Forschungsskandal an der Universität Zürich. Zerstörung von Forschungsergebnissen und Verletzung von Rechtsgrundlagen
- ShortId
-
13.1069
- Id
-
20131069
- Updated
-
24.06.2025 22:42
- Language
-
de
- Title
-
Forschungsskandal an der Universität Zürich. Zerstörung von Forschungsergebnissen und Verletzung von Rechtsgrundlagen
- AdditionalIndexing
-
36;04;Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Forschungspersonal;Kontrolle;Universität;Anspruch auf rechtliches Gehör;Aktenvernichtung;Verfahrensrecht;strafbare Handlung;geistiges Eigentum;Forschungspolitik;Zürich (Kanton);Freiheit der Lehre und Forschung;Nationalfonds;Hochschulforschung;Forschungsvorhaben
- 1
-
- L05K1602020401, Nationalfonds
- L04K16020206, Forschungsvorhaben
- L05K1302050105, Universität
- L04K05020302, Freiheit der Lehre und Forschung
- L03K160202, Forschungspolitik
- L04K16020205, Forschungspersonal
- L05K0301010123, Zürich (Kanton)
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K16020105, Hochschulforschung
- L03K160204, geistiges Eigentum
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L04K05020301, Anspruch auf rechtliches Gehör
- L04K12040207, Aktenvernichtung
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat von Problemen Kenntnis genommen, die sich im Kontext der Durchführung von zwei vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten Forschungsprojekten ergeben haben (siehe Vorstossantworten: 10.3924, 10.4167, 12.4241, 13.3252, 13.3263). Er kann nur zu Fragen Stellung nehmen, die in den Kompetenzbereich des Bundes bzw. in denjenigen des SNF fallen. Er kann und wird sich demnach auch weiterhin nicht zu den in anderer Zuständigkeit liegenden Fragen rund um die Verfahren und Konflikte zwischen den Beteiligten und den betroffenen Institutionen äussern.</p><p>Ausgehend von den Vorbemerkungen lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Gemäss Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (SR 420.1) fördert der SNF im Auftrag des Bundes die wissenschaftliche Forschung. Der SNF hat dabei keine Verpflichtung, die eigentliche Abwicklung der Forschungsvorhaben direkt zu überwachen und für die Sicherstellung der Forschungsresultate zu sorgen. Die diesbezügliche Verantwortung obliegt den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern sowie den Forschungsinstitutionen, namentlich den Hochschulen, an welchen die Forschung betrieben wird. Im Rahmen der wissenschaftlichen Freiheit und gestützt auf die explizite Bestimmung im SNF-Beitragsreglement müssen die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger die Rechte an den Forschungsresultaten mit ihrem Arbeitgeber regeln. Gegenüber dem SNF sind die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger zu wissenschaftlicher und finanzieller Rechenschaft verpflichtet, und der SNF unterstützt die Verwertung von Forschungsresultaten.</p><p>Aufgrund dieser rechtlichen Ausgangslage hat der SNF bzw. der Bund keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern und ihren Arbeitgebern, denn als Förderagentur hat der SNF weder aufsichtsrechtliche Funktionen noch andere Interventionsmöglichkeiten gegenüber den Forschungsstätten, an denen die Projekte durchgeführt werden. Es handelt sich bei der vorliegenden Angelegenheit, wie bereits in früheren Antworten des Bundesrates erläutert wurde, um einen Einzelfall und nicht um eine generelle Problematik der betroffenen Institutionen. Läge Letzteres vor, wäre die grundsätzliche Zulassung der Forschenden der betreffenden Institution zur Gesuchstellung zu überprüfen gewesen - mit der Konsequenz, dass sämtliche Forschenden dieser Institution betroffen gewesen wären. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig und ist gestützt auf die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht zu rechtfertigen. Der Bundesrat stellt fest, dass die Zuständigkeit für die Lösung der genannten Probleme bei den Verantwortlichen der Universität Zürich und des Universitätsspitals Zürich liegt.</p><p>2. In seinem Zuständigkeitsbereich hat der SNF nicht bloss Empfehlungen abgegeben, sondern die folgenden reglementskonformen Massnahmen beschlossen und umgesetzt: Rückforderung von Geldern bezüglich des abgebrochenen und sistierten Projekts; Bewilligung von Belastungen des einen Projektkontos für die Löhne der angestellten Mitarbeitenden für eine begrenzte Zeit; Untersuchung und Feststellung von wissenschaftlichem Fehlverhalten von zwei Personen bei einer Projekteingabe. Beim letztgenannten Punkt erfolgte eine Ablehnung des Gesuchs, aber keine weitere formelle Sanktionierung. Dieser Entscheid liegt im Rahmen des Ermessens des SNF und ist im Reglement zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vorgesehen. Der Bundesrat hält fest, dass der SNF das festgestellte wissenschaftliche Fehlverhalten nicht tolerierte und dies gegenüber den Betroffenen unmissverständlich klargestellt hat. Die Entscheidungen des SNF erfolgten in keinem Fall unter Missachtung der Rechtsgrundlagen.</p><p>3. Nach Auskunft des SNF hat dieser den Ersatz des Managing Director des Universitätsspitals Zürich weder beantragt noch empfohlen.</p><p>4. Bei den Berichtsgenehmigungen durch den SNF wurden keine Reglementsvorgaben verletzt. Solange der betroffene Beitragsempfänger im Amt war, wurden die finanziellen Berichte durch ihn unterzeichnet. Ein Bericht wurde durch den SNF zu Beginn des Jahres 2011 nach Eingang der Rückzahlungen an den SNF freigegeben. Dieser Bericht konnte und musste nicht durch den betroffenen ehemaligen Beitragsempfänger unterzeichnet werden, da das entsprechende Projekt per 1. Februar 2009 abgebrochen worden und die entsprechende Verfügung an den Beitragsempfänger unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass der SNF die beiden Projektbeendigungen in Anwendung seiner Reglemente aus seiner Sicht in korrekter Weise vorgenommen hat.</p><p>5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Parteirecht. Nach Auskunft des SNF hat er anlässlich seiner im Jahr 2010 durchgeführten Untersuchung die betroffenen Parteien angehört und die Verfahrensvorschriften vollumfänglich eingehalten. Wissenschaftler aus dem Umfeld des betroffenen Professors hat der SNF nach seiner Ansicht sachdienlich und unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes informiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 13.3252 hindert die Universität Zürich (UZH) seit 2009 einen Professor an der Fortsetzung seiner Projekte beim Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und verabschiedete zusammen mit dem SNF reglementswidrig Rechenschaftsberichte, ohne den Projektleiter mit einzubeziehen. Die Antworten des Bundesrates auf die Interpellation 13.3252 berücksichtigen jedoch nicht alle gestellten Fragen. Ich erlaube mir deshalb nachzufragen und bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Seit 2009 verhindert die UZH Nutzung und Publikation der SNF-Projekte eines Professors. Wie jetzt bekannt wurde, sind seine mit SNF-Mitteln finanzierten Forschungsergebnisse und -materialien aus zehn Jahren teilweise vernichtet worden. Welche Konsequenzen zieht er aus dieser Nachricht?</p><p>2. In seiner Antwort bestreitet der Bundesrat nicht, dass der SNF - unter Verstoss gegen sein eigenes Reglement - in seiner Untersuchung zu wissenschaftlichem Fehlverhalten keine anfechtbare Verfügung, sondern "Empfehlungen" ausgesprochen habe. Wie rechtfertigt er diese erwiesene Verletzung bestehender Rechtsgrundlagen durch den SNF?</p><p>3. Die Antwort des Bundesrates lässt unerwähnt, dass der SNF nicht nur empfohlen, sondern explizit beantragt hat, den Managing Director des Zentrums für klinische Forschung der UZH zu ersetzen. Wie rechtfertigt er, dass dieser Antrag bis heute nicht umgesetzt wurde, und welche Schritte hält er dazu für erforderlich?</p><p>4. In seiner Antwort wird behauptet, dass alle finanziellen Rechenschaftsberichte vom verantwortlichen Beitragsempfänger unterschrieben worden seien. Diese Darstellung widerspricht den Tatsachen. Die finanziellen Berichte 2010 wurden allein durch UZH und SNF verabschiedet. Wie beurteilt der Bundesrat diese Verletzung der Rechtsgrundlagen, und welche Schritte wird er jetzt zur Aufklärung dieser Vorgänge ergreifen?</p><p>5. Der SNF hat in seiner "Untersuchung wissenschaftliches Fehlverhalten" zahlreichen betroffenen Wissenschaftlern eine Anhörung verweigert mit der Begründung, sie hätten "nicht mit der UZH kooperiert". Wie beurteilt er die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch den SNF angesichts der Tatsache, dass der SNF seinerseits in der Folge die Universitätsleitung der UZH des wissenschaftlichen Fehlverhaltens beschuldigte?</p>
- Forschungsskandal an der Universität Zürich. Zerstörung von Forschungsergebnissen und Verletzung von Rechtsgrundlagen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat von Problemen Kenntnis genommen, die sich im Kontext der Durchführung von zwei vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten Forschungsprojekten ergeben haben (siehe Vorstossantworten: 10.3924, 10.4167, 12.4241, 13.3252, 13.3263). Er kann nur zu Fragen Stellung nehmen, die in den Kompetenzbereich des Bundes bzw. in denjenigen des SNF fallen. Er kann und wird sich demnach auch weiterhin nicht zu den in anderer Zuständigkeit liegenden Fragen rund um die Verfahren und Konflikte zwischen den Beteiligten und den betroffenen Institutionen äussern.</p><p>Ausgehend von den Vorbemerkungen lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1. Gemäss Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (SR 420.1) fördert der SNF im Auftrag des Bundes die wissenschaftliche Forschung. Der SNF hat dabei keine Verpflichtung, die eigentliche Abwicklung der Forschungsvorhaben direkt zu überwachen und für die Sicherstellung der Forschungsresultate zu sorgen. Die diesbezügliche Verantwortung obliegt den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern sowie den Forschungsinstitutionen, namentlich den Hochschulen, an welchen die Forschung betrieben wird. Im Rahmen der wissenschaftlichen Freiheit und gestützt auf die explizite Bestimmung im SNF-Beitragsreglement müssen die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger die Rechte an den Forschungsresultaten mit ihrem Arbeitgeber regeln. Gegenüber dem SNF sind die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger zu wissenschaftlicher und finanzieller Rechenschaft verpflichtet, und der SNF unterstützt die Verwertung von Forschungsresultaten.</p><p>Aufgrund dieser rechtlichen Ausgangslage hat der SNF bzw. der Bund keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern und ihren Arbeitgebern, denn als Förderagentur hat der SNF weder aufsichtsrechtliche Funktionen noch andere Interventionsmöglichkeiten gegenüber den Forschungsstätten, an denen die Projekte durchgeführt werden. Es handelt sich bei der vorliegenden Angelegenheit, wie bereits in früheren Antworten des Bundesrates erläutert wurde, um einen Einzelfall und nicht um eine generelle Problematik der betroffenen Institutionen. Läge Letzteres vor, wäre die grundsätzliche Zulassung der Forschenden der betreffenden Institution zur Gesuchstellung zu überprüfen gewesen - mit der Konsequenz, dass sämtliche Forschenden dieser Institution betroffen gewesen wären. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig und ist gestützt auf die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht zu rechtfertigen. Der Bundesrat stellt fest, dass die Zuständigkeit für die Lösung der genannten Probleme bei den Verantwortlichen der Universität Zürich und des Universitätsspitals Zürich liegt.</p><p>2. In seinem Zuständigkeitsbereich hat der SNF nicht bloss Empfehlungen abgegeben, sondern die folgenden reglementskonformen Massnahmen beschlossen und umgesetzt: Rückforderung von Geldern bezüglich des abgebrochenen und sistierten Projekts; Bewilligung von Belastungen des einen Projektkontos für die Löhne der angestellten Mitarbeitenden für eine begrenzte Zeit; Untersuchung und Feststellung von wissenschaftlichem Fehlverhalten von zwei Personen bei einer Projekteingabe. Beim letztgenannten Punkt erfolgte eine Ablehnung des Gesuchs, aber keine weitere formelle Sanktionierung. Dieser Entscheid liegt im Rahmen des Ermessens des SNF und ist im Reglement zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vorgesehen. Der Bundesrat hält fest, dass der SNF das festgestellte wissenschaftliche Fehlverhalten nicht tolerierte und dies gegenüber den Betroffenen unmissverständlich klargestellt hat. Die Entscheidungen des SNF erfolgten in keinem Fall unter Missachtung der Rechtsgrundlagen.</p><p>3. Nach Auskunft des SNF hat dieser den Ersatz des Managing Director des Universitätsspitals Zürich weder beantragt noch empfohlen.</p><p>4. Bei den Berichtsgenehmigungen durch den SNF wurden keine Reglementsvorgaben verletzt. Solange der betroffene Beitragsempfänger im Amt war, wurden die finanziellen Berichte durch ihn unterzeichnet. Ein Bericht wurde durch den SNF zu Beginn des Jahres 2011 nach Eingang der Rückzahlungen an den SNF freigegeben. Dieser Bericht konnte und musste nicht durch den betroffenen ehemaligen Beitragsempfänger unterzeichnet werden, da das entsprechende Projekt per 1. Februar 2009 abgebrochen worden und die entsprechende Verfügung an den Beitragsempfänger unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass der SNF die beiden Projektbeendigungen in Anwendung seiner Reglemente aus seiner Sicht in korrekter Weise vorgenommen hat.</p><p>5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Parteirecht. Nach Auskunft des SNF hat er anlässlich seiner im Jahr 2010 durchgeführten Untersuchung die betroffenen Parteien angehört und die Verfahrensvorschriften vollumfänglich eingehalten. Wissenschaftler aus dem Umfeld des betroffenen Professors hat der SNF nach seiner Ansicht sachdienlich und unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes informiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 13.3252 hindert die Universität Zürich (UZH) seit 2009 einen Professor an der Fortsetzung seiner Projekte beim Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und verabschiedete zusammen mit dem SNF reglementswidrig Rechenschaftsberichte, ohne den Projektleiter mit einzubeziehen. Die Antworten des Bundesrates auf die Interpellation 13.3252 berücksichtigen jedoch nicht alle gestellten Fragen. Ich erlaube mir deshalb nachzufragen und bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Seit 2009 verhindert die UZH Nutzung und Publikation der SNF-Projekte eines Professors. Wie jetzt bekannt wurde, sind seine mit SNF-Mitteln finanzierten Forschungsergebnisse und -materialien aus zehn Jahren teilweise vernichtet worden. Welche Konsequenzen zieht er aus dieser Nachricht?</p><p>2. In seiner Antwort bestreitet der Bundesrat nicht, dass der SNF - unter Verstoss gegen sein eigenes Reglement - in seiner Untersuchung zu wissenschaftlichem Fehlverhalten keine anfechtbare Verfügung, sondern "Empfehlungen" ausgesprochen habe. Wie rechtfertigt er diese erwiesene Verletzung bestehender Rechtsgrundlagen durch den SNF?</p><p>3. Die Antwort des Bundesrates lässt unerwähnt, dass der SNF nicht nur empfohlen, sondern explizit beantragt hat, den Managing Director des Zentrums für klinische Forschung der UZH zu ersetzen. Wie rechtfertigt er, dass dieser Antrag bis heute nicht umgesetzt wurde, und welche Schritte hält er dazu für erforderlich?</p><p>4. In seiner Antwort wird behauptet, dass alle finanziellen Rechenschaftsberichte vom verantwortlichen Beitragsempfänger unterschrieben worden seien. Diese Darstellung widerspricht den Tatsachen. Die finanziellen Berichte 2010 wurden allein durch UZH und SNF verabschiedet. Wie beurteilt der Bundesrat diese Verletzung der Rechtsgrundlagen, und welche Schritte wird er jetzt zur Aufklärung dieser Vorgänge ergreifen?</p><p>5. Der SNF hat in seiner "Untersuchung wissenschaftliches Fehlverhalten" zahlreichen betroffenen Wissenschaftlern eine Anhörung verweigert mit der Begründung, sie hätten "nicht mit der UZH kooperiert". Wie beurteilt er die Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch den SNF angesichts der Tatsache, dass der SNF seinerseits in der Folge die Universitätsleitung der UZH des wissenschaftlichen Fehlverhaltens beschuldigte?</p>
- Forschungsskandal an der Universität Zürich. Zerstörung von Forschungsergebnissen und Verletzung von Rechtsgrundlagen
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