Mineralölsteuer

ShortId
13.1079
Id
20131079
Updated
24.06.2025 22:41
Language
de
Title
Mineralölsteuer
AdditionalIndexing
48;24;Steuerbefreiung;Steuerabzug;Mineralölsteuer;sozio-kulturelle Einrichtung;Vergnügungsboot;Tourismus
1
  • L04K11070109, Mineralölsteuer
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L05K1805010104, Vergnügungsboot
  • L05K0102040902, sozio-kulturelle Einrichtung
  • L04K01010103, Tourismus
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Treibstoffe unterliegen der Mineralölsteuer sowie dem Mineralölsteuerzuschlag (Art. 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, MinöStG; SR 641.61). Ganz oder teilweise zu befreien sind Treibstoffe, die durch vom Bund konzessionierte Transportunternehmungen verwendet werden (Art. 17 Abs. 3 MinöStG). Artikel 18 Absatz 3 MinöStG sieht vor, dass das EFD Rückerstattungen der Mineralölsteuer zulassen kann, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist. Die Verordnung des EFD vom 28. November 1996 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer (SR 641.612; bis 31. Dezember 2013) respektive die Verordnung des EFD vom 22. November 2013 über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer (SR 641.612; ab 1. Januar 2014) sehen vor, dass u. a. Steuerbegünstigungen für den öffentlichen Verkehr (Anhang 1, Gruppe 1) sowie für bestimmte stationäre Verwendungen (Anhang 1, Gruppe 3) gewährt werden können.</p><p>Bei der Association lémanique Galère La Liberté handelt es sich nicht um eine öffentliche Transportunternehmung, die Fahrten im Rahmen einer Konzession des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation durchführt. Eine Steuerbegünstigung gestützt auf diese Bestimmungen ist daher nicht möglich.</p><p>Als Treibstoff für bestimmte stationäre Verwendungen gilt auch Treibstoff für stationäre Stromerzeugungsanlagen (Generatoren). Für die Steuerbegünstigung gilt es zu beurteilen, ob der Generator stationär arbeitet und ob es sich nicht um eine dieselelektrische Maschine oder ein dieselelektrisch betriebenes Fahrzeug handelt. Der Generator der Association lémanique Galère La Liberté ist auf dem Schiff fest installiert. Die Stromerzeugung findet während der Fahrt statt und ist somit nicht stationär. Nach gängiger Verwaltungspraxis gelten als dieselelektrische Maschinen auch Schiffe mit eingebauten Generatoren und stromverbrauchenden Maschinen und Apparaten. Eine Steuerbegünstigung unter diesem Titel kann daher ebenfalls nicht beansprucht werden.</p><p>Nach dem Subventionsgesetz (SR 616.1) ist auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel zu verzichten. Eine Subventionsausweitung in Form einer Rückerstattung der Treibstoffsteuer ist sowohl aus ordnungspolitischen wie auch aus finanzpolitischen Gründen nicht angebracht.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Die von Nationalrat und Ständerat beschlossene Steuererleichterung für Pistenfahrzeuge unterscheidet sich grundsätzlich von der hier zur Diskussion stehenden Fragestellung. Im Übrigen haben die Räte den Bundesrat beauftragt, die erforderliche Rechtsgrundlage für die Befreiung der Pistenfahrzeuge vorzubereiten. Steuerbegünstigungen müssen in einem generell-abstrakten Rechtserlass geregelt sein. Von einer Begünstigung einer einzelnen Gesellschaft durch den Gesetzgeber, d. h. in einem individuell-konkreten Fall, ist aus grundsätzlichen Überlegungen abzusehen.</p><p>2. Eine Rechtsgrundlage für eine Steuerbegünstigung im Sinne der Anfrage ist nicht gegeben. Die Eidgenössische Zollverwaltung hat daher keinen Spielraum für eine andere Beurteilung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 2. November 2012 schrieb der Präsident des Vereins "Association lémanique Galère La Liberté" der Eidgenössischen Zollverwaltung einen Brief mit dem Antrag um eine Steuererleichterung für das für die Stromerzeugungsanlage verwendete Mineralöl. Ich erinnere daran, dass es sich hier um einen nichtgewinnorientierten Verein handelt, der 1994 - als die Schweiz eine schwere Krise durchmachte - im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms gegründet wurde. Die Sektion "Rückerstattungen und Betriebsprüfungen" der Oberzolldirektion lehnte den Antrag am 23. November 2012 (Ref.: 331.55-2/12-001-IND 5642/2) mit der Begründung ab, dass Steuererleichterungen nur für stationäre Stromerzeugungsanlagen gewährt werden können, d. h. für Installationen, die während des Betriebs stationär sind.</p><p>Die Anlage der La Liberté ist fix installiert und nicht transportierbar und kann in meinen Augen darum steuerlich begünstigt werden.</p><p>Nun aber hat der Branchenverband Seilbahnen Schweiz es geschafft, dass das für die Pistenfahrzeuge eingesetzte Mineralöl teilweise von der Steuer befreit wird.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Gelten für ein nichtgewinnorientiertes Unternehmen (Association lémanique Galère La Liberté) und für ein gewinnorientiertes Unternehmen (Seilbahnen), die beide in der Tourismusbranche tätig sind, zwei verschiedene Massstäbe?</p><p>2. Ist die Zollverwaltung bereit, ihren Entscheid zu überdenken?</p>
  • Mineralölsteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Treibstoffe unterliegen der Mineralölsteuer sowie dem Mineralölsteuerzuschlag (Art. 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, MinöStG; SR 641.61). Ganz oder teilweise zu befreien sind Treibstoffe, die durch vom Bund konzessionierte Transportunternehmungen verwendet werden (Art. 17 Abs. 3 MinöStG). Artikel 18 Absatz 3 MinöStG sieht vor, dass das EFD Rückerstattungen der Mineralölsteuer zulassen kann, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ware zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Zweck verwendet worden ist. Die Verordnung des EFD vom 28. November 1996 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer (SR 641.612; bis 31. Dezember 2013) respektive die Verordnung des EFD vom 22. November 2013 über die Steuerbegünstigungen bei der Mineralölsteuer (SR 641.612; ab 1. Januar 2014) sehen vor, dass u. a. Steuerbegünstigungen für den öffentlichen Verkehr (Anhang 1, Gruppe 1) sowie für bestimmte stationäre Verwendungen (Anhang 1, Gruppe 3) gewährt werden können.</p><p>Bei der Association lémanique Galère La Liberté handelt es sich nicht um eine öffentliche Transportunternehmung, die Fahrten im Rahmen einer Konzession des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation durchführt. Eine Steuerbegünstigung gestützt auf diese Bestimmungen ist daher nicht möglich.</p><p>Als Treibstoff für bestimmte stationäre Verwendungen gilt auch Treibstoff für stationäre Stromerzeugungsanlagen (Generatoren). Für die Steuerbegünstigung gilt es zu beurteilen, ob der Generator stationär arbeitet und ob es sich nicht um eine dieselelektrische Maschine oder ein dieselelektrisch betriebenes Fahrzeug handelt. Der Generator der Association lémanique Galère La Liberté ist auf dem Schiff fest installiert. Die Stromerzeugung findet während der Fahrt statt und ist somit nicht stationär. Nach gängiger Verwaltungspraxis gelten als dieselelektrische Maschinen auch Schiffe mit eingebauten Generatoren und stromverbrauchenden Maschinen und Apparaten. Eine Steuerbegünstigung unter diesem Titel kann daher ebenfalls nicht beansprucht werden.</p><p>Nach dem Subventionsgesetz (SR 616.1) ist auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel zu verzichten. Eine Subventionsausweitung in Form einer Rückerstattung der Treibstoffsteuer ist sowohl aus ordnungspolitischen wie auch aus finanzpolitischen Gründen nicht angebracht.</p><p>Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Die von Nationalrat und Ständerat beschlossene Steuererleichterung für Pistenfahrzeuge unterscheidet sich grundsätzlich von der hier zur Diskussion stehenden Fragestellung. Im Übrigen haben die Räte den Bundesrat beauftragt, die erforderliche Rechtsgrundlage für die Befreiung der Pistenfahrzeuge vorzubereiten. Steuerbegünstigungen müssen in einem generell-abstrakten Rechtserlass geregelt sein. Von einer Begünstigung einer einzelnen Gesellschaft durch den Gesetzgeber, d. h. in einem individuell-konkreten Fall, ist aus grundsätzlichen Überlegungen abzusehen.</p><p>2. Eine Rechtsgrundlage für eine Steuerbegünstigung im Sinne der Anfrage ist nicht gegeben. Die Eidgenössische Zollverwaltung hat daher keinen Spielraum für eine andere Beurteilung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 2. November 2012 schrieb der Präsident des Vereins "Association lémanique Galère La Liberté" der Eidgenössischen Zollverwaltung einen Brief mit dem Antrag um eine Steuererleichterung für das für die Stromerzeugungsanlage verwendete Mineralöl. Ich erinnere daran, dass es sich hier um einen nichtgewinnorientierten Verein handelt, der 1994 - als die Schweiz eine schwere Krise durchmachte - im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms gegründet wurde. Die Sektion "Rückerstattungen und Betriebsprüfungen" der Oberzolldirektion lehnte den Antrag am 23. November 2012 (Ref.: 331.55-2/12-001-IND 5642/2) mit der Begründung ab, dass Steuererleichterungen nur für stationäre Stromerzeugungsanlagen gewährt werden können, d. h. für Installationen, die während des Betriebs stationär sind.</p><p>Die Anlage der La Liberté ist fix installiert und nicht transportierbar und kann in meinen Augen darum steuerlich begünstigt werden.</p><p>Nun aber hat der Branchenverband Seilbahnen Schweiz es geschafft, dass das für die Pistenfahrzeuge eingesetzte Mineralöl teilweise von der Steuer befreit wird.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Gelten für ein nichtgewinnorientiertes Unternehmen (Association lémanique Galère La Liberté) und für ein gewinnorientiertes Unternehmen (Seilbahnen), die beide in der Tourismusbranche tätig sind, zwei verschiedene Massstäbe?</p><p>2. Ist die Zollverwaltung bereit, ihren Entscheid zu überdenken?</p>
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