Krankenversicherung. Abschaffung von Prämienregionen

ShortId
13.1030
Id
20131030
Updated
24.06.2025 22:43
Language
de
Title
Krankenversicherung. Abschaffung von Prämienregionen
AdditionalIndexing
2841;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Region;Kostenwahrheit;Preisfestsetzung;Vereinfachung von Verfahren
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L06K070302020109, Kostenwahrheit
  • L06K080701020107, Region
  • L04K11050302, Preisfestsetzung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) kann der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist dafür zuständig, die Regionen für sämtliche Versicherer einheitlich festzulegen. Derzeit haben fünfzehn Kantone nur eine Prämienregion, sechs Kantone zählen zwei, und fünf Kantone umfassen drei.</p><p>Die Festlegung der Prämienregionen innerhalb der Kantone wird vom BAG ausgehend von den Kostenunterschieden zwischen den Regionen vorgenommen. Nimmt der Versicherer Abstufungen nach Regionen vor, so darf gemäss Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) die Differenz für die Prämie innerhalb des gleichen Kantons höchstens 15 Prozent zwischen den Regionen 1 und 2 und 10 Prozent zwischen den Regionen 2 und 3 betragen. Einem Versicherer steht es jedoch frei, die Prämien regional abzustufen oder nicht und die Ermässigung seiner Wahl bis zum Maximum anzuwenden.</p><p>Eine Verringerung der Anzahl Prämienregionen stünde insofern nicht im Widerspruch zu den beiden vom Anfragesteller genannten Geschäften (12.026, "KVG. Änderung", und 12.027, "Aufsicht über die soziale Krankenversicherung. Bundesgesetz"), als das in diesen Gesetzentwürfen vorgebrachte Argument der Kostenwahrheit sich auf die kantonale und nicht auf die regionale Ebene bezieht.</p><p>Eine Verringerung der Anzahl Prämienregionen hätte sicher positive Auswirkungen: Einerseits könnte man damit die Solidarität unter den Versicherten desselben Kantons stärken und andererseits das Prämiensystem der sozialen Krankenversicherung vereinfachen. Dieser zweite Aspekt ist im Übrigen eine der Massnahmen, die im Rahmen der vom Bundesrat im Januar 2013 verabschiedeten Gesamtschau "Gesundheit 2020" angestrebt wird. Aus all diesen Gründen ist es gerechtfertigt, die kantonale Ebene zu berücksichtigen. In diesem Fall kann keine Rede mehr von Quersubventionierung oder falschen Anreizen zwischen den Prämienregionen eines Kantons sein.</p><p>1./2. Eine Überprüfung der Prämienregionen wird etwa alle fünf Jahre vorgenommen. Die Analyse, die von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich im Auftrag des BAG bis Anfang 2013 durchgeführt wurde, zeigt, dass die Kostenunterschiede zwischen den Prämienregionen abnehmen. Es ist auch festzustellen, dass der Kanton die Entwicklung der Gesundheitskosten teilweise beeinflussen kann, namentlich im Spitalbereich, die Regionen aber keinerlei Einfluss auf die Kostenentwicklung haben. Das BAG ist bereit, allfällige Gesuche der Kantone um Verringerung der Anzahl ihrer Prämienregionen zu berücksichtigen, und gestaltet die Prämienregionen keinesfalls ohne vorherige Anhörung der Kantone um.</p><p>3. Wie bereits erwähnt, sind die relevanten Bestimmungen bezüglich Festlegung der Prämienregionen Artikel 61 Absatz 2 KVG und Artikel 91 Absatz 1 KVV.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesamt für Gesundheit hat angekündigt, dass die soziale Krankenversicherung "vereinfacht" werden soll. Offenbar soll diesem Ziel auch die Eliminierung von Prämienregionen dienen. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Streichung von Prämienregionen:</p><p>a. dem eigenen Anspruch nach mehr Kostenwahrheit diametral zuwiderläuft? Bei den Geschäften 12.027 und 12.026 wird mit Kostenwahrheit bei den Prämien und der Unterbindung von Quersubventionen argumentiert;</p><p>b. dazu führt, dass kostengünstige Regionen systematisch teurere Regionen quersubventionieren müssten?</p><p>c. einen falschen Anreiz zugunsten von teuren Regionen bedeuten würde?</p><p>1. Wer entscheidet abschliessend über die Streichung von Prämienregionen?</p><p>2. Wer wird wie und wann angehört?</p><p>3. Welche gesetzlichen Grundlagen sind relevant?</p>
  • Krankenversicherung. Abschaffung von Prämienregionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) kann der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist dafür zuständig, die Regionen für sämtliche Versicherer einheitlich festzulegen. Derzeit haben fünfzehn Kantone nur eine Prämienregion, sechs Kantone zählen zwei, und fünf Kantone umfassen drei.</p><p>Die Festlegung der Prämienregionen innerhalb der Kantone wird vom BAG ausgehend von den Kostenunterschieden zwischen den Regionen vorgenommen. Nimmt der Versicherer Abstufungen nach Regionen vor, so darf gemäss Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) die Differenz für die Prämie innerhalb des gleichen Kantons höchstens 15 Prozent zwischen den Regionen 1 und 2 und 10 Prozent zwischen den Regionen 2 und 3 betragen. Einem Versicherer steht es jedoch frei, die Prämien regional abzustufen oder nicht und die Ermässigung seiner Wahl bis zum Maximum anzuwenden.</p><p>Eine Verringerung der Anzahl Prämienregionen stünde insofern nicht im Widerspruch zu den beiden vom Anfragesteller genannten Geschäften (12.026, "KVG. Änderung", und 12.027, "Aufsicht über die soziale Krankenversicherung. Bundesgesetz"), als das in diesen Gesetzentwürfen vorgebrachte Argument der Kostenwahrheit sich auf die kantonale und nicht auf die regionale Ebene bezieht.</p><p>Eine Verringerung der Anzahl Prämienregionen hätte sicher positive Auswirkungen: Einerseits könnte man damit die Solidarität unter den Versicherten desselben Kantons stärken und andererseits das Prämiensystem der sozialen Krankenversicherung vereinfachen. Dieser zweite Aspekt ist im Übrigen eine der Massnahmen, die im Rahmen der vom Bundesrat im Januar 2013 verabschiedeten Gesamtschau "Gesundheit 2020" angestrebt wird. Aus all diesen Gründen ist es gerechtfertigt, die kantonale Ebene zu berücksichtigen. In diesem Fall kann keine Rede mehr von Quersubventionierung oder falschen Anreizen zwischen den Prämienregionen eines Kantons sein.</p><p>1./2. Eine Überprüfung der Prämienregionen wird etwa alle fünf Jahre vorgenommen. Die Analyse, die von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich im Auftrag des BAG bis Anfang 2013 durchgeführt wurde, zeigt, dass die Kostenunterschiede zwischen den Prämienregionen abnehmen. Es ist auch festzustellen, dass der Kanton die Entwicklung der Gesundheitskosten teilweise beeinflussen kann, namentlich im Spitalbereich, die Regionen aber keinerlei Einfluss auf die Kostenentwicklung haben. Das BAG ist bereit, allfällige Gesuche der Kantone um Verringerung der Anzahl ihrer Prämienregionen zu berücksichtigen, und gestaltet die Prämienregionen keinesfalls ohne vorherige Anhörung der Kantone um.</p><p>3. Wie bereits erwähnt, sind die relevanten Bestimmungen bezüglich Festlegung der Prämienregionen Artikel 61 Absatz 2 KVG und Artikel 91 Absatz 1 KVV.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesamt für Gesundheit hat angekündigt, dass die soziale Krankenversicherung "vereinfacht" werden soll. Offenbar soll diesem Ziel auch die Eliminierung von Prämienregionen dienen. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Streichung von Prämienregionen:</p><p>a. dem eigenen Anspruch nach mehr Kostenwahrheit diametral zuwiderläuft? Bei den Geschäften 12.027 und 12.026 wird mit Kostenwahrheit bei den Prämien und der Unterbindung von Quersubventionen argumentiert;</p><p>b. dazu führt, dass kostengünstige Regionen systematisch teurere Regionen quersubventionieren müssten?</p><p>c. einen falschen Anreiz zugunsten von teuren Regionen bedeuten würde?</p><p>1. Wer entscheidet abschliessend über die Streichung von Prämienregionen?</p><p>2. Wer wird wie und wann angehört?</p><p>3. Welche gesetzlichen Grundlagen sind relevant?</p>
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