Verstoss Italiens gegen internationale Strassentransportabkommen
- ShortId
-
13.1071
- Id
-
20131071
- Updated
-
24.06.2025 22:31
- Language
-
de
- Title
-
Verstoss Italiens gegen internationale Strassentransportabkommen
- AdditionalIndexing
-
48;15;Nutzfahrzeug;Wettbewerbsbeschränkung;Vertrag mit der EU;Grenzverkehr;Güterverkehr auf der Strasse;Vollzug von Beschlüssen;Italien;internationaler Verkehr;gegenseitige Anerkennung;Verkehrsunternehmen;Beförderung gefährlicher Güter
- 1
-
- L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
- L04K18010105, internationaler Verkehr
- L04K03010503, Italien
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L05K0506020501, gegenseitige Anerkennung
- L05K1801020201, Beförderung gefährlicher Güter
- L04K18010102, Grenzverkehr
- L04K18010211, Verkehrsunternehmen
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) untersagt die nationale Kabotage, d. h., ein ausländischer Transporteur darf in der Schweiz keine Binnentransporte vornehmen. Das Landverkehrsabkommen verwendet für "grenzüberschreitende Transporte" (Art. 3 Abs. 1 5. Lemma) und "Binnentransporte" (Art. 14) die Definitionen des Internationalen Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler Übereinkommen; SR 0.631.24).</p><p>Anhang C des Istanbuler Übereinkommens definiert "Binnentransporte" als Beförderung von Personen und Waren, welche innerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung aufgenommen und abgeladen werden (Art. 1). Nach Artikel 8 steht es den Vertragsparteien frei, solche gewerblichen Transporte zu untersagen, wovon der Bundesrat gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Zollgesetzes (SR 631.0) in Artikel 34 der Zollverordnung (SR 631.01) Gebrauch macht. Reine Binnentransporte sind verboten.</p><p>Erlaubt sind jedoch gemäss Anhang C des Istanbuler Übereinkommens grenzüberschreitende Beförderungen mit ausländischen Beförderungsmitteln (Art. 5), wobei die Beförderungsmittel wieder auszuführen sind, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt wurden (Art. 9). Sofern also mit einem italienischen Tankzug Treibstoff in die Schweiz eingeführt wird, darf dieser nach erfolgter Zollveranlagung bei mehreren Empfängern abgeladen werden. Ein Umlad, Zwischenablad oder Zulad wird aber nicht toleriert. Desgleichen darf vor der Ausfahrt an mehreren Orten aufgeladen werden.</p><p>Sofern Italien einen strengeren Massstab für derartige Transporte anwendet als die Schweiz, wäre dies aus Sicht des Bundesrates nicht korrekt. Diese Frage kann im Rahmen des Gemischten Ausschusses Schweiz/EU oder in der Arbeitsgruppe "Politica dei trasporti, statistica, infrastrutture stradale" angesprochen werden.</p><p>Das Landverkehrsabkommen (Anhang 1) und das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) beinhalten die Verpflichtung, gegenseitig äquivalente Rechte und Pflichten anzuwenden. Insofern garantieren sie die in der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehene gegenseitige Anerkennung der ADR-Bescheinigungen, die von den Führern von Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter in einer Vertragspartei des ADR oder in einem Mitgliedstaat der EU erlangt wurden. Kürzlich wurden der Bundesverwaltung verschiedene Fragen zu Sonderfällen der Nichtanerkennung von schweizerischen Fähigkeitszeugnissen durch Italien unterbreitet (vgl. Interpellation Quadri 13.3780, "Italien. Wenn die Einhaltung internationaler Abkommen fakultativ ist").</p><p>Die Schweiz und die anderen ADR-Vertragsparteien sind verpflichtet, die Vorschriften dieses Abkommens einzuhalten. Bereits 2005 wurde Italien auf Fälle aufmerksam gemacht, in denen ADR-Bescheinigungen nicht anerkannt wurden. Die Gespräche, die das Bundesamt für Strassen daraufhin in Rom führte, brachten eine Lösung in diesen Fragen, und in der Folge wurden die betreffenden Gesetzestexte sowohl in Italien als auch in der Schweiz angepasst. Seit diesen letzten diplomatischen Schritten hat die Bundesverwaltung keine Meldungen von neuen konkreten Problemen erhalten. Sofern neue Fälle auftreten, werden die zuständigen Bundesstellen die nötigen Schritte unternehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Güterverkehr zwischen der Schweiz und Italien unterliegt auf beiden Seiten den Bestimmungen des Landverkehrsabkommens (LVA; SR 0.740.72). Der Transitverkehr, Leerfahrten und die grosse Kabotage wurden im LVA liberalisiert, aber es ist nicht gestattet, mit einem in Italien zugelassenen Lastwagen innerhalb der Schweiz Transporte durchzuführen und umgekehrt. Es gibt italienische Transportunternehmen, die gemäss CMR-Frachtbrief Ware aus Italien zu einem Kunden (Empfänger) in der Schweiz befördern müssen. Diese Ware wird jedoch nicht oder nur teilweise der im Frachtbrief zur Ablieferung vorgesehenen Stelle zugestellt, sondern auch die Feinverteilung wird durchgeführt. Ein solches Vorgehen wird häufig bei Treibstofflieferungen ins Tessin praktiziert, indem der italienische Transporteur auf Anweisung seines "Empfängers" direkt die einzelnen Tankstellen beliefert. Gemäss Eidgenössischer Zollverwaltung ist dagegen nichts einzuwenden, solange die Ware nicht vorgängig in der Schweiz abgeladen wurde, um dann von einem ausländischen Fahrzeug innerhalb der Schweiz transportiert zu werden. Für die italienischen Behörden hingegen gelten analoge Transporte, wenn sie in Italien durchgeführt werden, als interne Transporte und sind verboten. Folglich hält sich Italien nicht an den Grundsatz des Gegenrechts und verstösst gegen diesen.</p><p>Eine weitere Ungleichbehandlung betrifft die Schulungen zur Beförderung von gefährlichen Gütern. Italienische Lastwagenfahrerinnen und -fahrer, die eine ADR-Schulung in der Schweiz absolviert haben, erhalten eine ADR-Ausbildungsbescheinigung nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621), die von allen 48 ADR-Staaten anerkannt wird. Anlässlich von Kontrollen in Italien kommt es immer wieder vor, dass die schweizerische ADR-Bescheinigung von den Behörden nicht anerkannt wird. Es wird verlangt, dass die italienischen Lastwagenfahrerinnen und -fahrer die Schulung zur Beförderung von gefährlichen Gütern in Italien absolvieren. Auch hier hält sich Italien nicht an den Grundsatz des Gegenrechts und verstösst dagegen.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>Hat er Kenntnis davon, dass Italien die rechtliche Anwendung von internationalen Abkommen verletzt und dass dadurch Schweizer Unternehmen Wettbewerbsnachteile erleiden? Wie will er diese Situation angehen und durchsetzen, dass die Verträge ordnungsgemäss eingehalten werden?</p>
- Verstoss Italiens gegen internationale Strassentransportabkommen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) untersagt die nationale Kabotage, d. h., ein ausländischer Transporteur darf in der Schweiz keine Binnentransporte vornehmen. Das Landverkehrsabkommen verwendet für "grenzüberschreitende Transporte" (Art. 3 Abs. 1 5. Lemma) und "Binnentransporte" (Art. 14) die Definitionen des Internationalen Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler Übereinkommen; SR 0.631.24).</p><p>Anhang C des Istanbuler Übereinkommens definiert "Binnentransporte" als Beförderung von Personen und Waren, welche innerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung aufgenommen und abgeladen werden (Art. 1). Nach Artikel 8 steht es den Vertragsparteien frei, solche gewerblichen Transporte zu untersagen, wovon der Bundesrat gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Zollgesetzes (SR 631.0) in Artikel 34 der Zollverordnung (SR 631.01) Gebrauch macht. Reine Binnentransporte sind verboten.</p><p>Erlaubt sind jedoch gemäss Anhang C des Istanbuler Übereinkommens grenzüberschreitende Beförderungen mit ausländischen Beförderungsmitteln (Art. 5), wobei die Beförderungsmittel wieder auszuführen sind, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt wurden (Art. 9). Sofern also mit einem italienischen Tankzug Treibstoff in die Schweiz eingeführt wird, darf dieser nach erfolgter Zollveranlagung bei mehreren Empfängern abgeladen werden. Ein Umlad, Zwischenablad oder Zulad wird aber nicht toleriert. Desgleichen darf vor der Ausfahrt an mehreren Orten aufgeladen werden.</p><p>Sofern Italien einen strengeren Massstab für derartige Transporte anwendet als die Schweiz, wäre dies aus Sicht des Bundesrates nicht korrekt. Diese Frage kann im Rahmen des Gemischten Ausschusses Schweiz/EU oder in der Arbeitsgruppe "Politica dei trasporti, statistica, infrastrutture stradale" angesprochen werden.</p><p>Das Landverkehrsabkommen (Anhang 1) und das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) beinhalten die Verpflichtung, gegenseitig äquivalente Rechte und Pflichten anzuwenden. Insofern garantieren sie die in der Richtlinie 2008/68/EG vorgesehene gegenseitige Anerkennung der ADR-Bescheinigungen, die von den Führern von Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter in einer Vertragspartei des ADR oder in einem Mitgliedstaat der EU erlangt wurden. Kürzlich wurden der Bundesverwaltung verschiedene Fragen zu Sonderfällen der Nichtanerkennung von schweizerischen Fähigkeitszeugnissen durch Italien unterbreitet (vgl. Interpellation Quadri 13.3780, "Italien. Wenn die Einhaltung internationaler Abkommen fakultativ ist").</p><p>Die Schweiz und die anderen ADR-Vertragsparteien sind verpflichtet, die Vorschriften dieses Abkommens einzuhalten. Bereits 2005 wurde Italien auf Fälle aufmerksam gemacht, in denen ADR-Bescheinigungen nicht anerkannt wurden. Die Gespräche, die das Bundesamt für Strassen daraufhin in Rom führte, brachten eine Lösung in diesen Fragen, und in der Folge wurden die betreffenden Gesetzestexte sowohl in Italien als auch in der Schweiz angepasst. Seit diesen letzten diplomatischen Schritten hat die Bundesverwaltung keine Meldungen von neuen konkreten Problemen erhalten. Sofern neue Fälle auftreten, werden die zuständigen Bundesstellen die nötigen Schritte unternehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Güterverkehr zwischen der Schweiz und Italien unterliegt auf beiden Seiten den Bestimmungen des Landverkehrsabkommens (LVA; SR 0.740.72). Der Transitverkehr, Leerfahrten und die grosse Kabotage wurden im LVA liberalisiert, aber es ist nicht gestattet, mit einem in Italien zugelassenen Lastwagen innerhalb der Schweiz Transporte durchzuführen und umgekehrt. Es gibt italienische Transportunternehmen, die gemäss CMR-Frachtbrief Ware aus Italien zu einem Kunden (Empfänger) in der Schweiz befördern müssen. Diese Ware wird jedoch nicht oder nur teilweise der im Frachtbrief zur Ablieferung vorgesehenen Stelle zugestellt, sondern auch die Feinverteilung wird durchgeführt. Ein solches Vorgehen wird häufig bei Treibstofflieferungen ins Tessin praktiziert, indem der italienische Transporteur auf Anweisung seines "Empfängers" direkt die einzelnen Tankstellen beliefert. Gemäss Eidgenössischer Zollverwaltung ist dagegen nichts einzuwenden, solange die Ware nicht vorgängig in der Schweiz abgeladen wurde, um dann von einem ausländischen Fahrzeug innerhalb der Schweiz transportiert zu werden. Für die italienischen Behörden hingegen gelten analoge Transporte, wenn sie in Italien durchgeführt werden, als interne Transporte und sind verboten. Folglich hält sich Italien nicht an den Grundsatz des Gegenrechts und verstösst gegen diesen.</p><p>Eine weitere Ungleichbehandlung betrifft die Schulungen zur Beförderung von gefährlichen Gütern. Italienische Lastwagenfahrerinnen und -fahrer, die eine ADR-Schulung in der Schweiz absolviert haben, erhalten eine ADR-Ausbildungsbescheinigung nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621), die von allen 48 ADR-Staaten anerkannt wird. Anlässlich von Kontrollen in Italien kommt es immer wieder vor, dass die schweizerische ADR-Bescheinigung von den Behörden nicht anerkannt wird. Es wird verlangt, dass die italienischen Lastwagenfahrerinnen und -fahrer die Schulung zur Beförderung von gefährlichen Gütern in Italien absolvieren. Auch hier hält sich Italien nicht an den Grundsatz des Gegenrechts und verstösst dagegen.</p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:</p><p>Hat er Kenntnis davon, dass Italien die rechtliche Anwendung von internationalen Abkommen verletzt und dass dadurch Schweizer Unternehmen Wettbewerbsnachteile erleiden? Wie will er diese Situation angehen und durchsetzen, dass die Verträge ordnungsgemäss eingehalten werden?</p>
- Verstoss Italiens gegen internationale Strassentransportabkommen
Back to List