Widerstand der Schweizer Armee gegen die eigene Regierung?

ShortId
13.1012
Id
20131012
Updated
24.06.2025 22:44
Language
de
Title
Widerstand der Schweizer Armee gegen die eigene Regierung?
AdditionalIndexing
09;Regierung;Offizier;Armee;Interessenkonflikt;politische Opposition;Zeitschrift
1
  • L03K040203, Armee
  • L05K0402030301, Offizier
  • L04K08060203, Regierung
  • L04K08020319, politische Opposition
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L04K02021702, Zeitschrift
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Dienstreglement der Schweizer Armee vom 22. Juni 1994 (DR 04; SR 510.107.0) enthält die Regeln, die für die Ausübung der Grundrechte durch die Angehörigen der Armee gelten. Ziffer 96 DR 04 präzisiert insbesondere die Freiheit der Meinungsäusserung und die Ausübung der politischen Rechte im Militärdienst. Danach können die Angehörigen der Armee auch im Militärdienst ihre Meinungen frei äussern. Das gilt auch für Meinungen zum Dienst und zur Armee. Die Meinungsäusserungen dürfen aber die Erfüllung der Aufträge, den Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten, die Disziplin, den Zusammenhalt der Truppe und den geordneten Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen. Den Angehörigen der Armee ist es allerdings verboten, während der Arbeits- und Ruhezeit, im Gemeinschaftsbereich sowie wenn sie die Uniform tragen, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln. Hingegen darf an politischen Veranstaltungen, die von Behörden durchgeführt werden, die Uniform getragen werden. Das gilt selbstverständlich sowohl für Soldaten wie auch für Unteroffiziere und Offiziere. Innerhalb dieser dienstlich bedingten Schranken stehen den Armeeangehörigen somit die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu.</p><p>2. Die Bekanntgabe von Daten aus dem Personalinformationssystem der Armee (Pisa) ist im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (MIG; SR 510.91) festgelegt. Danach können militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen Adressdaten, Grad und Einteilung von Militärdienstpflichtigen zum Zweck der Mitglieder- und Abonnentenwerbung sowie für die ausserdienstlichen Tätigkeiten übermittelt werden (Art. 16 Abs. 3 Bst. a MIG). Die Angehörigen der Armee können diese Datenbekanntgabe jederzeit sperren lassen.</p><p>Abschliessend ist festzuhalten, dass der Chefredaktor der Militärzeitschrift "Schweizer Soldat", Peter Forster, als Oberst der Miliz noch im Armeestab eingeteilt ist. Er kann als Privatperson seine verfassungsmässigen Rechte wahrnehmen und insbesondere seine Meinung auch zu Fragen der Armee frei äussern. Dies hat er denn auch in seiner zivilen Funktion als Chefredaktor einer Zeitschrift getan.</p><p>Der Bundesrat betrachtet das Recht auf freie Meinungsäusserung als hohes Gut für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes. Ein demokratisches Land und seine Behörden können mit der notwendigen Gelassenheit mit Kritik umgehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Zeitschrift "Pro Libertate" 6/2012 hat sich Peter Forster, Chefredaktor der Militärzeitschrift "Schweizer Soldat" und Oberst der Artillerie, wie folgt zitieren lassen:</p><p>"Wissentlich spielt der Bundesrat mit einem kostbaren Gut, der Sicherheit unseres Landes, die ihm als originäre Staatsaufgabe anvertraut ist. Wir nahmen an dieser Stelle die Frage 'Anpassung oder Widerstand' schon auf, als der Bundesrat das Messer zum ersten Mal gewetzt hatte. Damals wie heute kommen wir zum Schluss: Schweigen wäre Verrat, und Anpassung wäre Unterwerfung - in einer Lage, wo das Gewissen den Widerstand selbst gegen die eigene Regierung erzwingt."</p><p>1. Geht der Bundesrat davon aus, dass ein Offizier, der in einem demokratischen Staat öffentlich sein Gewissen als Grund zum Widerstand gegen die demokratisch eingesetzte Regierung angibt, für die Armee noch tragbar ist?</p><p>a. Falls dies der Fall ist: Wo sieht er die Grenze der Loyalität von höheren Offizieren, die unsere demokratischen Institutionen und die demokratisch legitimierten Behörden zu schützen haben?</p><p>b. Falls dies nicht der Fall ist: Hat der Bundesrat Massnahmen gegen Oberst Peter Forster getroffen? Wenn ja, welche?</p><p>2. Werden dem Verleger des "Schweizer Soldaten" nach wie vor alle Adressen der militärischen Kader ab dem Rang des Hauptmannes gemäss Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung über das militärische Kontrollwesen kostenlos zur Verfügung gestellt, und gedenkt dies der Bundesrat gegebenenfalls weiterhin zuzulassen?</p>
  • Widerstand der Schweizer Armee gegen die eigene Regierung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Dienstreglement der Schweizer Armee vom 22. Juni 1994 (DR 04; SR 510.107.0) enthält die Regeln, die für die Ausübung der Grundrechte durch die Angehörigen der Armee gelten. Ziffer 96 DR 04 präzisiert insbesondere die Freiheit der Meinungsäusserung und die Ausübung der politischen Rechte im Militärdienst. Danach können die Angehörigen der Armee auch im Militärdienst ihre Meinungen frei äussern. Das gilt auch für Meinungen zum Dienst und zur Armee. Die Meinungsäusserungen dürfen aber die Erfüllung der Aufträge, den Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten, die Disziplin, den Zusammenhalt der Truppe und den geordneten Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen. Den Angehörigen der Armee ist es allerdings verboten, während der Arbeits- und Ruhezeit, im Gemeinschaftsbereich sowie wenn sie die Uniform tragen, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln. Hingegen darf an politischen Veranstaltungen, die von Behörden durchgeführt werden, die Uniform getragen werden. Das gilt selbstverständlich sowohl für Soldaten wie auch für Unteroffiziere und Offiziere. Innerhalb dieser dienstlich bedingten Schranken stehen den Armeeangehörigen somit die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu.</p><p>2. Die Bekanntgabe von Daten aus dem Personalinformationssystem der Armee (Pisa) ist im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (MIG; SR 510.91) festgelegt. Danach können militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen Adressdaten, Grad und Einteilung von Militärdienstpflichtigen zum Zweck der Mitglieder- und Abonnentenwerbung sowie für die ausserdienstlichen Tätigkeiten übermittelt werden (Art. 16 Abs. 3 Bst. a MIG). Die Angehörigen der Armee können diese Datenbekanntgabe jederzeit sperren lassen.</p><p>Abschliessend ist festzuhalten, dass der Chefredaktor der Militärzeitschrift "Schweizer Soldat", Peter Forster, als Oberst der Miliz noch im Armeestab eingeteilt ist. Er kann als Privatperson seine verfassungsmässigen Rechte wahrnehmen und insbesondere seine Meinung auch zu Fragen der Armee frei äussern. Dies hat er denn auch in seiner zivilen Funktion als Chefredaktor einer Zeitschrift getan.</p><p>Der Bundesrat betrachtet das Recht auf freie Meinungsäusserung als hohes Gut für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes. Ein demokratisches Land und seine Behörden können mit der notwendigen Gelassenheit mit Kritik umgehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Zeitschrift "Pro Libertate" 6/2012 hat sich Peter Forster, Chefredaktor der Militärzeitschrift "Schweizer Soldat" und Oberst der Artillerie, wie folgt zitieren lassen:</p><p>"Wissentlich spielt der Bundesrat mit einem kostbaren Gut, der Sicherheit unseres Landes, die ihm als originäre Staatsaufgabe anvertraut ist. Wir nahmen an dieser Stelle die Frage 'Anpassung oder Widerstand' schon auf, als der Bundesrat das Messer zum ersten Mal gewetzt hatte. Damals wie heute kommen wir zum Schluss: Schweigen wäre Verrat, und Anpassung wäre Unterwerfung - in einer Lage, wo das Gewissen den Widerstand selbst gegen die eigene Regierung erzwingt."</p><p>1. Geht der Bundesrat davon aus, dass ein Offizier, der in einem demokratischen Staat öffentlich sein Gewissen als Grund zum Widerstand gegen die demokratisch eingesetzte Regierung angibt, für die Armee noch tragbar ist?</p><p>a. Falls dies der Fall ist: Wo sieht er die Grenze der Loyalität von höheren Offizieren, die unsere demokratischen Institutionen und die demokratisch legitimierten Behörden zu schützen haben?</p><p>b. Falls dies nicht der Fall ist: Hat der Bundesrat Massnahmen gegen Oberst Peter Forster getroffen? Wenn ja, welche?</p><p>2. Werden dem Verleger des "Schweizer Soldaten" nach wie vor alle Adressen der militärischen Kader ab dem Rang des Hauptmannes gemäss Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung über das militärische Kontrollwesen kostenlos zur Verfügung gestellt, und gedenkt dies der Bundesrat gegebenenfalls weiterhin zuzulassen?</p>
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