Zusammenarbeit mit der Auslandschweizer-Organisation
- ShortId
-
13.3006
- Id
-
20133006
- Updated
-
14.11.2025 06:37
- Language
-
de
- Title
-
Zusammenarbeit mit der Auslandschweizer-Organisation
- AdditionalIndexing
-
08;04;Auslandschweizer/in;E-mail;Vereinigung;erleichterte Stimmabgabe;Informationsaustausch
- 1
-
- L04K05060103, Auslandschweizer/in
- L05K0101030204, Vereinigung
- L04K12010103, Informationsaustausch
- L05K1202020103, E-mail
- L04K08010104, erleichterte Stimmabgabe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Auslandschweizer-Organisation (ASO) ist eine Stiftung privaten Rechtes. Die Zusammenarbeit zwischen dem EDA und der ASO wurde im Dezember 2011 mittels Leistungsvereinbarung definiert.</p><p>Der Auslandschweizerrat, oberstes und Repräsentativorgan der ASO, setzt sich aus 140 Delegierten zusammen. Die 120 Auslanddelegierten werden im Vierjahresrhythmus durch die lokalen Auslandschweizergemeinschaften über deren anerkannte Dachorganisationen gewählt.</p><p>Die ASO strebt die elektronische Direktwahl der Auslanddelegierten mittels E-Voting durch die im Ausland immatrikulierten stimm- und wahlberechtigten Schweizerinnen und Schweizer (rund 550 000) an und wünscht dazu die entsprechenden Kontaktdaten (E-Mail-Adressen) der Zielgruppe aus dem Matrikelregister der bei den Auslandvertretungen angemeldeten Landsleute (Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, Vera) zu erhalten.</p><p>2. Die Verordnung über die Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Vera-Verordnung; SR 235.22) regelt den Betrieb und die Benützung von Vera. Die Bearbeitung der Daten in Vera ist ausschliesslich zum Zweck der Erfüllung konsularischer Aufgaben vorgesehen. Die Bekanntgabe von Personendaten (z. B. E-Mail-Adresse) an private Dritte, wie die ASO, ist nicht vorgesehen und kann nach schweizerischem Datenschutzrecht (Art. 19 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG; SR 235.1) nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage (Gesetz bzw. Verordnung), welche die Weiterleitung von Daten an private Dritte vorsähe, ist insofern nicht realistisch, als eine solche mit den Grundsätzen des Datenschutzrechts, im Besonderen dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG), nicht vereinbar wäre. Im Zusammenhang mit der voraussichtlich 2015 stattfindenden Ablösung des heutigen Vera durch ein System, welches auf der E-Government-Strategie beruht, wird der Bundesrat jedoch die Machbarkeit einer Lösung prüfen, bei der die E-Wahl der Auslanddelegierten des Auslandschweizerrates verwaltungsseitig unterstützt werden könnte.</p><p>3. Vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sieht der Bundesrat davon ab, den mit der Motion verbundenen Auftrag umzusetzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit der Auslandschweizer-Organisation (ASO) zusammenzuarbeiten, damit die ASO möglichst rasch über die E-Mail-Adressen sämtlicher bei einer Schweizer Vertretung angemeldeten, im Ausland wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer verfügt, um u. a. die Wahl des Auslandschweizerrates per E-Voting durchführen zu können.</p><p>Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes.</p>
- Zusammenarbeit mit der Auslandschweizer-Organisation
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Auslandschweizer-Organisation (ASO) ist eine Stiftung privaten Rechtes. Die Zusammenarbeit zwischen dem EDA und der ASO wurde im Dezember 2011 mittels Leistungsvereinbarung definiert.</p><p>Der Auslandschweizerrat, oberstes und Repräsentativorgan der ASO, setzt sich aus 140 Delegierten zusammen. Die 120 Auslanddelegierten werden im Vierjahresrhythmus durch die lokalen Auslandschweizergemeinschaften über deren anerkannte Dachorganisationen gewählt.</p><p>Die ASO strebt die elektronische Direktwahl der Auslanddelegierten mittels E-Voting durch die im Ausland immatrikulierten stimm- und wahlberechtigten Schweizerinnen und Schweizer (rund 550 000) an und wünscht dazu die entsprechenden Kontaktdaten (E-Mail-Adressen) der Zielgruppe aus dem Matrikelregister der bei den Auslandvertretungen angemeldeten Landsleute (Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, Vera) zu erhalten.</p><p>2. Die Verordnung über die Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Vera-Verordnung; SR 235.22) regelt den Betrieb und die Benützung von Vera. Die Bearbeitung der Daten in Vera ist ausschliesslich zum Zweck der Erfüllung konsularischer Aufgaben vorgesehen. Die Bekanntgabe von Personendaten (z. B. E-Mail-Adresse) an private Dritte, wie die ASO, ist nicht vorgesehen und kann nach schweizerischem Datenschutzrecht (Art. 19 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG; SR 235.1) nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage (Gesetz bzw. Verordnung), welche die Weiterleitung von Daten an private Dritte vorsähe, ist insofern nicht realistisch, als eine solche mit den Grundsätzen des Datenschutzrechts, im Besonderen dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG), nicht vereinbar wäre. Im Zusammenhang mit der voraussichtlich 2015 stattfindenden Ablösung des heutigen Vera durch ein System, welches auf der E-Government-Strategie beruht, wird der Bundesrat jedoch die Machbarkeit einer Lösung prüfen, bei der die E-Wahl der Auslanddelegierten des Auslandschweizerrates verwaltungsseitig unterstützt werden könnte.</p><p>3. Vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sieht der Bundesrat davon ab, den mit der Motion verbundenen Auftrag umzusetzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit der Auslandschweizer-Organisation (ASO) zusammenzuarbeiten, damit die ASO möglichst rasch über die E-Mail-Adressen sämtlicher bei einer Schweizer Vertretung angemeldeten, im Ausland wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer verfügt, um u. a. die Wahl des Auslandschweizerrates per E-Voting durchführen zu können.</p><p>Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes.</p>
- Zusammenarbeit mit der Auslandschweizer-Organisation
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