Zugang zu Leistungen der IV
- ShortId
-
13.1046
- Id
-
20131046
- Updated
-
24.06.2025 22:42
- Language
-
de
- Title
-
Zugang zu Leistungen der IV
- AdditionalIndexing
-
28;Lohn;IV-Rente;Versicherungsleistung;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Invalidität;Invalidenversicherung;wirtschaftliche Diskriminierung;Arbeitsunfähigkeit;Lohnskala;benachteiligtes Gebiet
- 1
-
- L05K0104010302, Invalidität
- L05K0702020105, behinderte/r Arbeitnehmer/in
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L05K0104010303, IV-Rente
- L06K070201030401, Lohnskala
- L05K0702010103, Lohn
- L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
- L06K070205020203, Arbeitsunfähigkeit
- L05K0704030101, benachteiligtes Gebiet
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat ist sich der Thematik bewusst. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erliess, im Sinne der am 18. Dezember 2008 überwiesenen Motion Robbiani 06.3466, "Bestimmung des Invalideneinkommens", und wie in der Antwort auf die Frage Robbiani 07.5369, "Invalideneinkommen", bestätigt, am 6. Februar 2009 das Rundschreiben Nr. 273 (Bemessung des Invalideneinkommens gemäss Tabellenlöhnen). Dieses sieht bei einem im nationalen Vergleich erheblichen unterdurchschnittlichen regionalen Lohnniveau eine Korrekturmöglichkeit vor.</p><p>2./3. Die erwähnten Regelungen im Rundschreiben Nr. 273 sollen nun in Anpassung an die Rechtsprechung konkretisiert und per 1. Januar 2014 ins Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung überführt werden.</p><p>Darüber hinaus bestehen weitere Fragen, die aktuell geprüft werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um IV-fremde Faktoren im Allgemeinen, regionale Lohnunterschiede, die Parallelisierung der Vergleichseinkommen (Anpassung des Validen- oder des Invalideneinkommens zur Kompensation, dass die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen wie fehlende Berufsausbildung oder mangelhafte Sprachkenntnisse ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezog) und den leidensbedingten Abzug (falls beispielsweise durch den Gesundheitsschaden nur noch sehr leichte, lohnmindernde Tätigkeiten möglich sind). Diese Fragen sind voraussichtlich auf Verordnungsstufe zu regeln, um im Rahmen der Invaliditätsbemessung die Rechtssicherheit, die Einheitlichkeit und die Einzelfallgerechtigkeit weiter zu verstärken. Allerdings sind neben den vorliegenden Elementen weitere offene Fragen, insbesondere zu Definitionen, zur Verfügbarkeit von Statistiken und zu den Auswirkungen, zu klären. Diese Abklärungen werden im Rahmen der erwähnten Arbeiten im Hinblick auf die Änderung der Verordnung vorgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wird das voraussichtliche Einkommen ohne Gesundheitsbeeinträchtigung (Valideneinkommen) dem zumutbaren möglichen Einkommen mit Gesundheitsbeeinträchtigung (Invalideneinkommen) gegenübergestellt. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens in einer bestimmten Branche wird von schweizerischen Durchschnittswerten (Median) gemäss Lohnstrukturerhebung ausgegangen. Das benachteiligt Versicherte aus wirtschaftsschwachen Regionen, welche Löhne deutlich unter dem schweizerischen Durchschnitt beziehen (z. B. Kanton Tessin). Folge davon ist ein unter Umständen zu tiefer Invaliditätsgrad.</p><p>In der Antwort auf ähnlich lautende Vorstösse (05.3070, 06.3466, 07.5369) hat der Bundesrat sich bereiterklärt, dieses Problem zu beheben. Das Bundesgericht untersagt es bis heute explizit, bei der Definition des Invalideneinkommens regionale Tabellenlöhne als Basis zu nehmen. Ausgehend von den nationalen Durchschnittslöhnen (gemäss Tabelle A1) sind jedoch gewisse Korrekturen möglich, die von den verschiedenen Stellen unterschiedlich gehandhabt werden. Erstens kann mittels sogenannter "Parallelisierung des Einkommens" das als möglich angenommene Invalideneinkommen heruntergesetzt werden, wenn der regionale Durchschnittslohn um mehr als 5 Prozent unter dem schweizerischen Durchschnittslohn liegt. Weiter besteht die Möglichkeit, einen "leidensbedingten" Abzug zu machen. Dabei geht es um persönliche Faktoren wie Aufenthaltsbewilligung, Anzahl Dienstjahre usw. Es gibt auch Stellen, welche die Parallelisierung der Einkommen nicht anwenden und dafür einen Gesamtabzug auf den schweizerischen Durchschnittswerten von maximal 25 Prozent vornehmen. Die Ungleichbehandlung von Gebieten mit tiefen Durchschnittslöhnen wird damit gemildert. Eine transparente und vollständige Gleichstellung kann jedoch nur mit einer Anpassung der gesetzlichen Grundlagen erreicht werden.</p><p>1. Ist sich der Bundesrat dieser Problematik bewusst, und besteht für ihn ebenfalls Handlungsbedarf? Wenn ja, wieso wurden die seit 2005 angekündigten Anpassungen noch nicht vorgenommen?</p><p>2. Welche Änderungen sind vorgesehen, um die bestehenden Ungerechtigkeiten zu beseitigen?</p><p>3. Ist er einverstanden damit, dass alle Elemente zur Behebung des Problems vorhanden sind und somit unverzüglich Klarheit geschaffen werden kann?</p>
- Zugang zu Leistungen der IV
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat ist sich der Thematik bewusst. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erliess, im Sinne der am 18. Dezember 2008 überwiesenen Motion Robbiani 06.3466, "Bestimmung des Invalideneinkommens", und wie in der Antwort auf die Frage Robbiani 07.5369, "Invalideneinkommen", bestätigt, am 6. Februar 2009 das Rundschreiben Nr. 273 (Bemessung des Invalideneinkommens gemäss Tabellenlöhnen). Dieses sieht bei einem im nationalen Vergleich erheblichen unterdurchschnittlichen regionalen Lohnniveau eine Korrekturmöglichkeit vor.</p><p>2./3. Die erwähnten Regelungen im Rundschreiben Nr. 273 sollen nun in Anpassung an die Rechtsprechung konkretisiert und per 1. Januar 2014 ins Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung überführt werden.</p><p>Darüber hinaus bestehen weitere Fragen, die aktuell geprüft werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um IV-fremde Faktoren im Allgemeinen, regionale Lohnunterschiede, die Parallelisierung der Vergleichseinkommen (Anpassung des Validen- oder des Invalideneinkommens zur Kompensation, dass die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen wie fehlende Berufsausbildung oder mangelhafte Sprachkenntnisse ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezog) und den leidensbedingten Abzug (falls beispielsweise durch den Gesundheitsschaden nur noch sehr leichte, lohnmindernde Tätigkeiten möglich sind). Diese Fragen sind voraussichtlich auf Verordnungsstufe zu regeln, um im Rahmen der Invaliditätsbemessung die Rechtssicherheit, die Einheitlichkeit und die Einzelfallgerechtigkeit weiter zu verstärken. Allerdings sind neben den vorliegenden Elementen weitere offene Fragen, insbesondere zu Definitionen, zur Verfügbarkeit von Statistiken und zu den Auswirkungen, zu klären. Diese Abklärungen werden im Rahmen der erwähnten Arbeiten im Hinblick auf die Änderung der Verordnung vorgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wird das voraussichtliche Einkommen ohne Gesundheitsbeeinträchtigung (Valideneinkommen) dem zumutbaren möglichen Einkommen mit Gesundheitsbeeinträchtigung (Invalideneinkommen) gegenübergestellt. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens in einer bestimmten Branche wird von schweizerischen Durchschnittswerten (Median) gemäss Lohnstrukturerhebung ausgegangen. Das benachteiligt Versicherte aus wirtschaftsschwachen Regionen, welche Löhne deutlich unter dem schweizerischen Durchschnitt beziehen (z. B. Kanton Tessin). Folge davon ist ein unter Umständen zu tiefer Invaliditätsgrad.</p><p>In der Antwort auf ähnlich lautende Vorstösse (05.3070, 06.3466, 07.5369) hat der Bundesrat sich bereiterklärt, dieses Problem zu beheben. Das Bundesgericht untersagt es bis heute explizit, bei der Definition des Invalideneinkommens regionale Tabellenlöhne als Basis zu nehmen. Ausgehend von den nationalen Durchschnittslöhnen (gemäss Tabelle A1) sind jedoch gewisse Korrekturen möglich, die von den verschiedenen Stellen unterschiedlich gehandhabt werden. Erstens kann mittels sogenannter "Parallelisierung des Einkommens" das als möglich angenommene Invalideneinkommen heruntergesetzt werden, wenn der regionale Durchschnittslohn um mehr als 5 Prozent unter dem schweizerischen Durchschnittslohn liegt. Weiter besteht die Möglichkeit, einen "leidensbedingten" Abzug zu machen. Dabei geht es um persönliche Faktoren wie Aufenthaltsbewilligung, Anzahl Dienstjahre usw. Es gibt auch Stellen, welche die Parallelisierung der Einkommen nicht anwenden und dafür einen Gesamtabzug auf den schweizerischen Durchschnittswerten von maximal 25 Prozent vornehmen. Die Ungleichbehandlung von Gebieten mit tiefen Durchschnittslöhnen wird damit gemildert. Eine transparente und vollständige Gleichstellung kann jedoch nur mit einer Anpassung der gesetzlichen Grundlagen erreicht werden.</p><p>1. Ist sich der Bundesrat dieser Problematik bewusst, und besteht für ihn ebenfalls Handlungsbedarf? Wenn ja, wieso wurden die seit 2005 angekündigten Anpassungen noch nicht vorgenommen?</p><p>2. Welche Änderungen sind vorgesehen, um die bestehenden Ungerechtigkeiten zu beseitigen?</p><p>3. Ist er einverstanden damit, dass alle Elemente zur Behebung des Problems vorhanden sind und somit unverzüglich Klarheit geschaffen werden kann?</p>
- Zugang zu Leistungen der IV
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