Forschungsskandal an der Universität Zürich. Strafverfolgungsermächtigung
- ShortId
-
13.1068
- Id
-
20131068
- Updated
-
24.06.2025 22:43
- Language
-
de
- Title
-
Forschungsskandal an der Universität Zürich. Strafverfolgungsermächtigung
- AdditionalIndexing
-
36;04;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Aufgaben der Exekutive;Forschungspersonal;Universität;Kompetenzregelung;Interpellation;gerichtliche Untersuchung;strafbare Handlung;geistiges Eigentum;Administrativuntersuchung;Zürich (Kanton);Freiheit der Lehre und Forschung;Nationalfonds;Hochschulforschung;Forschungsvorhaben
- 1
-
- L04K05020302, Freiheit der Lehre und Forschung
- L03K160204, geistiges Eigentum
- L04K16020105, Hochschulforschung
- L05K1602020401, Nationalfonds
- L04K16020205, Forschungspersonal
- L04K16020206, Forschungsvorhaben
- L05K1302050105, Universität
- L05K0301010123, Zürich (Kanton)
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
- L06K080301020104, Interpellation
- L04K08060309, Administrativuntersuchung
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat von Problemen Kenntnis genommen, die sich im Kontext der Durchführung von zwei vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten Forschungsprojekten ergeben haben (siehe Vorstossantworten: 10.3924, 10.4167, 12.4241, 13.3252, 13.3263). Er kann nur zu Fragen Stellung nehmen, die in den Kompetenzbereich des Bundes bzw. in denjenigen des SNF fallen. Er kann und wird sich deshalb auch weiterhin nicht zu den in anderer Zuständigkeit liegenden Fragen rund um die Verfahren und Konflikte zwischen den Beteiligten und den betroffenen Institutionen äussern.</p><p>Vor diesem Hintergrund lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Wie in den Antworten auf frühere Vorstösse zum Konflikt an der Universität Zürich dargelegt, ist die Verfolgung wissenschaftlichen Fehlverhaltens in erster Linie Sache der Forschungsinstitutionen. Der SNF beschränkte sich vor diesem Hintergrund in seiner im Jahre 2010 durchgeführten Untersuchung auf die Auswirkungen des Konflikts auf die zwei dem betroffenen Professor zugesprochenen Forschungsbeiträge. Der SNF hat, gestützt auf das Untersuchungsergebnis, die in seiner Zuständigkeit liegenden Massnahmen vollständig umgesetzt und dort Empfehlungen ausgesprochen, wo ihm keine Handlungsbefugnisse zustehen. Er hat des Weiteren keinen Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne von Artikel 11a Absatz 3 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (SR 420.1) festgestellt und entsprechend auch keine Untersuchung in die Wege geleitet. Weitere Abklärungen seitens SNF sind mangels Zuständigkeit weder in Aussicht gestellt noch geplant. Das damalige Staatssekretariat für Bildung und Forschung wurde über das Ergebnis der Untersuchung informiert.</p><p>2./3. Der SNF und das SBFI haben keine Kenntnis davon, dass das Universitätsspital in die Beantwortung früherer parlamentarischer Vorstösse involviert gewesen wäre. Die Beantwortung der parlamentarischen Vorstösse fand im Rahmen der gängigen bundesinternen Verfahren statt. Aus Sicht des Bundesrates gibt und gab es keinen Handlungsbedarf, in seinem Zuständigkeitsbereich weitere Untersuchungen in die Wege zu leiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bereits im Dezember 2010 wurde der Bundesrat auf die drohende Vernichtung von Forschungen des Nationalfonds (SNF) eines Professors der Universität Zürich (UZH) hingewiesen (Interpellation 10.4167). Gerichte haben rechtskräftig Verletzungen von Wissenschaftsfreiheit und Urheberrechten des Professors durch UZH-Mitglieder festgestellt. Dass Wissenschaftler an der UZH unverschuldet zu Schaden kommen, weil Forschungsorgane des Bundes SNF-Forschungen behindern und wissenschaftliches Fehlverhalten nicht geahndet wird, ist nicht einfach hinnehmbar.</p><p>Ich bitte deswegen um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. In seiner Antwort auf die Interpellationen 10.3924 und 10.4167 behauptet der Bundesrat, ohne freilich die Sachverhalte untersucht zu haben, eine Strafuntersuchung erübrige sich. Mittlerweile liegt eine rechtskräftige Ermächtigung des Zürcher Obergerichtes zur Strafverfolgung vor, u. a. auch gegen den Managing Director des Zentrums für klinische Forschung betreffend zahlreiche Delikte im Zusammenhang mit den SNF-Projekten. Wie rechtfertigt der Bundesrat sein eigenes Untätigbleiben, und weshalb hat er nicht, wie 2011 in Aussicht gestellt, weitere Abklärungen durchgeführt?</p><p>2. Warum hat das Universitätsspital Zürich, welches kein Forschungsorgan des Bundes gemäss Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz ist, Antworten des Bundesrates auf parlamentarische Interpellationen im Bereich Forschung vorbereitet? Warum wurde die Interpellation auch den Angeschuldigten, gegen die teilweise inzwischen eine Strafverfolgungsermächtigung vorliegt, zur Beantwortung vorgelegt?</p><p>3. Warum wurde vom Bundesrat die Interpellation nicht in eigener Kompetenz beantwortet, und weshalb hat er keine unabhängige Untersuchung eingeleitet?</p>
- Forschungsskandal an der Universität Zürich. Strafverfolgungsermächtigung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat von Problemen Kenntnis genommen, die sich im Kontext der Durchführung von zwei vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten Forschungsprojekten ergeben haben (siehe Vorstossantworten: 10.3924, 10.4167, 12.4241, 13.3252, 13.3263). Er kann nur zu Fragen Stellung nehmen, die in den Kompetenzbereich des Bundes bzw. in denjenigen des SNF fallen. Er kann und wird sich deshalb auch weiterhin nicht zu den in anderer Zuständigkeit liegenden Fragen rund um die Verfahren und Konflikte zwischen den Beteiligten und den betroffenen Institutionen äussern.</p><p>Vor diesem Hintergrund lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Wie in den Antworten auf frühere Vorstösse zum Konflikt an der Universität Zürich dargelegt, ist die Verfolgung wissenschaftlichen Fehlverhaltens in erster Linie Sache der Forschungsinstitutionen. Der SNF beschränkte sich vor diesem Hintergrund in seiner im Jahre 2010 durchgeführten Untersuchung auf die Auswirkungen des Konflikts auf die zwei dem betroffenen Professor zugesprochenen Forschungsbeiträge. Der SNF hat, gestützt auf das Untersuchungsergebnis, die in seiner Zuständigkeit liegenden Massnahmen vollständig umgesetzt und dort Empfehlungen ausgesprochen, wo ihm keine Handlungsbefugnisse zustehen. Er hat des Weiteren keinen Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne von Artikel 11a Absatz 3 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (SR 420.1) festgestellt und entsprechend auch keine Untersuchung in die Wege geleitet. Weitere Abklärungen seitens SNF sind mangels Zuständigkeit weder in Aussicht gestellt noch geplant. Das damalige Staatssekretariat für Bildung und Forschung wurde über das Ergebnis der Untersuchung informiert.</p><p>2./3. Der SNF und das SBFI haben keine Kenntnis davon, dass das Universitätsspital in die Beantwortung früherer parlamentarischer Vorstösse involviert gewesen wäre. Die Beantwortung der parlamentarischen Vorstösse fand im Rahmen der gängigen bundesinternen Verfahren statt. Aus Sicht des Bundesrates gibt und gab es keinen Handlungsbedarf, in seinem Zuständigkeitsbereich weitere Untersuchungen in die Wege zu leiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Bereits im Dezember 2010 wurde der Bundesrat auf die drohende Vernichtung von Forschungen des Nationalfonds (SNF) eines Professors der Universität Zürich (UZH) hingewiesen (Interpellation 10.4167). Gerichte haben rechtskräftig Verletzungen von Wissenschaftsfreiheit und Urheberrechten des Professors durch UZH-Mitglieder festgestellt. Dass Wissenschaftler an der UZH unverschuldet zu Schaden kommen, weil Forschungsorgane des Bundes SNF-Forschungen behindern und wissenschaftliches Fehlverhalten nicht geahndet wird, ist nicht einfach hinnehmbar.</p><p>Ich bitte deswegen um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. In seiner Antwort auf die Interpellationen 10.3924 und 10.4167 behauptet der Bundesrat, ohne freilich die Sachverhalte untersucht zu haben, eine Strafuntersuchung erübrige sich. Mittlerweile liegt eine rechtskräftige Ermächtigung des Zürcher Obergerichtes zur Strafverfolgung vor, u. a. auch gegen den Managing Director des Zentrums für klinische Forschung betreffend zahlreiche Delikte im Zusammenhang mit den SNF-Projekten. Wie rechtfertigt der Bundesrat sein eigenes Untätigbleiben, und weshalb hat er nicht, wie 2011 in Aussicht gestellt, weitere Abklärungen durchgeführt?</p><p>2. Warum hat das Universitätsspital Zürich, welches kein Forschungsorgan des Bundes gemäss Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz ist, Antworten des Bundesrates auf parlamentarische Interpellationen im Bereich Forschung vorbereitet? Warum wurde die Interpellation auch den Angeschuldigten, gegen die teilweise inzwischen eine Strafverfolgungsermächtigung vorliegt, zur Beantwortung vorgelegt?</p><p>3. Warum wurde vom Bundesrat die Interpellation nicht in eigener Kompetenz beantwortet, und weshalb hat er keine unabhängige Untersuchung eingeleitet?</p>
- Forschungsskandal an der Universität Zürich. Strafverfolgungsermächtigung
Back to List