Entwurf der Raumplanungsverordnung. Wer wird hier veräppelt?

ShortId
13.1081
Id
20131081
Updated
24.06.2025 22:26
Language
de
Title
Entwurf der Raumplanungsverordnung. Wer wird hier veräppelt?
AdditionalIndexing
2846;55;Verordnung;Pferdezucht;Landwirtschaftszone;Raumplanung;Bodenrecht;Einhufer;landwirtschaftliches Grundeigentum
1
  • L03K010204, Raumplanung
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L05K1401010208, Pferdezucht
  • L05K1401080102, Einhufer
  • L05K0102040102, Landwirtschaftszone
  • L04K01020405, Bodenrecht
  • L04K14010502, landwirtschaftliches Grundeigentum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bestimmungen im Entwurf der revidierten Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) über Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 34b) und über die hobbymässige Tierhaltung (Art. 42b) beruhen auf der Änderung vom 22. März 2013 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), die von der parlamentarischen Initiative 04.472, "Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone", ausgelöst wurde. In der genannten Gesetzesrevision sind die Rahmenbedingungen für in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis) sowie für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die der hobbymässigen Tierhaltung dienen (Art. 24e RPG), festgelegt worden.</p><p>Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf der revidierten RPV gaben die Bestimmungen über Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden sowie über die hobbymässige Tierhaltung Anlass zu vielen kritischen Bemerkungen. Der Bundesrat versteht gewisse dieser Bedenken und wird die Verordnung entsprechend anpassen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die revidierte RPV keine rückwirkende Kraft entfalten wird, d. h., Bausubstanz, die für die Pferdehaltung ausserhalb der Bauzonen bewilligt wurde, kann weiterhin für diesen Zweck genutzt werden. Landwirtschaftliche Betriebe, die Pferde halten, die Grösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes aber nicht erreichen, müssen daher weder ihre Pferde aufgeben noch in die Bauzone umziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bei der Ausarbeitung der Raumplanungsverordnung hat der Bundesrat in Bezug auf die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone einen, gelinde gesagt, überraschenden Entscheid getroffen. Der Entwurf verschärft die Bedingungen für Pferdehalterinnen und -halter, und zwar für Landwirtinnen und Landwirte wie auch für Nichtlandwirtinnen und Nichtlandwirte. Die Pferde müssten nämlich in der Bauzone untergebracht werden. Zudem könnten Kleinbäuerinnen und Kleinbauern sowie Private nicht mehr als zwei Pferde halten.</p><p>Die vorgeschlagenen Änderungen sind sehr überraschend, schliesslich hat das Parlament im März 2012 mit sehr grosser Mehrheit die parlamentarische Initiative 04.472, "Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone", verabschiedet, die in die entgegengesetzte Richtung geht und die Haltung von Freizeitpferden auf landwirtschaftlichen Flächen vereinfachen will.</p><p>Ist sich der Bundesrat der Gefahr einer solchen Verordnung für die Pferdebranche bewusst, und denkt er, dass der Entscheid des Parlamentes hier respektiert wurde?</p>
  • Entwurf der Raumplanungsverordnung. Wer wird hier veräppelt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bestimmungen im Entwurf der revidierten Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) über Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 34b) und über die hobbymässige Tierhaltung (Art. 42b) beruhen auf der Änderung vom 22. März 2013 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), die von der parlamentarischen Initiative 04.472, "Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone", ausgelöst wurde. In der genannten Gesetzesrevision sind die Rahmenbedingungen für in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis) sowie für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die der hobbymässigen Tierhaltung dienen (Art. 24e RPG), festgelegt worden.</p><p>Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf der revidierten RPV gaben die Bestimmungen über Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden sowie über die hobbymässige Tierhaltung Anlass zu vielen kritischen Bemerkungen. Der Bundesrat versteht gewisse dieser Bedenken und wird die Verordnung entsprechend anpassen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die revidierte RPV keine rückwirkende Kraft entfalten wird, d. h., Bausubstanz, die für die Pferdehaltung ausserhalb der Bauzonen bewilligt wurde, kann weiterhin für diesen Zweck genutzt werden. Landwirtschaftliche Betriebe, die Pferde halten, die Grösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes aber nicht erreichen, müssen daher weder ihre Pferde aufgeben noch in die Bauzone umziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bei der Ausarbeitung der Raumplanungsverordnung hat der Bundesrat in Bezug auf die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone einen, gelinde gesagt, überraschenden Entscheid getroffen. Der Entwurf verschärft die Bedingungen für Pferdehalterinnen und -halter, und zwar für Landwirtinnen und Landwirte wie auch für Nichtlandwirtinnen und Nichtlandwirte. Die Pferde müssten nämlich in der Bauzone untergebracht werden. Zudem könnten Kleinbäuerinnen und Kleinbauern sowie Private nicht mehr als zwei Pferde halten.</p><p>Die vorgeschlagenen Änderungen sind sehr überraschend, schliesslich hat das Parlament im März 2012 mit sehr grosser Mehrheit die parlamentarische Initiative 04.472, "Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone", verabschiedet, die in die entgegengesetzte Richtung geht und die Haltung von Freizeitpferden auf landwirtschaftlichen Flächen vereinfachen will.</p><p>Ist sich der Bundesrat der Gefahr einer solchen Verordnung für die Pferdebranche bewusst, und denkt er, dass der Entscheid des Parlamentes hier respektiert wurde?</p>
    • Entwurf der Raumplanungsverordnung. Wer wird hier veräppelt?

Back to List