Skandalöses italienisches Unrechtsurteil gegen Stephan Schmidheiny

ShortId
13.1051
Id
20131051
Updated
24.06.2025 22:32
Language
de
Title
Skandalöses italienisches Unrechtsurteil gegen Stephan Schmidheiny
AdditionalIndexing
12;15;Gesundheitsrisiko;Auslandsvertretung eines Unternehmens;diplomatische Beziehungen;Rehabilitierung;Asbest;Strafe;Italien;Bauindustrie;Auslandgeschäft;Urteil;Führungskraft
1
  • L03K050403, Urteil
  • L05K1702010101, Asbest
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L04K07050303, Bauindustrie
  • L03K050101, Strafe
  • L04K03010503, Italien
  • L04K10020102, diplomatische Beziehungen
  • L06K070402020101, Auslandgeschäft
  • L06K070304010201, Auslandsvertretung eines Unternehmens
  • L05K0504020401, Rehabilitierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Am 3. Juni 2013 hat das Turiner Berufungsgericht seinen Entscheid im Rahmen des Asbest-Prozesses Eternit bekanntgegeben: Herr Stephan Schmidheiny wurde, als ehemaliger Aktionär der Firma Eternit SpA, in zweiter Instanz wegen vorsätzlichen Verursachens eines Umwelt- und Gesundheitsdesasters zu einer 18-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, sondern kann in dritter Instanz noch vor dem Kassationsgerichtshof in Rom angefochten werden. Je nachdem wie sich die Rechtslage nach dem Entscheid des Kassationsgerichtshofes präsentiert, kann die Angelegenheit anschliessend noch vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg gebracht werden.</p><p>Aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung äussert sich der Bundesrat in aller Regel nicht zu Urteilen schweizerischer oder ausländischer Justizbehörden.</p><p>2. Aufgrund des vorgenannten Grundsatzes verzichtet der Bundesrat grundsätzlich darauf, in laufenden Gerichtsverfahren zu intervenieren.</p><p>3. Im Rahmen des konsularischen Schutzes kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Schweizer Bürgern so weit als möglich Unterstützung zukommen lassen. Das EDA verfolgt daher die weitere Entwicklung dieses Falles und ist in Kontakt mit den Vertretern von Herrn Stephan Schmidheiny.</p><p>4. Die Schweiz verfolgt zur Minderung rechtlicher und politischer Risiken in Zusammenhang mit Investitionstätigkeiten im Ausland eine aktive Vertragspolitik zum Schutze schweizerischer Investoren. Mit über 130 bilateralen Investitionsschutzabkommen verfügt die Schweiz hinter China und Deutschland über das weltweit drittgrösste Vertragsnetz in diesem Bereich. Solche Abkommen werden aber von der Schweiz nur ausnahmsweise mit anderen OECD-Staaten abgeschlossen, weil man davon ausgeht, dass die Qualität der nationalen Justizsysteme vergleichbar ist und entsprechend verhältnismässig geringe Risiken bestehen. Mit Italien besteht folglich kein solches Abkommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Anfang Juni hat das Turiner Berufungsgericht den Schweizer Industriellen Stephan Schmidheiny in einem skandalösen Asbest-Prozess zu 18 Jahren Gefängnis verurteilt. Schon bei der Eröffnung des Berufungsverfahrens soll der Richter Schmidheiny mit Hitler verglichen haben. Ein solcher Vergleich ist inakzeptabel und zeugt von einem rein politisch motivierten Prozess und von einer Vorverurteilung des Beklagten.</p><p>Stephan Schmidheiny hat sich als Industrieller für die Schweiz verdient gemacht. Fakt ist, dass er nie in der Geschäftsleitung oder im Verwaltungsrat der italienischen Eternit-Werke tätig gewesen ist. Er gilt gar als Pionier beim Ausstieg aus der Asbestverarbeitung. Bereits 1976, kurz nach dem Amtsantritt als Chef der Schweizerischen Eternit-Gruppe, hat er ein Programm zur Reduktion der Gesundheitsrisiken sowie zur Entwicklung asbestfreier Produkte in die Wege geleitet. Asbest wurde in Italien erst 1992, Jahre später, verboten.</p><p>Im Zusammenhang mit diesem politisch motivierten Prozess bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er den Prozess und das Urteil in Italien gegenüber Stephan Schmidheiny?</p><p>2. Wie gedenkt er bei italienischen Behörden gegen dieses Unrechtsurteil zu intervenieren?</p><p>3. Was tut er politisch zum Schutz und für die Rehabilitation von Stephan Schmidheiny?</p><p>4. Was gedenkt er zu tun, um Unternehmer, welche im Ausland investieren, rechtlich besser gegen solch politische Angriffe abzusichern?</p>
  • Skandalöses italienisches Unrechtsurteil gegen Stephan Schmidheiny
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Am 3. Juni 2013 hat das Turiner Berufungsgericht seinen Entscheid im Rahmen des Asbest-Prozesses Eternit bekanntgegeben: Herr Stephan Schmidheiny wurde, als ehemaliger Aktionär der Firma Eternit SpA, in zweiter Instanz wegen vorsätzlichen Verursachens eines Umwelt- und Gesundheitsdesasters zu einer 18-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, sondern kann in dritter Instanz noch vor dem Kassationsgerichtshof in Rom angefochten werden. Je nachdem wie sich die Rechtslage nach dem Entscheid des Kassationsgerichtshofes präsentiert, kann die Angelegenheit anschliessend noch vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg gebracht werden.</p><p>Aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung äussert sich der Bundesrat in aller Regel nicht zu Urteilen schweizerischer oder ausländischer Justizbehörden.</p><p>2. Aufgrund des vorgenannten Grundsatzes verzichtet der Bundesrat grundsätzlich darauf, in laufenden Gerichtsverfahren zu intervenieren.</p><p>3. Im Rahmen des konsularischen Schutzes kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Schweizer Bürgern so weit als möglich Unterstützung zukommen lassen. Das EDA verfolgt daher die weitere Entwicklung dieses Falles und ist in Kontakt mit den Vertretern von Herrn Stephan Schmidheiny.</p><p>4. Die Schweiz verfolgt zur Minderung rechtlicher und politischer Risiken in Zusammenhang mit Investitionstätigkeiten im Ausland eine aktive Vertragspolitik zum Schutze schweizerischer Investoren. Mit über 130 bilateralen Investitionsschutzabkommen verfügt die Schweiz hinter China und Deutschland über das weltweit drittgrösste Vertragsnetz in diesem Bereich. Solche Abkommen werden aber von der Schweiz nur ausnahmsweise mit anderen OECD-Staaten abgeschlossen, weil man davon ausgeht, dass die Qualität der nationalen Justizsysteme vergleichbar ist und entsprechend verhältnismässig geringe Risiken bestehen. Mit Italien besteht folglich kein solches Abkommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Anfang Juni hat das Turiner Berufungsgericht den Schweizer Industriellen Stephan Schmidheiny in einem skandalösen Asbest-Prozess zu 18 Jahren Gefängnis verurteilt. Schon bei der Eröffnung des Berufungsverfahrens soll der Richter Schmidheiny mit Hitler verglichen haben. Ein solcher Vergleich ist inakzeptabel und zeugt von einem rein politisch motivierten Prozess und von einer Vorverurteilung des Beklagten.</p><p>Stephan Schmidheiny hat sich als Industrieller für die Schweiz verdient gemacht. Fakt ist, dass er nie in der Geschäftsleitung oder im Verwaltungsrat der italienischen Eternit-Werke tätig gewesen ist. Er gilt gar als Pionier beim Ausstieg aus der Asbestverarbeitung. Bereits 1976, kurz nach dem Amtsantritt als Chef der Schweizerischen Eternit-Gruppe, hat er ein Programm zur Reduktion der Gesundheitsrisiken sowie zur Entwicklung asbestfreier Produkte in die Wege geleitet. Asbest wurde in Italien erst 1992, Jahre später, verboten.</p><p>Im Zusammenhang mit diesem politisch motivierten Prozess bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er den Prozess und das Urteil in Italien gegenüber Stephan Schmidheiny?</p><p>2. Wie gedenkt er bei italienischen Behörden gegen dieses Unrechtsurteil zu intervenieren?</p><p>3. Was tut er politisch zum Schutz und für die Rehabilitation von Stephan Schmidheiny?</p><p>4. Was gedenkt er zu tun, um Unternehmer, welche im Ausland investieren, rechtlich besser gegen solch politische Angriffe abzusichern?</p>
    • Skandalöses italienisches Unrechtsurteil gegen Stephan Schmidheiny

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