Neue Lärmgesetzgebung verursachergerechter ausgestalten?
- ShortId
-
13.1091
- Id
-
20131091
- Updated
-
24.06.2025 22:38
- Language
-
de
- Title
-
Neue Lärmgesetzgebung verursachergerechter ausgestalten?
- AdditionalIndexing
-
52;Lärmbelästigung;Gebühren;Umweltrecht;Verursacherprinzip;Fonds
- 1
-
- L04K06010309, Umweltrecht
- L04K06020308, Lärmbelästigung
- L04K06010417, Verursacherprinzip
- L05K1107020401, Gebühren
- L04K11090203, Fonds
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die heutige Rechtslage zu Enteignungsentschädigungen bei übermässiger Lärmbelastung wird stark kritisiert und löste verschiedene politische Vorstösse aus. So forderte die parlamentarische Initiative Hegetschweiler 02.418 eine verfahrensmässige Besserstellung der Grundstückeigentümer im Bereich der Flughäfen bei Entschädigungen. Ausserdem reichte die UREK-S die Motion 08.3240, "Fluglärmimmissionen. Entschädigung nachbarrechtlicher Abwehransprüche", ein.</p><p>Das UVEK setzte zur vertieften Prüfung der heutigen Rechtslage die interdepartementale Arbeitsgruppe IDA-ENA ein. Deren Analyse hat gezeigt, dass nur eine grundlegende Neuordnung des Verhältnisses von Lärmschutz- und Nachbarrecht die grundsätzlichen Mängel im heutigen System überwinden kann. Der Bundesrat hat am 16. Mai 2012 einer Neuausrichtung der Lärmentschädigung zugestimmt und das UVEK beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zur Einführung einer Lärmausgleichsnorm (LAN) auszuarbeiten. Dabei werden die betroffenen Infrastrukturbetreiber und insbesondere die Kantone mit einbezogen.</p><p>Die LAN bezweckt, den durch übermässige Lärmimmissionen verursachten Mindernutzen bei Wohnhäusern auszugleichen, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nebst Eigentümern weitere Personen von Lärmimmissionen betroffen sein können, namentlich Mietende. Wie nach geltendem Recht müssten die Anlageinhaber auch bei Einführung einer Lärmausgleichsnorm alle verhältnismässigen Massnahmen treffen, um die Emissionen zu begrenzen. Erst wenn sogenannte Erleichterungen erteilt werden, welche die Anlageinhaber zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte berechtigen, ist eine Ausgleichszahlung geschuldet.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Seit Einreichung der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler wurden diverse juristische und ökonomische Gutachten zum Thema der Entschädigungen bei übermässiger Lärmbelastung erstellt und einige Varianten für eine Neuordnung der heutigen Rechtslage geprüft. Dabei wurde u. a. auch eine Lärmabgabe untersucht. Gestützt auf die genannten Gutachten und auf den Vorschlag der IDA-ENA entschied der Bundesrat 2012, die Neuordnung im Sinne der Lärmausgleichsnorm weiterzuverfolgen.</p><p>2. Das Modell der Lärmausgleichsnorm kann verursachergerecht ausgestaltet werden. Indem die Anlageinhaber Schuldner der Ausgleichszahlungen nach LAN sind und damit der lärmbedingte Mindernutzen von Liegenschaften ausgeglichen wird, werden externe Lärmkosten (teil)internalisiert. Die Wahl der Finanzierungsinstrumente soll dem Anlageinhaber obliegen.</p><p>Die Variante einer Lärmabgabe wurde im Rahmen der obengenannten Abklärungen der IDA-ENA geprüft. Diese Untersuchung hat jedoch gezeigt, dass mit einer Lärmabgabe der lärmbedingte Minderwert von Liegenschaften nicht ausgeglichen und Entschädigungsforderungen nach heutiger Rechtslage wohl nicht ausgeschlossen werden können. Die Anlageinhaber wären demnach nicht vor Entschädigungsklagen geschützt. Das Ziel, mit der Neuordnung der Entschädigungspraxis Rechtssicherheit für die Anlageinhaber und die Grundstückeigentümer herzustellen, könnte mit einer Abgabelösung nicht erreicht werden.</p><p>3. Momentan werden die Kantone als hauptbetroffene Anlageinhaber zum Vorschlag der Lärmausgleichsnorm vorkonsultiert. Nach Erhalt der Rückmeldungen der Kantone wird das UVEK dem Bundesrat den Vorschlag für das weitere Vorgehen unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das UVEK arbeitet momentan an der Ausgestaltung der neuen Lärmgesetzgebung. In einem Papier, welches die Neuerungen erklärt, bespricht das Bafu einen Systemwechsel. Neu sollen Wohnungs- und Hauseigentümer jährlich eine Lärmentschädigung erhalten, welche sich pro Jahr auf 200 bis 500 Franken belaufen soll. Die Kosten dafür teilen sich Kantone, Bund, Gemeinden, SBB, Flughäfen, die Armee und andere ÖV-Anbieter. Das neue System ist bei den Kantonen bereits in der Kritik, das letzte Wort ist noch lange nicht gesprochen.</p><p>Aus Sicht der Grünen ist die vorgeschlagene Methode ein schlechter Ablasshandel. Ziel sollte sein, die Lärmemissionen zu verringern, und zwar beim Verursacher. Die Methode ist zu wenig verursachergerecht aufgegleist, die Verursacher sollten die Kosten übernehmen, welche sie auslösen. Dies wäre beispielsweise mit einer Lärmabgabe möglich, welche die Emittenten je nach Höhe der Emission bezahlen müssten. Diese Abgabe könnte einen Lärmfonds äufnen, aus welchem Geld für bauliche Massnahmen genommen werden könnte: für Lärmschutzwände, Autobahnüberdachungen, Lärmforschung usw. Mit einer Lärmabgabe würden die Budgets der Kantone und Gemeinden entlastet sowie die, welche wenig Lärm verursachen, nicht ungerechterweise zur Kasse gebeten.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche weiteren Ansätze und Szenarien bezüglich Lärmproblematik und neuer Lärmgesetzgebung hat das UVEK noch untersucht?</p><p>2. Hat er eine verursachergerechtere Variante untersucht, beispielsweise eine Lärmabgabe in einen Lärmfonds?</p><p>3. Hat er einen Plan B, falls diese vorgeschlagene Systemänderung durchfällt?</p>
- Neue Lärmgesetzgebung verursachergerechter ausgestalten?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die heutige Rechtslage zu Enteignungsentschädigungen bei übermässiger Lärmbelastung wird stark kritisiert und löste verschiedene politische Vorstösse aus. So forderte die parlamentarische Initiative Hegetschweiler 02.418 eine verfahrensmässige Besserstellung der Grundstückeigentümer im Bereich der Flughäfen bei Entschädigungen. Ausserdem reichte die UREK-S die Motion 08.3240, "Fluglärmimmissionen. Entschädigung nachbarrechtlicher Abwehransprüche", ein.</p><p>Das UVEK setzte zur vertieften Prüfung der heutigen Rechtslage die interdepartementale Arbeitsgruppe IDA-ENA ein. Deren Analyse hat gezeigt, dass nur eine grundlegende Neuordnung des Verhältnisses von Lärmschutz- und Nachbarrecht die grundsätzlichen Mängel im heutigen System überwinden kann. Der Bundesrat hat am 16. Mai 2012 einer Neuausrichtung der Lärmentschädigung zugestimmt und das UVEK beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zur Einführung einer Lärmausgleichsnorm (LAN) auszuarbeiten. Dabei werden die betroffenen Infrastrukturbetreiber und insbesondere die Kantone mit einbezogen.</p><p>Die LAN bezweckt, den durch übermässige Lärmimmissionen verursachten Mindernutzen bei Wohnhäusern auszugleichen, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nebst Eigentümern weitere Personen von Lärmimmissionen betroffen sein können, namentlich Mietende. Wie nach geltendem Recht müssten die Anlageinhaber auch bei Einführung einer Lärmausgleichsnorm alle verhältnismässigen Massnahmen treffen, um die Emissionen zu begrenzen. Erst wenn sogenannte Erleichterungen erteilt werden, welche die Anlageinhaber zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte berechtigen, ist eine Ausgleichszahlung geschuldet.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Seit Einreichung der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler wurden diverse juristische und ökonomische Gutachten zum Thema der Entschädigungen bei übermässiger Lärmbelastung erstellt und einige Varianten für eine Neuordnung der heutigen Rechtslage geprüft. Dabei wurde u. a. auch eine Lärmabgabe untersucht. Gestützt auf die genannten Gutachten und auf den Vorschlag der IDA-ENA entschied der Bundesrat 2012, die Neuordnung im Sinne der Lärmausgleichsnorm weiterzuverfolgen.</p><p>2. Das Modell der Lärmausgleichsnorm kann verursachergerecht ausgestaltet werden. Indem die Anlageinhaber Schuldner der Ausgleichszahlungen nach LAN sind und damit der lärmbedingte Mindernutzen von Liegenschaften ausgeglichen wird, werden externe Lärmkosten (teil)internalisiert. Die Wahl der Finanzierungsinstrumente soll dem Anlageinhaber obliegen.</p><p>Die Variante einer Lärmabgabe wurde im Rahmen der obengenannten Abklärungen der IDA-ENA geprüft. Diese Untersuchung hat jedoch gezeigt, dass mit einer Lärmabgabe der lärmbedingte Minderwert von Liegenschaften nicht ausgeglichen und Entschädigungsforderungen nach heutiger Rechtslage wohl nicht ausgeschlossen werden können. Die Anlageinhaber wären demnach nicht vor Entschädigungsklagen geschützt. Das Ziel, mit der Neuordnung der Entschädigungspraxis Rechtssicherheit für die Anlageinhaber und die Grundstückeigentümer herzustellen, könnte mit einer Abgabelösung nicht erreicht werden.</p><p>3. Momentan werden die Kantone als hauptbetroffene Anlageinhaber zum Vorschlag der Lärmausgleichsnorm vorkonsultiert. Nach Erhalt der Rückmeldungen der Kantone wird das UVEK dem Bundesrat den Vorschlag für das weitere Vorgehen unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das UVEK arbeitet momentan an der Ausgestaltung der neuen Lärmgesetzgebung. In einem Papier, welches die Neuerungen erklärt, bespricht das Bafu einen Systemwechsel. Neu sollen Wohnungs- und Hauseigentümer jährlich eine Lärmentschädigung erhalten, welche sich pro Jahr auf 200 bis 500 Franken belaufen soll. Die Kosten dafür teilen sich Kantone, Bund, Gemeinden, SBB, Flughäfen, die Armee und andere ÖV-Anbieter. Das neue System ist bei den Kantonen bereits in der Kritik, das letzte Wort ist noch lange nicht gesprochen.</p><p>Aus Sicht der Grünen ist die vorgeschlagene Methode ein schlechter Ablasshandel. Ziel sollte sein, die Lärmemissionen zu verringern, und zwar beim Verursacher. Die Methode ist zu wenig verursachergerecht aufgegleist, die Verursacher sollten die Kosten übernehmen, welche sie auslösen. Dies wäre beispielsweise mit einer Lärmabgabe möglich, welche die Emittenten je nach Höhe der Emission bezahlen müssten. Diese Abgabe könnte einen Lärmfonds äufnen, aus welchem Geld für bauliche Massnahmen genommen werden könnte: für Lärmschutzwände, Autobahnüberdachungen, Lärmforschung usw. Mit einer Lärmabgabe würden die Budgets der Kantone und Gemeinden entlastet sowie die, welche wenig Lärm verursachen, nicht ungerechterweise zur Kasse gebeten.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche weiteren Ansätze und Szenarien bezüglich Lärmproblematik und neuer Lärmgesetzgebung hat das UVEK noch untersucht?</p><p>2. Hat er eine verursachergerechtere Variante untersucht, beispielsweise eine Lärmabgabe in einen Lärmfonds?</p><p>3. Hat er einen Plan B, falls diese vorgeschlagene Systemänderung durchfällt?</p>
- Neue Lärmgesetzgebung verursachergerechter ausgestalten?
Back to List