Regelung der im Zirkus zugelassenen Tierarten

ShortId
13.1028
Id
20131028
Updated
24.06.2025 22:45
Language
de
Title
Regelung der im Zirkus zugelassenen Tierarten
AdditionalIndexing
52;freie Schlagwörter: Zirkus;Tierwelt;Freizeit;Veranstaltung;Tierschutz
1
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L04K06030307, Tierwelt
  • L04K01010108, Veranstaltung
  • L03K010101, Freizeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Regelungen zur Haltung von Wildtieren sind weltweit sehr unterschiedlich. Dies gilt insbesondere auch für die in einzelnen Staaten bestehenden "schwarzen Listen" von Wildtieren, die nicht in Zirkussen mitgeführt werden dürfen.</p><p>In der Schweiz brauchen Zirkusse für die gewerbsmässige Wildtierhaltung eine Bewilligung nach den Artikeln 90ff. der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1). Sie müssen dafür grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie andere gewerbsmässige Wildtierhaltungen. Die Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren sind in der Schweiz weit detaillierter als in anderen Ländern. Für Zirkusse besteht zwar die Möglichkeit, an einzelnen Gastspielorten aufgrund der dort vorhandenen Platzverhältnisse die vorgegebenen Mindestmasse (z. B. für Auslaufflächen) vorübergehend zu unterschreiten, die Bedingungen für eine entsprechende Ausnahmebewilligung sind jedoch sehr streng (vgl. unten Ziff. 2).</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keine Notwendigkeit, die Zirkushaltung für bestimmte Wildtierarten zu verbieten. Es sind auch keine objektiven Kriterien für ein Verbot von einzelnen Wildtierarten ersichtlich. Auch die entsprechenden "schwarzen Listen" anderer Staaten richten sich nicht nach einheitlichen Kriterien.</p><p>2. Nach Artikel 95 Absatz 2 TSchV können Ausnahmen von der Einhaltung der Mindestanforderungen nur für Tiere auf Tournee bewilligt werden, mit denen häufig und regelmässig, d. h. grundsätzlich täglich, in der Manege gearbeitet wird. Die Ausnahmemöglichkeit besteht nur für einzelne Gastspielorte, und entsprechende Gesuche müssen im Voraus mittels Tourneeplan bewilligt werden. Die Ausnahmen sind zeitlich befristet und können nur bewilligt werden, wenn sie örtlich bedingt sind. Die Fachstellen für Tierschutz der kantonalen Veterinärämter sind verpflichtet, im Rahmen der Bewilligungsverfahren die Angaben zu überprüfen, allenfalls Auflagen zu verfügen oder nötigenfalls die Bewilligung zu verweigern. Auf diesem Weg wird dem Wohl der Zirkustiere Rechnung getragen. Solche auf einzelne Gastspielorte zugeschnittene, spezifische Ausnahmemöglichkeiten sollen auch weiterhin möglich sein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In rund zwanzig Ländern, darunter 16 EU-Mitgliedstaaten, ist die Haltung von (Wild-)Tieren in Wanderzirkussen teilweise oder ganz verboten. In der Schweiz hingegen ist es möglich, jede Tierart auf Tourneen mitzunehmen. Für viele Tierarten gilt aber, dass die Tiere in Wanderzirkussen nicht unter den Bedingungen gehalten werden können, die den artspezifischen Bedürfnissen und dem natürlichen Verhalten der Tiere sowie den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Ein generelles Verbot der Wildtierhaltung wäre allerdings nicht zweckmässig, da es durchaus Wildtiere gibt, die sich an eine Zirkustournee anpassen können, wohingegen gewisse Haustiere nicht dazu in der Lage sind.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Kann er sich vorstellen, eine "schwarze Liste" aller Tierarten auszuarbeiten, die künftig nicht mehr auf Zirkustourneen mitgenommen werden dürfen (nach dem Modell von Schweden und Finnland)?</p><p>2. Wird er die Bestimmungen der Tierschutzverordnung (TSchV) künftig auch für Zirkusse für gültig erklären und infolgedessen Artikel 95 Absatz 2 TSchV (Ausnahmen für Zirkusse) aufheben?</p>
  • Regelung der im Zirkus zugelassenen Tierarten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Regelungen zur Haltung von Wildtieren sind weltweit sehr unterschiedlich. Dies gilt insbesondere auch für die in einzelnen Staaten bestehenden "schwarzen Listen" von Wildtieren, die nicht in Zirkussen mitgeführt werden dürfen.</p><p>In der Schweiz brauchen Zirkusse für die gewerbsmässige Wildtierhaltung eine Bewilligung nach den Artikeln 90ff. der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1). Sie müssen dafür grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie andere gewerbsmässige Wildtierhaltungen. Die Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren sind in der Schweiz weit detaillierter als in anderen Ländern. Für Zirkusse besteht zwar die Möglichkeit, an einzelnen Gastspielorten aufgrund der dort vorhandenen Platzverhältnisse die vorgegebenen Mindestmasse (z. B. für Auslaufflächen) vorübergehend zu unterschreiten, die Bedingungen für eine entsprechende Ausnahmebewilligung sind jedoch sehr streng (vgl. unten Ziff. 2).</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keine Notwendigkeit, die Zirkushaltung für bestimmte Wildtierarten zu verbieten. Es sind auch keine objektiven Kriterien für ein Verbot von einzelnen Wildtierarten ersichtlich. Auch die entsprechenden "schwarzen Listen" anderer Staaten richten sich nicht nach einheitlichen Kriterien.</p><p>2. Nach Artikel 95 Absatz 2 TSchV können Ausnahmen von der Einhaltung der Mindestanforderungen nur für Tiere auf Tournee bewilligt werden, mit denen häufig und regelmässig, d. h. grundsätzlich täglich, in der Manege gearbeitet wird. Die Ausnahmemöglichkeit besteht nur für einzelne Gastspielorte, und entsprechende Gesuche müssen im Voraus mittels Tourneeplan bewilligt werden. Die Ausnahmen sind zeitlich befristet und können nur bewilligt werden, wenn sie örtlich bedingt sind. Die Fachstellen für Tierschutz der kantonalen Veterinärämter sind verpflichtet, im Rahmen der Bewilligungsverfahren die Angaben zu überprüfen, allenfalls Auflagen zu verfügen oder nötigenfalls die Bewilligung zu verweigern. Auf diesem Weg wird dem Wohl der Zirkustiere Rechnung getragen. Solche auf einzelne Gastspielorte zugeschnittene, spezifische Ausnahmemöglichkeiten sollen auch weiterhin möglich sein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In rund zwanzig Ländern, darunter 16 EU-Mitgliedstaaten, ist die Haltung von (Wild-)Tieren in Wanderzirkussen teilweise oder ganz verboten. In der Schweiz hingegen ist es möglich, jede Tierart auf Tourneen mitzunehmen. Für viele Tierarten gilt aber, dass die Tiere in Wanderzirkussen nicht unter den Bedingungen gehalten werden können, die den artspezifischen Bedürfnissen und dem natürlichen Verhalten der Tiere sowie den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Ein generelles Verbot der Wildtierhaltung wäre allerdings nicht zweckmässig, da es durchaus Wildtiere gibt, die sich an eine Zirkustournee anpassen können, wohingegen gewisse Haustiere nicht dazu in der Lage sind.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Kann er sich vorstellen, eine "schwarze Liste" aller Tierarten auszuarbeiten, die künftig nicht mehr auf Zirkustourneen mitgenommen werden dürfen (nach dem Modell von Schweden und Finnland)?</p><p>2. Wird er die Bestimmungen der Tierschutzverordnung (TSchV) künftig auch für Zirkusse für gültig erklären und infolgedessen Artikel 95 Absatz 2 TSchV (Ausnahmen für Zirkusse) aufheben?</p>
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