Werden in der Schweiz nun für alle Kinder Familienzulagen ausgerichtet?
- ShortId
-
13.1017
- Id
-
20131017
- Updated
-
24.06.2025 22:31
- Language
-
de
- Title
-
Werden in der Schweiz nun für alle Kinder Familienzulagen ausgerichtet?
- AdditionalIndexing
-
28;Familienzulage;Leistungsabbau;Versicherungsleistung;Krankheit;Arbeitslosigkeit;Ausgleichskasse
- 1
-
- L04K01040108, Familienzulage
- L05K0806010104, Leistungsabbau
- L04K07020304, Arbeitslosigkeit
- L03K010501, Krankheit
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K01040104, Ausgleichskasse
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat sich bereits zweimal zu Vorstössen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Familienzulagen bei Krankheit geäussert (Motion Robbiani 09.3571, "Anspruch auf Familienzulagen bei Krankheit", und Motion Robbiani 11.3947, "Kinderzulagen bei langer Krankheit"). Er hat daran erinnert, dass der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende an den Lohnanspruch geknüpft ist. In der Familienzulagenverordnung (FamZV; SR 836.21) hat er die Fälle, in denen die Zulagen nach Erlöschen des Lohnanspruchs weiter ausbezahlt werden, und die Dauer des Anspruchs festgelegt. Nach Eintritt der Arbeitsverhinderung werden die Familienzulagen bei Krankheit oder Unfall noch während des laufenden Monats und der drei darauffolgenden Monate ausgerichtet (Art. 10 Abs. 1 FamZV). Seit 1. Januar 2013 gilt diese Regel analog für Selbstständigerwerbende bei einem krankheitsbedingten Unterbruch der Erwerbstätigkeit.</p><p>Die in der Verordnung festgesetzte Frist ist nach Ansicht des Bundesrates angemessen und zudem finanziell begründet: Hat eine Person keinen Anspruch mehr auf Lohn, bezahlt der Arbeitgeber darauf auch keine Beiträge mehr zur Finanzierung der Familienzulagen. Im Krankheitsfalle des einen Elternteils bleibt der Anspruch auf Familienzulagen während dreier Monate bestehen, selbst wenn der andere Elternteil Anspruch auf Familienzulagen hat. Eine zeitlich befristete Änderung der anspruchsberechtigten Person und allenfalls der zuständigen Familienausgleichskasse fällt somit weg, wodurch administrative Umtriebe und unnötige Kosten vermieden werden können.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es bei langer Krankheit zu einer Lücke kommen kann, wenn der andere Elternteil oder eine andere anspruchsberechtigte Person als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende keinen Anspruch auf Familienzulagen hat. Gemäss Bundesrecht können die Kantone deshalb den Anspruch auf die von ihnen finanzierten Familienzulagen für nichterwerbstätige Personen in solchen Fällen ausweiten.</p><p>Der Bundesrat erklärt sich bereit zu prüfen, ob bundesrechtliche Lösungen vorgeschlagen werden könnten, um diese Lücke zu schliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nachdem der Anspruch auf Familienzulage ausgeweitet wurde, können auch Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige diese Zulage erhalten. Mit dieser Regelung verfolgt die Schweiz das Prinzip: "ein Kind gleich eine Zulage".</p><p>Der Anspruch auf Familienzulage ist jedoch unter bestimmten Umständen, wie z. B. im Fall einer längeren Krankheit, beschränkt, wodurch Probleme hervorgerufen werden können. So bestimmt Artikel 10 der Verordnung über die Familienzulagen, dass, wenn "der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einem der in Artikel 324a Absätze 1 und 3 des Obligationenrechts genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert" ist, sie oder er nach Eintritt der Arbeitsverhinderung nur noch während des laufenden Monats und der drei darauffolgenden Monate die Familienzulage erhält.</p><p>Theoretisch wäre es denkbar, dass die Familienausgleichskasse des anderen Elternteils die Zahlung anschliessend übernimmt. Ist dem Bundesrat jedoch bekannt, dass es theoretische Fälle oder effektive Fälle gibt, aufgrund derer die Familienzulage für ein Kind nicht gezahlt werden könnte?</p><p>Was passiert z. B. in einer Ein-Eltern-Familie im Fall einer längeren Krankheit, wenn nur dieser eine Elternteil bekannt ist?</p>
- Werden in der Schweiz nun für alle Kinder Familienzulagen ausgerichtet?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat sich bereits zweimal zu Vorstössen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Familienzulagen bei Krankheit geäussert (Motion Robbiani 09.3571, "Anspruch auf Familienzulagen bei Krankheit", und Motion Robbiani 11.3947, "Kinderzulagen bei langer Krankheit"). Er hat daran erinnert, dass der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende an den Lohnanspruch geknüpft ist. In der Familienzulagenverordnung (FamZV; SR 836.21) hat er die Fälle, in denen die Zulagen nach Erlöschen des Lohnanspruchs weiter ausbezahlt werden, und die Dauer des Anspruchs festgelegt. Nach Eintritt der Arbeitsverhinderung werden die Familienzulagen bei Krankheit oder Unfall noch während des laufenden Monats und der drei darauffolgenden Monate ausgerichtet (Art. 10 Abs. 1 FamZV). Seit 1. Januar 2013 gilt diese Regel analog für Selbstständigerwerbende bei einem krankheitsbedingten Unterbruch der Erwerbstätigkeit.</p><p>Die in der Verordnung festgesetzte Frist ist nach Ansicht des Bundesrates angemessen und zudem finanziell begründet: Hat eine Person keinen Anspruch mehr auf Lohn, bezahlt der Arbeitgeber darauf auch keine Beiträge mehr zur Finanzierung der Familienzulagen. Im Krankheitsfalle des einen Elternteils bleibt der Anspruch auf Familienzulagen während dreier Monate bestehen, selbst wenn der andere Elternteil Anspruch auf Familienzulagen hat. Eine zeitlich befristete Änderung der anspruchsberechtigten Person und allenfalls der zuständigen Familienausgleichskasse fällt somit weg, wodurch administrative Umtriebe und unnötige Kosten vermieden werden können.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es bei langer Krankheit zu einer Lücke kommen kann, wenn der andere Elternteil oder eine andere anspruchsberechtigte Person als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende keinen Anspruch auf Familienzulagen hat. Gemäss Bundesrecht können die Kantone deshalb den Anspruch auf die von ihnen finanzierten Familienzulagen für nichterwerbstätige Personen in solchen Fällen ausweiten.</p><p>Der Bundesrat erklärt sich bereit zu prüfen, ob bundesrechtliche Lösungen vorgeschlagen werden könnten, um diese Lücke zu schliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nachdem der Anspruch auf Familienzulage ausgeweitet wurde, können auch Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige diese Zulage erhalten. Mit dieser Regelung verfolgt die Schweiz das Prinzip: "ein Kind gleich eine Zulage".</p><p>Der Anspruch auf Familienzulage ist jedoch unter bestimmten Umständen, wie z. B. im Fall einer längeren Krankheit, beschränkt, wodurch Probleme hervorgerufen werden können. So bestimmt Artikel 10 der Verordnung über die Familienzulagen, dass, wenn "der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einem der in Artikel 324a Absätze 1 und 3 des Obligationenrechts genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert" ist, sie oder er nach Eintritt der Arbeitsverhinderung nur noch während des laufenden Monats und der drei darauffolgenden Monate die Familienzulage erhält.</p><p>Theoretisch wäre es denkbar, dass die Familienausgleichskasse des anderen Elternteils die Zahlung anschliessend übernimmt. Ist dem Bundesrat jedoch bekannt, dass es theoretische Fälle oder effektive Fälle gibt, aufgrund derer die Familienzulage für ein Kind nicht gezahlt werden könnte?</p><p>Was passiert z. B. in einer Ein-Eltern-Familie im Fall einer längeren Krankheit, wenn nur dieser eine Elternteil bekannt ist?</p>
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