Höhere Tarifabgeltungen für natürliche Geburten

ShortId
13.1048
Id
20131048
Updated
24.06.2025 22:30
Language
de
Title
Höhere Tarifabgeltungen für natürliche Geburten
AdditionalIndexing
2841;Geburt;Tarif;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Entschädigung;diagnosebezogene Fallpauschale;Hebamme
1
  • L06K010703040102, Geburt
  • L06K010505010201, diagnosebezogene Fallpauschale
  • L04K01050403, Hebamme
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L06K110503020101, Tarif
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verlangt, dass die zwischen den Tarifpartnern ausgehandelten Pauschalen für die Vergütung der stationären Behandlung, einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital, auf leistungsbezogenen, gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturen beruhen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Der herzustellende Bezug zur Leistung soll gemäss Artikel 59d Absatz 4 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) eine Differenzierung des Tarifes nach Art und Intensität der Leistung sicherstellen, damit die Vergütung der vom Spital erbrachten Leistung möglichst entspricht. Diese Anforderung wird bei einem System des Typs DRG erfüllt. Der Bundesrat hat die Tarifstruktur Swiss DRG insbesondere unter diesem Blickwinkel geprüft und gutgeheissen, da er das System als angemessen und gesetzeskonform erachtet.</p><p>Bezüglich Swiss DRG ist daran zu erinnern, dass diese Tarifstruktur keine starre Konstruktion, sondern ein entwicklungsfähiges System ist, das bei Bedarf aufgrund der von den Einrichtungen gelieferten Leistungs- und Kostendaten angepasst werden kann. Die Weiterentwicklung der Tarifstruktur ist in erster Linie Sache der Swiss DRG AG als gemeinsame Institution der Tarifpartner.</p><p>Schliesslich ist die Bereitstellung der dem Bedarf der Bevölkerung entsprechenden Pflegeinfrastruktur Sache der Kantone, die gemäss KVG für die Spitalplanung zuständig sind.</p><p>2. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist Tarmed die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für die in Arztpraxen und Spitälern erbrachten ambulanten Leistungen (Art. 43 Abs. 5 KVG). Bei einer ambulanten Geburt im Spital ist das Spital der Leistungserbringer. Die dabei erbrachten Leistungen müssen nach Tarmed verrechnet werden. Die Verrechnung der Leistungen von selbstständig arbeitenden Hebammen muss dagegen auf deren eigener Tarifstruktur beruhen. Gemäss dem Prinzip der Tarifautonomie stünde es den Tarifpartnern jedoch frei, für ausschliesslich ambulante Leistungen der Hebammen in den Spitälern einen spezifischen Tarif auszuhandeln, wenn sie das als notwendig erachten, wobei das Spital, wie bereits erwähnt, der zugelassene Leistungserbringer bliebe.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Öffentliche Schweizer Spitäler schliessen immer wieder Geburtsabteilungen, was eine Verschlechterung der bedürfnisorientierten Versorgung von Frauen und ihren Kindern ist. Die Schliessungen erfolgen hauptsächlich aus Kostengründen. Nicht selten leisten diese Geburtsabteilungen eine im Vergleich interventionsarme Geburtshilfe, die zwar weniger kostet, aber dem Spital auch weniger Einnahmen bringt. Dies hat mitunter mit dem DRG-System zu tun. Die natürliche Geburt ist im Gegensatz zu Geburten mit Interventionen, wie zum Beispiel dem Kaiserschnitt, zu tief entschädigt.</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass sich die auf Pathologie-Faktoren ausgerichteten DRG grundsätzlich nicht als Abrechnungsinstrument für gesunde Gebärende eignen?</p><p>2. Ist er der Ansicht, dass sich der Tarmed (mit seiner auf Ärztinnen und Ärzte ausgerichteten Optik) in seiner aktuellen Version grundsätzlich für das Abbilden von Hebammenarbeit eignet?</p>
  • Höhere Tarifabgeltungen für natürliche Geburten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verlangt, dass die zwischen den Tarifpartnern ausgehandelten Pauschalen für die Vergütung der stationären Behandlung, einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital, auf leistungsbezogenen, gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturen beruhen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Der herzustellende Bezug zur Leistung soll gemäss Artikel 59d Absatz 4 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) eine Differenzierung des Tarifes nach Art und Intensität der Leistung sicherstellen, damit die Vergütung der vom Spital erbrachten Leistung möglichst entspricht. Diese Anforderung wird bei einem System des Typs DRG erfüllt. Der Bundesrat hat die Tarifstruktur Swiss DRG insbesondere unter diesem Blickwinkel geprüft und gutgeheissen, da er das System als angemessen und gesetzeskonform erachtet.</p><p>Bezüglich Swiss DRG ist daran zu erinnern, dass diese Tarifstruktur keine starre Konstruktion, sondern ein entwicklungsfähiges System ist, das bei Bedarf aufgrund der von den Einrichtungen gelieferten Leistungs- und Kostendaten angepasst werden kann. Die Weiterentwicklung der Tarifstruktur ist in erster Linie Sache der Swiss DRG AG als gemeinsame Institution der Tarifpartner.</p><p>Schliesslich ist die Bereitstellung der dem Bedarf der Bevölkerung entsprechenden Pflegeinfrastruktur Sache der Kantone, die gemäss KVG für die Spitalplanung zuständig sind.</p><p>2. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist Tarmed die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für die in Arztpraxen und Spitälern erbrachten ambulanten Leistungen (Art. 43 Abs. 5 KVG). Bei einer ambulanten Geburt im Spital ist das Spital der Leistungserbringer. Die dabei erbrachten Leistungen müssen nach Tarmed verrechnet werden. Die Verrechnung der Leistungen von selbstständig arbeitenden Hebammen muss dagegen auf deren eigener Tarifstruktur beruhen. Gemäss dem Prinzip der Tarifautonomie stünde es den Tarifpartnern jedoch frei, für ausschliesslich ambulante Leistungen der Hebammen in den Spitälern einen spezifischen Tarif auszuhandeln, wenn sie das als notwendig erachten, wobei das Spital, wie bereits erwähnt, der zugelassene Leistungserbringer bliebe.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Öffentliche Schweizer Spitäler schliessen immer wieder Geburtsabteilungen, was eine Verschlechterung der bedürfnisorientierten Versorgung von Frauen und ihren Kindern ist. Die Schliessungen erfolgen hauptsächlich aus Kostengründen. Nicht selten leisten diese Geburtsabteilungen eine im Vergleich interventionsarme Geburtshilfe, die zwar weniger kostet, aber dem Spital auch weniger Einnahmen bringt. Dies hat mitunter mit dem DRG-System zu tun. Die natürliche Geburt ist im Gegensatz zu Geburten mit Interventionen, wie zum Beispiel dem Kaiserschnitt, zu tief entschädigt.</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass sich die auf Pathologie-Faktoren ausgerichteten DRG grundsätzlich nicht als Abrechnungsinstrument für gesunde Gebärende eignen?</p><p>2. Ist er der Ansicht, dass sich der Tarmed (mit seiner auf Ärztinnen und Ärzte ausgerichteten Optik) in seiner aktuellen Version grundsätzlich für das Abbilden von Hebammenarbeit eignet?</p>
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