02.2026 17:13
- Language
-
de
- Title
-
Effizienz des Parlamentsbetriebs steigern
- AdditionalIndexing
-
421;parlamentarischer Vorstoss;Parlamentsdebatte;parlamentarisches Verfahren;Beratungsweise;Gesetz
- 1
-
- L05K0803010201, parlamentarischer Vorstoss
- L06K080301030101, Beratungsweise
- L05K0803010301, Parlamentsdebatte
- L03K080301, parlamentarisches Verfahren
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die parlamentarische Initiative 10.440, "Verbesserung der Organisation und der Verfahren des Parlamentes", eingereicht von der Staatspolitischen Kommission des Ständerates, führte zu Änderungen des Parlamentsgesetzes und der Geschäftsreglemente der beiden Räte. Im Rahmen dieser Änderungen wurde auch das Verfahren bei vom Bundesrat nicht bestrittenen, aber im Rat bekämpften persönlichen Vorstössen im Nationalrat geändert. Bisher wurden diese Vorstösse im Nationalrat in einem effizienten Verfahren am letzten Tag der darauf folgenden Session ohne Rederecht zur Abstimmung gebracht (Art. 28a Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates). Das führte zu einer raschen Erledigung der Vorstösse. Dieses beschleunigte Verfahren ist nun abgeschafft worden. Neu wird der Urheberin und dem Mitglied, das den Vorstoss bekämpft hat, immer die Gelegenheit zu einer mündlichen Begründung eingeräumt. Das erfolgt aber nicht mehr in einem beschleunigten Verfahren, das mit der Streichung von Artikel 28a Absatz 2 aufgehoben worden ist. Die Behandlung dieser Vorstösse erfolgt damit gemäss der ordentlichen Liste. Viele dieser Vorstösse kommen damit nie zur Behandlung. Sie werden nach zwei Jahren abgeschrieben.</p><p>Diese Änderung hat ein effizientes Verfahren der Behandlung von Vorstössen aufgehoben. Damit wurde das Kind mit dem Bad ausgeschüttet. Eine erneute Korrektur des Geschäftsreglementes des Nationalrates ist angezeigt. Die Korrektur hat dahingehend zu erfolgen, dass zwar das Rederecht auch bei diesen Vorstössen eingeräumt wird, aber zugleich eine dringliche Behandlung in der Folgesession gesichert ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Geschäftsreglement des Nationalrates ist dahingehend zu ändern, dass das beschleunigte Verfahren bei den vom Bundesrat akzeptierten, aber von einem Ratsmitglied bekämpften Vorstössen wieder eingeführt wird. </p><p>Dabei ist gleichzeitig zu prüfen, wie auch beim beschleunigten Verfahren der Urheberin des Vorstosses wie auch dem Ratsmitglied, das den Vorstoss bekämpft, eine Wortmeldung eingeräumt werden kann. Ziel der parlamentarischen Initiative ist es somit, die Effizienz des Parlamentsbetriebs wieder zu erhöhen und zugleich das Rederecht des Parlamentes zu wahren.</p>
- Effizienz des Parlamentsbetriebs steigern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die parlamentarische Initiative 10.440, "Verbesserung der Organisation und der Verfahren des Parlamentes", eingereicht von der Staatspolitischen Kommission des Ständerates, führte zu Änderungen des Parlamentsgesetzes und der Geschäftsreglemente der beiden Räte. Im Rahmen dieser Änderungen wurde auch das Verfahren bei vom Bundesrat nicht bestrittenen, aber im Rat bekämpften persönlichen Vorstössen im Nationalrat geändert. Bisher wurden diese Vorstösse im Nationalrat in einem effizienten Verfahren am letzten Tag der darauf folgenden Session ohne Rederecht zur Abstimmung gebracht (Art. 28a Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates). Das führte zu einer raschen Erledigung der Vorstösse. Dieses beschleunigte Verfahren ist nun abgeschafft worden. Neu wird der Urheberin und dem Mitglied, das den Vorstoss bekämpft hat, immer die Gelegenheit zu einer mündlichen Begründung eingeräumt. Das erfolgt aber nicht mehr in einem beschleunigten Verfahren, das mit der Streichung von Artikel 28a Absatz 2 aufgehoben worden ist. Die Behandlung dieser Vorstösse erfolgt damit gemäss der ordentlichen Liste. Viele dieser Vorstösse kommen damit nie zur Behandlung. Sie werden nach zwei Jahren abgeschrieben.</p><p>Diese Änderung hat ein effizientes Verfahren der Behandlung von Vorstössen aufgehoben. Damit wurde das Kind mit dem Bad ausgeschüttet. Eine erneute Korrektur des Geschäftsreglementes des Nationalrates ist angezeigt. Die Korrektur hat dahingehend zu erfolgen, dass zwar das Rederecht auch bei diesen Vorstössen eingeräumt wird, aber zugleich eine dringliche Behandlung in der Folgesession gesichert ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Geschäftsreglement des Nationalrates ist dahingehend zu ändern, dass das beschleunigte Verfahren bei den vom Bundesrat akzeptierten, aber von einem Ratsmitglied bekämpften Vorstössen wieder eingeführt wird. </p><p>Dabei ist gleichzeitig zu prüfen, wie auch beim beschleunigten Verfahren der Urheberin des Vorstosses wie auch dem Ratsmitglied, das den Vorstoss bekämpft, eine Wortmeldung eingeräumt werden kann. Ziel der parlamentarischen Initiative ist es somit, die Effizienz des Parlamentsbetriebs wieder zu erhöhen und zugleich das Rederecht des Parlamentes zu wahren.</p>
- Effizienz des Parlamentsbetriebs steigern
-
- Index
- 1
- Texts
-
- <p>Die parlamentarische Initiative 10.440, "Verbesserung der Organisation und der Verfahren des Parlamentes", eingereicht von der Staatspolitischen Kommission des Ständerates, führte zu Änderungen des Parlamentsgesetzes und der Geschäftsreglemente der beiden Räte. Im Rahmen dieser Änderungen wurde auch das Verfahren bei vom Bundesrat nicht bestrittenen, aber im Rat bekämpften persönlichen Vorstössen im Nationalrat geändert. Bisher wurden diese Vorstösse im Nationalrat in einem effizienten Verfahren am letzten Tag der darauf folgenden Session ohne Rederecht zur Abstimmung gebracht (Art. 28a Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates). Das führte zu einer raschen Erledigung der Vorstösse. Dieses beschleunigte Verfahren ist nun abgeschafft worden. Neu wird der Urheberin und dem Mitglied, das den Vorstoss bekämpft hat, immer die Gelegenheit zu einer mündlichen Begründung eingeräumt. Das erfolgt aber nicht mehr in einem beschleunigten Verfahren, das mit der Streichung von Artikel 28a Absatz 2 aufgehoben worden ist. Die Behandlung dieser Vorstösse erfolgt damit gemäss der ordentlichen Liste. Viele dieser Vorstösse kommen damit nie zur Behandlung. Sie werden nach zwei Jahren abgeschrieben.</p><p>Diese Änderung hat ein effizientes Verfahren der Behandlung von Vorstössen aufgehoben. Damit wurde das Kind mit dem Bad ausgeschüttet. Eine erneute Korrektur des Geschäftsreglementes des Nationalrates ist angezeigt. Die Korrektur hat dahingehend zu erfolgen, dass zwar das Rederecht auch bei diesen Vorstössen eingeräumt wird, aber zugleich eine dringliche Behandlung in der Folgesession gesichert ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Geschäftsreglement des Nationalrates ist dahingehend zu ändern, dass das beschleunigte Verfahren bei den vom Bundesrat akzeptierten, aber von einem Ratsmitglied bekämpften Vorstössen wieder eingeführt wird. </p><p>Dabei ist gleichzeitig zu prüfen, wie auch beim beschleunigten Verfahren der Urheberin des Vorstosses wie auch dem Ratsmitglied, das den Vorstoss bekämpft, eine Wortmeldung eingeräumt werden kann. Ziel der parlamentarischen Initiative ist es somit, die Effizienz des Parlamentsbetriebs wieder zu erhöhen und zugleich das Rederecht des Parlamentes zu wahren.</p>
- Effizienz des Parlamentsbetriebs steigern
Back to List