Parkierberechtigung von einspurigen Motorfahrzeugen in der Blauen Zone
- ShortId
-
13.1063
- Id
-
20131063
- Updated
-
24.06.2025 22:36
- Language
-
de
- Title
-
Parkierberechtigung von einspurigen Motorfahrzeugen in der Blauen Zone
- AdditionalIndexing
-
48;Auto;Zweiradfahrzeug;Verkehrszeichengebung;Parkplatz
- 1
-
- L05K1802040601, Verkehrszeichengebung
- L04K18010215, Parkplatz
- L05K1803010101, Auto
- L04K18030105, Zweiradfahrzeug
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Artikel 48 Absatz 10 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) bezweckt eine optimale und effiziente Ausnützung des zur Verfügung stehenden Parkraumes. Vor dem Hintergrund des aus verschiedenen Gründen immer knapper werdenden Parkraumes ist dies von grosser Bedeutung.</p><p>Die Benützung von Parkierungsflächen, die für das Abstellen von zweispurigen Motorfahrzeugen geeignet sind, durch einspurige Motorfahrzeuge würde auf eine weniger effiziente Nutzung des Parkraumes hinauslaufen. Zudem sind einspurige Motorfahrzeuge auch weniger geeignet, um die Parkscheibe gut sichtbar anzubringen.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat eine Öffnung entsprechender Parkierungsflächen für einspurige Motorfahrzeuge ab.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die umgangssprachlich als Blaue Zone bezeichneten Parkierungsflächen werden in Artikel 48 Absätze 2ff. der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) als "Parkieren mit Parkscheibe" beschrieben. Nach Artikel 48 Absatz 10 SSV sind sie zweispurigen Motorfahrzeugen oder Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen vorbehalten. Kann sich der Bundesrat vorstellen, diese Parkierungsflächen für einspurige Motorfahrzeuge (z. B. Motorräder ohne Seitenwagen) zu öffnen, sofern diese über eine gut angebrachte Parkscheibe verfügen oder die Parkgebühr entrichtet wurde?</p>
- Parkierberechtigung von einspurigen Motorfahrzeugen in der Blauen Zone
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 48 Absatz 10 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) bezweckt eine optimale und effiziente Ausnützung des zur Verfügung stehenden Parkraumes. Vor dem Hintergrund des aus verschiedenen Gründen immer knapper werdenden Parkraumes ist dies von grosser Bedeutung.</p><p>Die Benützung von Parkierungsflächen, die für das Abstellen von zweispurigen Motorfahrzeugen geeignet sind, durch einspurige Motorfahrzeuge würde auf eine weniger effiziente Nutzung des Parkraumes hinauslaufen. Zudem sind einspurige Motorfahrzeuge auch weniger geeignet, um die Parkscheibe gut sichtbar anzubringen.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat eine Öffnung entsprechender Parkierungsflächen für einspurige Motorfahrzeuge ab.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die umgangssprachlich als Blaue Zone bezeichneten Parkierungsflächen werden in Artikel 48 Absätze 2ff. der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) als "Parkieren mit Parkscheibe" beschrieben. Nach Artikel 48 Absatz 10 SSV sind sie zweispurigen Motorfahrzeugen oder Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen vorbehalten. Kann sich der Bundesrat vorstellen, diese Parkierungsflächen für einspurige Motorfahrzeuge (z. B. Motorräder ohne Seitenwagen) zu öffnen, sofern diese über eine gut angebrachte Parkscheibe verfügen oder die Parkgebühr entrichtet wurde?</p>
- Parkierberechtigung von einspurigen Motorfahrzeugen in der Blauen Zone
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