Mit Neonicotinoid gebeiztes Maissaatgut. Verlängerung der Aufbrauchfrist

ShortId
13.1059
Id
20131059
Updated
24.06.2025 22:37
Language
de
Title
Mit Neonicotinoid gebeiztes Maissaatgut. Verlängerung der Aufbrauchfrist
AdditionalIndexing
55;Giftstoff;Mais;Saatgut;Bienenzucht;Insektizid
1
  • L05K1402020508, Mais
  • L05K1401080205, Saatgut
  • L06K140108020302, Insektizid
  • L05K1401010201, Bienenzucht
  • L05K0602010402, Giftstoff
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat Verständnis dafür, dass Landwirte ihre Restbestände an gebeiztem Saatgut nutzen wollen. Er geht aber davon aus, dass nur kleine Restmengen von behandeltem Saatgut bei den Landwirten vorhanden sind. Für das kommende Jahr dürfte keine Beizung mehr vorgenommen worden sein, da auch in der EU ein Verbot ausgesprochen worden ist.</p><p>1. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat bereits im April 2013 mitgeteilt, dass bestimmte mit Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam gebeizte Saatgüter ab Dezember 2013 nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies erfolgte aus Vorsorge und mangelndem Kenntnisstand hinsichtlich der Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die Bienengesundheit. Aufgrund dieser Unsicherheit ist es nicht angebracht, die Verwendung von mit diesen Substanzen behandeltem Maissaatgut im Frühjahr 2014 zu akzeptieren.</p><p>2. Für angeordnete Massnahmen gilt grundsätzlich keine Entschädigungspflicht. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Entschädigung der durch das Verbot entstehenden Kosten nicht opportun ist. Gemäss bestehendem Recht können Landwirte Pflanzenschutzmittel dem Lieferanten zurückgeben (Art. 70 PSMV, Rücknahmepflicht), was auch für mit Pflanzenschutzmittel gebeiztes Saatgut gelten soll.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ab Dezember 2013 wird der Gebrauch von mit Neonicotinoid gebeiztem Saatgut verboten. Dieser Beschluss basiert auf der Annahme, dass diese Mittel eine bienenschädigende Wirkung haben. Wissenschaftlich sind die Zusammenhänge jedoch nicht bewiesen und müssen noch untersucht werden. Es bestehen berechtigte Zweifel an dieser These, da auch im Berggebiet ein Bienensterben festzustellen ist, obwohl dort in der Regel keine solchen Wirkstoffe eingesetzt werden. Dennoch ist auch die Landwirtschaft im Grundsatz mit dem Verbot einverstanden.</p><p>Die schlechten klimatischen Bedingungen im Frühjahr 2013 führten in der Landwirtschaft zu hohen Restlagerbeständen von mit Neonicotinoid gebeiztem Maissaatgut. Dieses hochwertige Saatgut könnte im Frühjahr 2014 problemlos zur Saat verwendet werden. Dazu müsste jedoch eine Verlängerung der Aufbrauchfrist bis Ende Juni 2014 beschlossen werden. Diese Verlängerung kann sich auf Maissaatgut beschränken, welches sich bereits am Lager der Landwirtschaftsbetriebe oder Verkaufsstellen befindet.</p><p>Die bewährte Usanz, dass bei einem Anwendungsverbot die Restbestände noch aufgebraucht werden können, wurde hier nicht angewandt.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Besteht die Möglichkeit, dieses hochwertige Saatgut im Frühjahr 2014 auszusäen, statt es teuer und ökologisch fragwürdig zu entsorgen?</p><p>2. Ist der Bund bereit, die durch das Verbot entstehenden Kosten (Wertvernichtung und Entsorgung) zu entschädigen, da sich die Betroffenen im Sinne von Treu und Glauben auf eine Rechtssicherheit bezüglich Erwerb des Saatgutes verlassen haben?</p>
  • Mit Neonicotinoid gebeiztes Maissaatgut. Verlängerung der Aufbrauchfrist
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat Verständnis dafür, dass Landwirte ihre Restbestände an gebeiztem Saatgut nutzen wollen. Er geht aber davon aus, dass nur kleine Restmengen von behandeltem Saatgut bei den Landwirten vorhanden sind. Für das kommende Jahr dürfte keine Beizung mehr vorgenommen worden sein, da auch in der EU ein Verbot ausgesprochen worden ist.</p><p>1. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat bereits im April 2013 mitgeteilt, dass bestimmte mit Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam gebeizte Saatgüter ab Dezember 2013 nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies erfolgte aus Vorsorge und mangelndem Kenntnisstand hinsichtlich der Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die Bienengesundheit. Aufgrund dieser Unsicherheit ist es nicht angebracht, die Verwendung von mit diesen Substanzen behandeltem Maissaatgut im Frühjahr 2014 zu akzeptieren.</p><p>2. Für angeordnete Massnahmen gilt grundsätzlich keine Entschädigungspflicht. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Entschädigung der durch das Verbot entstehenden Kosten nicht opportun ist. Gemäss bestehendem Recht können Landwirte Pflanzenschutzmittel dem Lieferanten zurückgeben (Art. 70 PSMV, Rücknahmepflicht), was auch für mit Pflanzenschutzmittel gebeiztes Saatgut gelten soll.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ab Dezember 2013 wird der Gebrauch von mit Neonicotinoid gebeiztem Saatgut verboten. Dieser Beschluss basiert auf der Annahme, dass diese Mittel eine bienenschädigende Wirkung haben. Wissenschaftlich sind die Zusammenhänge jedoch nicht bewiesen und müssen noch untersucht werden. Es bestehen berechtigte Zweifel an dieser These, da auch im Berggebiet ein Bienensterben festzustellen ist, obwohl dort in der Regel keine solchen Wirkstoffe eingesetzt werden. Dennoch ist auch die Landwirtschaft im Grundsatz mit dem Verbot einverstanden.</p><p>Die schlechten klimatischen Bedingungen im Frühjahr 2013 führten in der Landwirtschaft zu hohen Restlagerbeständen von mit Neonicotinoid gebeiztem Maissaatgut. Dieses hochwertige Saatgut könnte im Frühjahr 2014 problemlos zur Saat verwendet werden. Dazu müsste jedoch eine Verlängerung der Aufbrauchfrist bis Ende Juni 2014 beschlossen werden. Diese Verlängerung kann sich auf Maissaatgut beschränken, welches sich bereits am Lager der Landwirtschaftsbetriebe oder Verkaufsstellen befindet.</p><p>Die bewährte Usanz, dass bei einem Anwendungsverbot die Restbestände noch aufgebraucht werden können, wurde hier nicht angewandt.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Besteht die Möglichkeit, dieses hochwertige Saatgut im Frühjahr 2014 auszusäen, statt es teuer und ökologisch fragwürdig zu entsorgen?</p><p>2. Ist der Bund bereit, die durch das Verbot entstehenden Kosten (Wertvernichtung und Entsorgung) zu entschädigen, da sich die Betroffenen im Sinne von Treu und Glauben auf eine Rechtssicherheit bezüglich Erwerb des Saatgutes verlassen haben?</p>
    • Mit Neonicotinoid gebeiztes Maissaatgut. Verlängerung der Aufbrauchfrist

Back to List