Applikation zur Stärkung der Argumentationsfähigkeit im internationalen Kontext

ShortId
13.1070
Id
20131070
Updated
24.06.2025 22:31
Language
de
Title
Applikation zur Stärkung der Argumentationsfähigkeit im internationalen Kontext
AdditionalIndexing
08;12;Geschlechterforschung;dokumentarische Datenverarbeitung;Rechte der Frau;Mann;Stellung der Frau;Datenbasis;Menschenrechte;EDA;Frau
1
  • L03K050202, Menschenrechte
  • L05K0107010301, Frau
  • L04K05020507, Rechte der Frau
  • L05K0107010302, Mann
  • L03K010104, Stellung der Frau
  • L04K16030107, Geschlechterforschung
  • L06K120301010301, Datenbasis
  • L05K1203010103, dokumentarische Datenverarbeitung
  • L03K080409, EDA
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Menschenrechte stehen allen Menschen zu. Gewisse Menschenrechtsverletzungen betreffen jedoch bestimmte Gruppen in einem besonderen Masse, so namentlich Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderungen. Dieser Realität entsprechend wurden im Rahmen der Uno Menschenrechtsübereinkommen geschaffen, die den spezifischen Schutz dieser Gruppen bezwecken. So wurde 1979 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verabschiedet, welches für die Schweiz am 26. April 1997 in Kraft getreten ist (SR 0.108). Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten, u. a. in den Bereichen Bildung, Berufsleben, Ehe und Familie Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu treffen. Nebst geschlechtsspezifischen Diskriminierungen in den erwähnten Bereichen sind folgende Beispiele von Menschenrechtsverletzungen, die vorwiegend Frauen und Mädchen betreffen oder die sich ganz spezifisch gegen Frauen und Mädchen richten, zu nennen: Genitalverstümmelung, Kinder- und Zwangsheirat, systematische Abtreibung weiblicher Föten, sogenannte Ehrenmorde sowie sexuelle Gewalt, insbesondere in bewaffneten Konfliktsituationen. Laut Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation sind weltweit zwischen 100 und 140 Millionen Frauen und Mädchen (davon rund 10 000 in der Schweiz) von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen, und gemäss Schätzungen des Uno-Bevölkerungsfonds werden zwischen 2011 und 2020 140 Millionen Mädchen verheiratet werden. Das eidgenössische Parlament seinerseits hat im Schweizerischen Strafgesetzbuch zwei neue Straftatbestände gegen weibliche Genitalverstümmelung (Art. 124 StGB) und Zwangsheirat (Art. 181a StGB) eingeführt. Diese sind am 1. Juli 2012 bzw. am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Engagement im Bereich Frauenmenschenrechte nicht mit dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung in Widerspruch steht. Angesichts der nach wie vor bestehenden, spezifisch gegen Frauen und Mädchen gerichteten Menschenrechtsverletzungen ist dieses Engagement auch unter dem Blickwinkel von Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung sachlich gerechtfertigt. Diese Auffassung widerspiegelt sich auch in den in Antwort 1 genannten nationalen Gesetzgebungsbeispielen.</p><p>3. Die Applikation erlaubt aufgrund ihrer Suchfunktion den einfachen und schnellen Zugriff auf Definitionen, gesetzliche Grundlagen und bestehende, zwischen den Uno-Mitgliedstaaten in früheren Verhandlungen ausgehandelte Texte zu bestimmten Themen. Damit erlaubt sie der Schweiz rasche und qualitative Wortäusserungen in multilateralen Verhandlungen mit anderen Staaten sowie die effiziente Verfassung von Statements und Deklarationen. Die App enthält über 120 internationale und regionale Konventionen und Verträge, Dokumente aus internationalen Konferenzen sowie Resolutionen aus verschiedenen Uno-Gremien. Trotz dieser Fülle von Informationen ist die App sehr übersichtlich und einfach aufgebaut und erlaubt eine intuitive Bedienung.</p><p>4. Die Applikation bewirkt durch ihre Suchfunktion gerade den Abbau von Bürokratie, weil rasch und papierlos nach substanziellen Inhalten zu bestimmten Themen gesucht werden kann. Die Applikation führt zu mehr Effizienz in zahlreichen alltäglichen Arbeitsprozessen der Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der EDA-Aussenstellen (Entwurf von Deklarationen, Vorbereitung internationaler Konferenzen, Verhandlung von Resolutionen) und zu mehr Kohärenz der Schweizer Aussenpolitik. Es ist nicht das Ziel des Bundesrates, nunmehr aufgrund der Applikation eine Vielzahl neuer Resolutionen zu lancieren. Die Applikation unterstützt in erster Linie die bereits laufenden Arbeiten.</p><p>5. Die Lancierung einer Applikation liegt im Ermessen der Departemente, wo diese ein Bedürfnis für eine derartige Unterstützung sehen. Das EDA z. B. hat auch eine Applikation entwickelt (Itineris), dank der sich Schweizerinnen und Schweizer bei Reisen im Ausland über die aktuelle Sicherheitslage in ihrem Aufenthaltsland informieren können.</p><p>6. Erstellung der Datenbank und Programmierung haben insgesamt rund 145 000 Schweizerfranken gekostet. Die hohe Anzahl nationaler und internationaler Downloads auf i-Phones, Blackberries und Android-Geräten seit Ende September 2013 (1030 in einem Monat) sowie die zahlreichen positiven Äusserungen von internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Staaten anlässlich der Lancierungsveranstaltungen in Genf und New York zeigen, dass die Schweiz mit diesem Instrument ein Interesse und ein Bedürfnis getroffen hat und damit künftig einen Beitrag zum besseren Schutz gegen die Diskriminierung der Frau leistet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Geschichte der Menschenrechte reicht von der Magna Charta bis hin zur Erkenntnis Zaccaria Giacomettis, dass einzig die Demokratie eigentliche Hüterin der Menschenrechte sein kann. Entsprechend kommt den Menschenrechten in der Schweizerischen Bundesverfassung eine zentrale Stellung zu. Menschenrechte zu akzeptieren bedeutet gemäss humanrights.ch, "anzuerkennen, dass jeder Mensch diesen Anspruch erheben kann". So besagt Artikel 8 der Bundesverfassung: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Umso mehr erstaunt die Verlautbarung des EDA vom 24. September 2013, gemäss welcher nach Auffassung von Bundesrat und Verwaltung offensichtlich spezifische Menschenrechte für Frauen existieren und hierfür sogar eigens eine Applikation für Smartphones und Tablets entwickelt worden ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund gestatte ich mir, den Bundesrat zu fragen:</p><p>1. Existieren nach seiner Auffassung auch Männermenschenrechte? Falls ja, inwiefern unterscheiden sich dieselben von Frauenmenschenrechten?</p><p>2. Eröffnet das Engagement des Bundes für Frauenmenschenrechte keine Spannungsfelder mit Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung?</p><p>3. Wie genau stärkt die neue Applikation die "Argumentationsfähigkeit der Schweiz in multilateralen Verhandlungen", wie dies in der Presseverlautbarung des EDA vom 24. September 2013 erwähnt ist?</p><p>4. Steht die Tatsache, dass die Applikation auch die "Lancierung neuer Resolutionen" - welche von der Applikation zusätzlich erfasst werden müssten - erleichtern soll, nicht in Widerspruch zum Ziel des Bundesrates, Bürokratie abzubauen, wofür wiederum vom Seco eigens ein "Bürokratiemonitor" eingerichtet worden ist (Communiqué vom 11. Januar 2013)? Oder beziehen sich die Bemühungen zum Abbau von Bürokratie lediglich auf schweizerisches Staatsgebiet?</p><p>5. Hat der Bundesrat vorgesehen, eine analoge Applikation auch für andere Departemente (z. B. hinsichtlich der Verhandlungen des Eidgenössischen Finanzdepartementes über Dossiers zum Finanzplatz Schweiz) zu entwickeln, um deren Argumentationsfähigkeit in internationalen Verhandlungen ebenfalls zu schärfen?</p><p>6. Wie hoch sind die Kosten, welche die Steuerzahler für die Entwicklung der beschriebenen Applikation zu gewärtigen haben?</p>
  • Applikation zur Stärkung der Argumentationsfähigkeit im internationalen Kontext
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Menschenrechte stehen allen Menschen zu. Gewisse Menschenrechtsverletzungen betreffen jedoch bestimmte Gruppen in einem besonderen Masse, so namentlich Kinder, Frauen oder Menschen mit Behinderungen. Dieser Realität entsprechend wurden im Rahmen der Uno Menschenrechtsübereinkommen geschaffen, die den spezifischen Schutz dieser Gruppen bezwecken. So wurde 1979 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verabschiedet, welches für die Schweiz am 26. April 1997 in Kraft getreten ist (SR 0.108). Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten, u. a. in den Bereichen Bildung, Berufsleben, Ehe und Familie Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu treffen. Nebst geschlechtsspezifischen Diskriminierungen in den erwähnten Bereichen sind folgende Beispiele von Menschenrechtsverletzungen, die vorwiegend Frauen und Mädchen betreffen oder die sich ganz spezifisch gegen Frauen und Mädchen richten, zu nennen: Genitalverstümmelung, Kinder- und Zwangsheirat, systematische Abtreibung weiblicher Föten, sogenannte Ehrenmorde sowie sexuelle Gewalt, insbesondere in bewaffneten Konfliktsituationen. Laut Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation sind weltweit zwischen 100 und 140 Millionen Frauen und Mädchen (davon rund 10 000 in der Schweiz) von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen, und gemäss Schätzungen des Uno-Bevölkerungsfonds werden zwischen 2011 und 2020 140 Millionen Mädchen verheiratet werden. Das eidgenössische Parlament seinerseits hat im Schweizerischen Strafgesetzbuch zwei neue Straftatbestände gegen weibliche Genitalverstümmelung (Art. 124 StGB) und Zwangsheirat (Art. 181a StGB) eingeführt. Diese sind am 1. Juli 2012 bzw. am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Engagement im Bereich Frauenmenschenrechte nicht mit dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung in Widerspruch steht. Angesichts der nach wie vor bestehenden, spezifisch gegen Frauen und Mädchen gerichteten Menschenrechtsverletzungen ist dieses Engagement auch unter dem Blickwinkel von Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung sachlich gerechtfertigt. Diese Auffassung widerspiegelt sich auch in den in Antwort 1 genannten nationalen Gesetzgebungsbeispielen.</p><p>3. Die Applikation erlaubt aufgrund ihrer Suchfunktion den einfachen und schnellen Zugriff auf Definitionen, gesetzliche Grundlagen und bestehende, zwischen den Uno-Mitgliedstaaten in früheren Verhandlungen ausgehandelte Texte zu bestimmten Themen. Damit erlaubt sie der Schweiz rasche und qualitative Wortäusserungen in multilateralen Verhandlungen mit anderen Staaten sowie die effiziente Verfassung von Statements und Deklarationen. Die App enthält über 120 internationale und regionale Konventionen und Verträge, Dokumente aus internationalen Konferenzen sowie Resolutionen aus verschiedenen Uno-Gremien. Trotz dieser Fülle von Informationen ist die App sehr übersichtlich und einfach aufgebaut und erlaubt eine intuitive Bedienung.</p><p>4. Die Applikation bewirkt durch ihre Suchfunktion gerade den Abbau von Bürokratie, weil rasch und papierlos nach substanziellen Inhalten zu bestimmten Themen gesucht werden kann. Die Applikation führt zu mehr Effizienz in zahlreichen alltäglichen Arbeitsprozessen der Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der EDA-Aussenstellen (Entwurf von Deklarationen, Vorbereitung internationaler Konferenzen, Verhandlung von Resolutionen) und zu mehr Kohärenz der Schweizer Aussenpolitik. Es ist nicht das Ziel des Bundesrates, nunmehr aufgrund der Applikation eine Vielzahl neuer Resolutionen zu lancieren. Die Applikation unterstützt in erster Linie die bereits laufenden Arbeiten.</p><p>5. Die Lancierung einer Applikation liegt im Ermessen der Departemente, wo diese ein Bedürfnis für eine derartige Unterstützung sehen. Das EDA z. B. hat auch eine Applikation entwickelt (Itineris), dank der sich Schweizerinnen und Schweizer bei Reisen im Ausland über die aktuelle Sicherheitslage in ihrem Aufenthaltsland informieren können.</p><p>6. Erstellung der Datenbank und Programmierung haben insgesamt rund 145 000 Schweizerfranken gekostet. Die hohe Anzahl nationaler und internationaler Downloads auf i-Phones, Blackberries und Android-Geräten seit Ende September 2013 (1030 in einem Monat) sowie die zahlreichen positiven Äusserungen von internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Staaten anlässlich der Lancierungsveranstaltungen in Genf und New York zeigen, dass die Schweiz mit diesem Instrument ein Interesse und ein Bedürfnis getroffen hat und damit künftig einen Beitrag zum besseren Schutz gegen die Diskriminierung der Frau leistet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Geschichte der Menschenrechte reicht von der Magna Charta bis hin zur Erkenntnis Zaccaria Giacomettis, dass einzig die Demokratie eigentliche Hüterin der Menschenrechte sein kann. Entsprechend kommt den Menschenrechten in der Schweizerischen Bundesverfassung eine zentrale Stellung zu. Menschenrechte zu akzeptieren bedeutet gemäss humanrights.ch, "anzuerkennen, dass jeder Mensch diesen Anspruch erheben kann". So besagt Artikel 8 der Bundesverfassung: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Umso mehr erstaunt die Verlautbarung des EDA vom 24. September 2013, gemäss welcher nach Auffassung von Bundesrat und Verwaltung offensichtlich spezifische Menschenrechte für Frauen existieren und hierfür sogar eigens eine Applikation für Smartphones und Tablets entwickelt worden ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund gestatte ich mir, den Bundesrat zu fragen:</p><p>1. Existieren nach seiner Auffassung auch Männermenschenrechte? Falls ja, inwiefern unterscheiden sich dieselben von Frauenmenschenrechten?</p><p>2. Eröffnet das Engagement des Bundes für Frauenmenschenrechte keine Spannungsfelder mit Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung?</p><p>3. Wie genau stärkt die neue Applikation die "Argumentationsfähigkeit der Schweiz in multilateralen Verhandlungen", wie dies in der Presseverlautbarung des EDA vom 24. September 2013 erwähnt ist?</p><p>4. Steht die Tatsache, dass die Applikation auch die "Lancierung neuer Resolutionen" - welche von der Applikation zusätzlich erfasst werden müssten - erleichtern soll, nicht in Widerspruch zum Ziel des Bundesrates, Bürokratie abzubauen, wofür wiederum vom Seco eigens ein "Bürokratiemonitor" eingerichtet worden ist (Communiqué vom 11. Januar 2013)? Oder beziehen sich die Bemühungen zum Abbau von Bürokratie lediglich auf schweizerisches Staatsgebiet?</p><p>5. Hat der Bundesrat vorgesehen, eine analoge Applikation auch für andere Departemente (z. B. hinsichtlich der Verhandlungen des Eidgenössischen Finanzdepartementes über Dossiers zum Finanzplatz Schweiz) zu entwickeln, um deren Argumentationsfähigkeit in internationalen Verhandlungen ebenfalls zu schärfen?</p><p>6. Wie hoch sind die Kosten, welche die Steuerzahler für die Entwicklung der beschriebenen Applikation zu gewärtigen haben?</p>
    • Applikation zur Stärkung der Argumentationsfähigkeit im internationalen Kontext

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