Aussetzung des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka
- ShortId
-
13.1058
- Id
-
20131058
- Updated
-
24.06.2025 22:37
- Language
-
de
- Title
-
Aussetzung des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka
- AdditionalIndexing
-
08;2811;Asylbewerber/in;Ausschaffung;politische Verfolgung;Folter;Menschenrechte;Sri Lanka
- 1
-
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L04K03030407, Sri Lanka
- L03K050202, Menschenrechte
- L04K04030105, politische Verfolgung
- L04K04030102, Folter
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 18. Mai 2011 auf die Interpellation Lachenmeier 11.3139 festgehalten hat, werden nur diejenigen Personen nach Sri Lanka weggewiesen, bei denen keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes festgestellt wird. Das Bundesamt für Migration (BFM) klärt in jedem Fall individuell ab, ob eine solche Gefährdung vorliegt. Seit Anfang 2012 wurde 209 Personen aus Sri Lanka Asyl gewährt (Stand: 31. August 2013). Wird hingegen keine Gefährdung festgestellt, prüft das BFM in jedem Einzelfall, ob der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, wird die betroffene Person vorläufig aufgenommen. Seit Anfang 2012 wurden 173 Personen aus Sri Lanka vorläufig aufgenommen (Stand: 31. August 2013). Effektiv nach Sri Lanka zurückgekehrt sind seit Anfang 2012 190 Personen (144 selbstständige oder freiwillige Ausreisen sowie 46 begleitete oder unbegleitete Rückführungen - Stand: 31. August 2013).</p><p>Nachdem es im Sommer 2013 am Flughafen Colombo zu zwei Festnahmen von aus der Schweiz zurückgeführten Personen gekommen war, beschloss das BFM am 26. August 2013, die Rückführungen sri-lankischer Staatsbürger in ihren Heimatstaat auszusetzen, bis die Gründe und Umstände der Festnahmen abgeklärt sind. Von dieser Regel wird nur bei Personen abgewichen, die in der Schweiz schwerwiegende Straftaten begangen haben oder die öffentliche Sicherheit gefährden (vgl. Art. 83 Abs. 7 des Ausländergesetzes und Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes), wobei aber auch in solchen Fällen das Non-Refoulement-Gebot zu beachten ist (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung; Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Personen, die freiwillig und selbstständig nach Sri Lanka ausreisen möchten, können dies aber weiterhin tun.</p><p>Das BFM hat das für die Schweiz und Liechtenstein zuständige Büro des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) ersucht, die beiden Fälle, bei denen es zu Festnahmen gekommen ist, einer Qualitätsprüfung zu unterziehen. Anschliessend sollen auch die Dossiers jener Personen durch das UNHCR geprüft werden, deren Asylgesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die deshalb mit dem Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen.</p><p>Sobald entsprechende Abklärungsresultate vorliegen, wird das BFM eine erneute Lagebeurteilung vornehmen und gegebenenfalls die Asyl- und Wegweisungspraxis anpassen. Die landes- und völkerrechtlichen Vorgaben werden dabei vollumfänglich beachtet. Vom bereits heute geltenden Grundsatz, wonach auch den Schutzbedürfnissen von Personen nichttamilischer Ethnie mit entsprechendem Gefährdungsprofil Rechnung zu tragen ist, wird auch inskünftig nicht abgewichen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesamt für Migration (BFM) hat am 4. September infolge der Inhaftierung zweier aus der Schweiz weggewiesener Männer in Sri Lanka erklärt, dass Wegweisungen sri-lankischer Staatsangehöriger vorläufig ausgesetzt werden. Das BFM wird die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen noch prüfen. Die Wegweisungen werden so lange ausgesetzt, bis eine Untersuchung über die Ereignisse durchgeführt worden ist.</p><p>Vier Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ist die Menschenrechtslage in Sri Lanka weiterhin besorgniserregend. Gemäss dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) ist anzunehmen, dass Personen tamilischer Herkunft einen Bedarf nach internationalem Schutz haben, da sie aufgrund mutmasslicher Verbindungen zu den Liberation Tamil Tigers of Eelam (LTTE) im Visier der sri-lankischen Behörden stehen. Tamilinnen und Tamilen laufen Gefahr, willkürlich festgenommen und gefoltert oder zum Verschwinden gebracht zu werden - ob sie tatsächlich in Kontakt zu den LTTE stehen oder nicht, spielt dabei kaum eine Rolle.</p><p>Das BFM, das dazu verpflichtet ist, die Leitlinien des UNHCR sowie die Gesamtsituation in den Herkunftsländern der Asylsuchenden zu berücksichtigen, hat am 4. September nun endlich entschieden, seine Praxis entsprechend anzupassen.</p><p>Die Aussetzung des Vollzugs von Wegweisungen muss angesichts des Risikos, dass einer Person nach einer Zwangswegweisung Folter droht, unbedingt beibehalten werden. Dies betrifft nicht nur Tamilinnen und Tamilen, sondern sämtliche Personen, die unter dem Verdacht stehen, regierungskritisch eingestellt zu sein, z. B. Menschenrechtlerinnen und Menschenrechtler, Journalistinnen und Journalisten sowie Vertreterinnen und Vertreter von regierungskritischen Nichtregierungsorganisationen.</p><p>Solange nicht eine sichere und menschenwürdige Rückreise der Asylsuchenden gewährleistet werden kann, darf kein Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geschlossen werden. Nur eine vollständige Aussetzung der Wegweisungen kann verhindern, dass Menschen nach ihrer Ankunft gefoltert und inhaftiert werden.</p><p>Angesichts der prekären Menschenrechtslage vor Ort bitte ich den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Kann der Bundesrat gewährleisten, dass die Schweiz so lange niemanden nach Sri Lanka zurückführt, bis die Lage sich grundlegend gebessert hat?</p>
- Aussetzung des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 18. Mai 2011 auf die Interpellation Lachenmeier 11.3139 festgehalten hat, werden nur diejenigen Personen nach Sri Lanka weggewiesen, bei denen keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes festgestellt wird. Das Bundesamt für Migration (BFM) klärt in jedem Fall individuell ab, ob eine solche Gefährdung vorliegt. Seit Anfang 2012 wurde 209 Personen aus Sri Lanka Asyl gewährt (Stand: 31. August 2013). Wird hingegen keine Gefährdung festgestellt, prüft das BFM in jedem Einzelfall, ob der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, wird die betroffene Person vorläufig aufgenommen. Seit Anfang 2012 wurden 173 Personen aus Sri Lanka vorläufig aufgenommen (Stand: 31. August 2013). Effektiv nach Sri Lanka zurückgekehrt sind seit Anfang 2012 190 Personen (144 selbstständige oder freiwillige Ausreisen sowie 46 begleitete oder unbegleitete Rückführungen - Stand: 31. August 2013).</p><p>Nachdem es im Sommer 2013 am Flughafen Colombo zu zwei Festnahmen von aus der Schweiz zurückgeführten Personen gekommen war, beschloss das BFM am 26. August 2013, die Rückführungen sri-lankischer Staatsbürger in ihren Heimatstaat auszusetzen, bis die Gründe und Umstände der Festnahmen abgeklärt sind. Von dieser Regel wird nur bei Personen abgewichen, die in der Schweiz schwerwiegende Straftaten begangen haben oder die öffentliche Sicherheit gefährden (vgl. Art. 83 Abs. 7 des Ausländergesetzes und Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes), wobei aber auch in solchen Fällen das Non-Refoulement-Gebot zu beachten ist (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung; Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Personen, die freiwillig und selbstständig nach Sri Lanka ausreisen möchten, können dies aber weiterhin tun.</p><p>Das BFM hat das für die Schweiz und Liechtenstein zuständige Büro des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) ersucht, die beiden Fälle, bei denen es zu Festnahmen gekommen ist, einer Qualitätsprüfung zu unterziehen. Anschliessend sollen auch die Dossiers jener Personen durch das UNHCR geprüft werden, deren Asylgesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die deshalb mit dem Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen.</p><p>Sobald entsprechende Abklärungsresultate vorliegen, wird das BFM eine erneute Lagebeurteilung vornehmen und gegebenenfalls die Asyl- und Wegweisungspraxis anpassen. Die landes- und völkerrechtlichen Vorgaben werden dabei vollumfänglich beachtet. Vom bereits heute geltenden Grundsatz, wonach auch den Schutzbedürfnissen von Personen nichttamilischer Ethnie mit entsprechendem Gefährdungsprofil Rechnung zu tragen ist, wird auch inskünftig nicht abgewichen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesamt für Migration (BFM) hat am 4. September infolge der Inhaftierung zweier aus der Schweiz weggewiesener Männer in Sri Lanka erklärt, dass Wegweisungen sri-lankischer Staatsangehöriger vorläufig ausgesetzt werden. Das BFM wird die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen noch prüfen. Die Wegweisungen werden so lange ausgesetzt, bis eine Untersuchung über die Ereignisse durchgeführt worden ist.</p><p>Vier Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ist die Menschenrechtslage in Sri Lanka weiterhin besorgniserregend. Gemäss dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) ist anzunehmen, dass Personen tamilischer Herkunft einen Bedarf nach internationalem Schutz haben, da sie aufgrund mutmasslicher Verbindungen zu den Liberation Tamil Tigers of Eelam (LTTE) im Visier der sri-lankischen Behörden stehen. Tamilinnen und Tamilen laufen Gefahr, willkürlich festgenommen und gefoltert oder zum Verschwinden gebracht zu werden - ob sie tatsächlich in Kontakt zu den LTTE stehen oder nicht, spielt dabei kaum eine Rolle.</p><p>Das BFM, das dazu verpflichtet ist, die Leitlinien des UNHCR sowie die Gesamtsituation in den Herkunftsländern der Asylsuchenden zu berücksichtigen, hat am 4. September nun endlich entschieden, seine Praxis entsprechend anzupassen.</p><p>Die Aussetzung des Vollzugs von Wegweisungen muss angesichts des Risikos, dass einer Person nach einer Zwangswegweisung Folter droht, unbedingt beibehalten werden. Dies betrifft nicht nur Tamilinnen und Tamilen, sondern sämtliche Personen, die unter dem Verdacht stehen, regierungskritisch eingestellt zu sein, z. B. Menschenrechtlerinnen und Menschenrechtler, Journalistinnen und Journalisten sowie Vertreterinnen und Vertreter von regierungskritischen Nichtregierungsorganisationen.</p><p>Solange nicht eine sichere und menschenwürdige Rückreise der Asylsuchenden gewährleistet werden kann, darf kein Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geschlossen werden. Nur eine vollständige Aussetzung der Wegweisungen kann verhindern, dass Menschen nach ihrer Ankunft gefoltert und inhaftiert werden.</p><p>Angesichts der prekären Menschenrechtslage vor Ort bitte ich den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Kann der Bundesrat gewährleisten, dass die Schweiz so lange niemanden nach Sri Lanka zurückführt, bis die Lage sich grundlegend gebessert hat?</p>
- Aussetzung des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka
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