Einheitliche Regelung über den Einsatz von Feuerwaffen und Jagdhunden

ShortId
13.1054
Id
20131054
Updated
24.06.2025 22:38
Language
de
Title
Einheitliche Regelung über den Einsatz von Feuerwaffen und Jagdhunden
AdditionalIndexing
52;Tierwelt;Jagd;Jagdvorschrift;Hund;Schutz der Tierwelt
1
  • L05K0601040801, Jagdvorschrift
  • L04K01010107, Jagd
  • L05K0101030701, Hund
  • L04K06030307, Tierwelt
  • L04K06010408, Schutz der Tierwelt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Nach Artikel 3 des Jagdgesetzes (JSG; SR 922.0) regeln und planen die Kantone die Jagd. Der Bund gibt im JSG und in der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) die Grundsätze für die kantonalen Regelungen vor. Artikel 2 Absatz 2bis JSV verlangt von den Kantonen seit der Revision im Jahr 2012 neu explizit gewisse Regelungen, welche die tierschutzgerechte Jagd sicherstellen sollen. Damit eine möglichst einheitliche Praxis unter den Kantonen sichergestellt wird, hat der Bundesrat zur revidierten Jagdverordnung ausführliche Erläuterungen (Erläuternder Bericht zur Änderung der JSV vom 15. Juli 2012: http://www.bafu.admin.ch/jagd-fischerei/09121/09510/index.html?lang=de) verabschiedet. Die Kantone haben im Herbst 2012 unter der Leitung der Geschäftsstelle der Jagd- und Fischereiverwalter-Konferenz begonnen, einheitliche Richtlinien für den Treffsicherheitsnachweis sowie die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden zu erarbeiten. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) berät die Kantone bei diesem Prozess. Ob es notwendig ist, dass der Bund selber Richtlinien herausgibt, kann erst nach dem Abschluss der Arbeit der Kantone beurteilt werden. Bereits diskutiert wurde aber eine mit den Kantonen zusammen zu erarbeitende Richtlinie zur Optimierung des Nachsuchewesens bezüglich verletzter Wildtiere bei Verkehrsunfällen oder im Jagdbetrieb.</p><p>2. Der Einsatz von Jagdhunden ist Teil des jagdlichen Handwerks und gehört deshalb nach Artikel 3 JSG grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone. Zur Verbesserung des Tierschutzes auf der Jagd verlangt der Bund jedoch in Artikel 2 Absatz 2bis Buchstabe b JSV, dass die Kantone die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden im Sinne des Tierschutzes auf der Jagd regeln müssen. Die Ausbildung von Jagdhunden ist dabei vielseitig, und sie bedarf nur in wenigen Ausnahmen einer Ausbildung oder Prüfung am lebenden Tier. Dabei wird die Ausbildung am lebenden Tier in der Tierschutzverordnung (TSchV) geregelt, welche auch festlegt, dass die zuständigen kantonalen Behörden sowohl die entsprechenden Anlagen zu bewilligen wie auch allfällige Veranstaltungen zu überwachen haben (Art. 22 und Art. 75 TSchV). Durch die laufende Revision der TSchV sollen die im Sinne einer tierschutzgerechten Ausbildung der Jagdhunde notwendigen Ausbildungsmöglichkeiten für Jagdhunde verbessert werden. Wie bisher werden die entsprechenden Anlagen bewilligungspflichtig bleiben, und allfällige Veranstaltungen werden durch die kantonalen Behörden überwacht. Das für die Oberaufsicht der Jagd zuständige Bafu kennt die einschlägigen Methoden zur Ausbildung und zur Prüfung von Jagdhunden insgesamt, auch jene betreffend die Ausbildung oder Prüfung am lebenden Tier zur Verbesserung des Tierschutzes auf der Jagd. Zu letzteren gehört die Ausbildung von Jagdhunden zur Wildschweinjagd im Wildschweingatter, die Ausbildung von Bodenjagdhunden im künstlichen Fuchsbau und die Prüfung von Apportierhunden auf der Schwimmspur der lebenden Ente. Mit entsprechendem Fachwissen und dank der obligatorischen Kontrolle durch die Kantone können diese Methoden tierschutzverträglich gestaltet werden. Dies wurde u. a. durch Stressuntersuchungen bei den Jagdhunden als auch bei den eingesetzten Wildtieren nachgewiesen. Die Kantone erhalten durch diese künstlich angelegten Ausbildungssituationen die von der JSV geforderte Möglichkeit, die Brauchbarkeit der Hunde standardisiert zu prüfen, als Bedingung für deren Einsatz auf der Jagd. Eine entsprechende Ausbildung wird die Jagdhunde befähigen, auf der Jagd wesenssicher und effizient zu agieren, was sowohl dem bejagten Wild gegenüber fair ist als auch die Hunde vor Verletzungen durch wehrhaftes Wild schützt.</p><p>3. Zurzeit existiert in der Schweiz keine Anlage zur Ausbildung von Bodenhunden am lebenden Fuchs. Bereits heute verlangen einzelne Kantone aber den Nachweis einer Prüfung für Jagdhunde, welche zur Bodenjagd eingesetzt werden, und zukünftig wird der Einsatz von Bodenhunden gesamtschweizerisch an den Nachweis einer solchen Prüfung gebunden sein. Deshalb erarbeitet die Jagdverwalterkonferenz zusammen mit der Schweizerischen kynologischen Gesellschaft ein entsprechendes Prüfungsreglement zur Prüfung von Bodenhunden. Aufgrund des aktuellen Fehlens einer entsprechenden Kunstbauanlage in der Schweiz werden die Schweizer Jagdhunde im Ausland ausgebildet und geprüft. Grundsätzlich muss es aber möglich sein, dass die Jagdhunde auch in der Schweiz ausgebildet und geprüft werden. Um diese Lücke zu schliessen, planen deshalb einzelne Rassehundeclubs, eine behördlich bewilligte Kunstbauanlage zu erstellen. Diese Anlage wird von der zuständigen Behörde zu bewilligen sein, welche auch allfällige Veranstaltungen darin überwachen wird (Art. 75 TSchV). In solchen Anlagen lassen sich Verletzungen von Fuchs oder Hund vollständig vermeiden, da der Jagdhund den Fuchs nur riechen kann; jeder Sicht- oder Körperkontakt ist jedoch ausgeschlossen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Juli 2013 trat eine Änderung der Jagdverordnung (JSV) in Kraft. Gemäss Artikel 2 Absatz 2ter kann das Bundesamt für Umwelt (Bafu) Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden bei der Jagd erlassen. Artikel 2 Absatz 2bis verlangt überdies, dass die Kantone eine tierschutzgerechte Jagd sicherstellen und den Einsatz von Feuerwaffen, Munition und Hunden regeln - und zwar detailliert. Damit sowohl für den Umgang mit jagdbaren Tieren als auch für Jägerinnen und Jäger in den verschiedenen Kantonen die gleichen Vorschriften gelten, sollen diese auf nationaler Ebene vereinheitlicht oder zumindest aneinander angeglichen werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wird er das Bafu damit beauftragen, Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden zu erlassen, wie in Artikel 2 Absatz 2ter JSV vorgesehen?</p><p>2. Sind ihm die Ausbildungsmethoden für Jagdhunde zur Jagd von lebenden Tieren (Wildschweinen, Enten, Füchsen) bekannt? Wie beurteilt er die Zweckmässigkeit dieses Trainings aus der Sicht des Tierschutzes? Und wie rechtfertigt er die Ausnahmeregelung für die Ausbildung von Jagdhunden, bei der lebende Tiere verwendet werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz wildlebender Tiere, die zu diesem Zwecke verwendet werden?</p><p>3. Hat er Kenntnis von Baujagdgesellschaften, Rassehundeclubs und Ausbildungsmethoden für Hunde zur Baujagd in der Schweiz, bei denen lebende Füchse wie "Unterhaltungsgegenstände" verwendet werden?</p>
  • Einheitliche Regelung über den Einsatz von Feuerwaffen und Jagdhunden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach Artikel 3 des Jagdgesetzes (JSG; SR 922.0) regeln und planen die Kantone die Jagd. Der Bund gibt im JSG und in der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) die Grundsätze für die kantonalen Regelungen vor. Artikel 2 Absatz 2bis JSV verlangt von den Kantonen seit der Revision im Jahr 2012 neu explizit gewisse Regelungen, welche die tierschutzgerechte Jagd sicherstellen sollen. Damit eine möglichst einheitliche Praxis unter den Kantonen sichergestellt wird, hat der Bundesrat zur revidierten Jagdverordnung ausführliche Erläuterungen (Erläuternder Bericht zur Änderung der JSV vom 15. Juli 2012: http://www.bafu.admin.ch/jagd-fischerei/09121/09510/index.html?lang=de) verabschiedet. Die Kantone haben im Herbst 2012 unter der Leitung der Geschäftsstelle der Jagd- und Fischereiverwalter-Konferenz begonnen, einheitliche Richtlinien für den Treffsicherheitsnachweis sowie die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden zu erarbeiten. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) berät die Kantone bei diesem Prozess. Ob es notwendig ist, dass der Bund selber Richtlinien herausgibt, kann erst nach dem Abschluss der Arbeit der Kantone beurteilt werden. Bereits diskutiert wurde aber eine mit den Kantonen zusammen zu erarbeitende Richtlinie zur Optimierung des Nachsuchewesens bezüglich verletzter Wildtiere bei Verkehrsunfällen oder im Jagdbetrieb.</p><p>2. Der Einsatz von Jagdhunden ist Teil des jagdlichen Handwerks und gehört deshalb nach Artikel 3 JSG grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone. Zur Verbesserung des Tierschutzes auf der Jagd verlangt der Bund jedoch in Artikel 2 Absatz 2bis Buchstabe b JSV, dass die Kantone die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden im Sinne des Tierschutzes auf der Jagd regeln müssen. Die Ausbildung von Jagdhunden ist dabei vielseitig, und sie bedarf nur in wenigen Ausnahmen einer Ausbildung oder Prüfung am lebenden Tier. Dabei wird die Ausbildung am lebenden Tier in der Tierschutzverordnung (TSchV) geregelt, welche auch festlegt, dass die zuständigen kantonalen Behörden sowohl die entsprechenden Anlagen zu bewilligen wie auch allfällige Veranstaltungen zu überwachen haben (Art. 22 und Art. 75 TSchV). Durch die laufende Revision der TSchV sollen die im Sinne einer tierschutzgerechten Ausbildung der Jagdhunde notwendigen Ausbildungsmöglichkeiten für Jagdhunde verbessert werden. Wie bisher werden die entsprechenden Anlagen bewilligungspflichtig bleiben, und allfällige Veranstaltungen werden durch die kantonalen Behörden überwacht. Das für die Oberaufsicht der Jagd zuständige Bafu kennt die einschlägigen Methoden zur Ausbildung und zur Prüfung von Jagdhunden insgesamt, auch jene betreffend die Ausbildung oder Prüfung am lebenden Tier zur Verbesserung des Tierschutzes auf der Jagd. Zu letzteren gehört die Ausbildung von Jagdhunden zur Wildschweinjagd im Wildschweingatter, die Ausbildung von Bodenjagdhunden im künstlichen Fuchsbau und die Prüfung von Apportierhunden auf der Schwimmspur der lebenden Ente. Mit entsprechendem Fachwissen und dank der obligatorischen Kontrolle durch die Kantone können diese Methoden tierschutzverträglich gestaltet werden. Dies wurde u. a. durch Stressuntersuchungen bei den Jagdhunden als auch bei den eingesetzten Wildtieren nachgewiesen. Die Kantone erhalten durch diese künstlich angelegten Ausbildungssituationen die von der JSV geforderte Möglichkeit, die Brauchbarkeit der Hunde standardisiert zu prüfen, als Bedingung für deren Einsatz auf der Jagd. Eine entsprechende Ausbildung wird die Jagdhunde befähigen, auf der Jagd wesenssicher und effizient zu agieren, was sowohl dem bejagten Wild gegenüber fair ist als auch die Hunde vor Verletzungen durch wehrhaftes Wild schützt.</p><p>3. Zurzeit existiert in der Schweiz keine Anlage zur Ausbildung von Bodenhunden am lebenden Fuchs. Bereits heute verlangen einzelne Kantone aber den Nachweis einer Prüfung für Jagdhunde, welche zur Bodenjagd eingesetzt werden, und zukünftig wird der Einsatz von Bodenhunden gesamtschweizerisch an den Nachweis einer solchen Prüfung gebunden sein. Deshalb erarbeitet die Jagdverwalterkonferenz zusammen mit der Schweizerischen kynologischen Gesellschaft ein entsprechendes Prüfungsreglement zur Prüfung von Bodenhunden. Aufgrund des aktuellen Fehlens einer entsprechenden Kunstbauanlage in der Schweiz werden die Schweizer Jagdhunde im Ausland ausgebildet und geprüft. Grundsätzlich muss es aber möglich sein, dass die Jagdhunde auch in der Schweiz ausgebildet und geprüft werden. Um diese Lücke zu schliessen, planen deshalb einzelne Rassehundeclubs, eine behördlich bewilligte Kunstbauanlage zu erstellen. Diese Anlage wird von der zuständigen Behörde zu bewilligen sein, welche auch allfällige Veranstaltungen darin überwachen wird (Art. 75 TSchV). In solchen Anlagen lassen sich Verletzungen von Fuchs oder Hund vollständig vermeiden, da der Jagdhund den Fuchs nur riechen kann; jeder Sicht- oder Körperkontakt ist jedoch ausgeschlossen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Juli 2013 trat eine Änderung der Jagdverordnung (JSV) in Kraft. Gemäss Artikel 2 Absatz 2ter kann das Bundesamt für Umwelt (Bafu) Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden bei der Jagd erlassen. Artikel 2 Absatz 2bis verlangt überdies, dass die Kantone eine tierschutzgerechte Jagd sicherstellen und den Einsatz von Feuerwaffen, Munition und Hunden regeln - und zwar detailliert. Damit sowohl für den Umgang mit jagdbaren Tieren als auch für Jägerinnen und Jäger in den verschiedenen Kantonen die gleichen Vorschriften gelten, sollen diese auf nationaler Ebene vereinheitlicht oder zumindest aneinander angeglichen werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wird er das Bafu damit beauftragen, Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden zu erlassen, wie in Artikel 2 Absatz 2ter JSV vorgesehen?</p><p>2. Sind ihm die Ausbildungsmethoden für Jagdhunde zur Jagd von lebenden Tieren (Wildschweinen, Enten, Füchsen) bekannt? Wie beurteilt er die Zweckmässigkeit dieses Trainings aus der Sicht des Tierschutzes? Und wie rechtfertigt er die Ausnahmeregelung für die Ausbildung von Jagdhunden, bei der lebende Tiere verwendet werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz wildlebender Tiere, die zu diesem Zwecke verwendet werden?</p><p>3. Hat er Kenntnis von Baujagdgesellschaften, Rassehundeclubs und Ausbildungsmethoden für Hunde zur Baujagd in der Schweiz, bei denen lebende Füchse wie "Unterhaltungsgegenstände" verwendet werden?</p>
    • Einheitliche Regelung über den Einsatz von Feuerwaffen und Jagdhunden

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