Zusammenarbeit mit der Auslandschweizer-Organisation

ShortId
13.3006
Id
20133006
Updated
14.11.2025 06:37
Language
de
Title
Zusammenarbeit mit der Auslandschweizer-Organisation
AdditionalIndexing
08;04;Auslandschweizer/in;E-mail;Vereinigung;erleichterte Stimmabgabe;Informationsaustausch
1
  • L04K05060103, Auslandschweizer/in
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L05K1202020103, E-mail
  • L04K08010104, erleichterte Stimmabgabe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Auslandschweizer-Organisation (ASO) ist eine Stiftung privaten Rechtes. Die Zusammenarbeit zwischen dem EDA und der ASO wurde im Dezember 2011 mittels Leistungsvereinbarung definiert.</p><p>Der Auslandschweizerrat, oberstes und Repräsentativorgan der ASO, setzt sich aus 140 Delegierten zusammen. Die 120 Auslanddelegierten werden im Vierjahresrhythmus durch die lokalen Auslandschweizergemeinschaften über deren anerkannte Dachorganisationen gewählt.</p><p>Die ASO strebt die elektronische Direktwahl der Auslanddelegierten mittels E-Voting durch die im Ausland immatrikulierten stimm- und wahlberechtigten Schweizerinnen und Schweizer (rund 550 000) an und wünscht dazu die entsprechenden Kontaktdaten (E-Mail-Adressen) der Zielgruppe aus dem Matrikelregister der bei den Auslandvertretungen angemeldeten Landsleute (Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, Vera) zu erhalten.</p><p>2. Die Verordnung über die Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Vera-Verordnung; SR 235.22) regelt den Betrieb und die Benützung von Vera. Die Bearbeitung der Daten in Vera ist ausschliesslich zum Zweck der Erfüllung konsularischer Aufgaben vorgesehen. Die Bekanntgabe von Personendaten (z. B. E-Mail-Adresse) an private Dritte, wie die ASO, ist nicht vorgesehen und kann nach schweizerischem Datenschutzrecht (Art. 19 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG; SR 235.1) nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage (Gesetz bzw. Verordnung), welche die Weiterleitung von Daten an private Dritte vorsähe, ist insofern nicht realistisch, als eine solche mit den Grundsätzen des Datenschutzrechts, im Besonderen dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG), nicht vereinbar wäre. Im Zusammenhang mit der voraussichtlich 2015 stattfindenden Ablösung des heutigen Vera durch ein System, welches auf der E-Government-Strategie beruht, wird der Bundesrat jedoch die Machbarkeit einer Lösung prüfen, bei der die E-Wahl der Auslanddelegierten des Auslandschweizerrates verwaltungsseitig unterstützt werden könnte.</p><p>3. Vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sieht der Bundesrat davon ab, den mit der Motion verbundenen Auftrag umzusetzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit der Auslandschweizer-Organisation (ASO) zusammenzuarbeiten, damit die ASO möglichst rasch über die E-Mail-Adressen sämtlicher bei einer Schweizer Vertretung angemeldeten, im Ausland wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer verfügt, um u. a. die Wahl des Auslandschweizerrates per E-Voting durchführen zu können.</p><p>Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes.</p>
  • Zusammenarbeit mit der Auslandschweizer-Organisation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Auslandschweizer-Organisation (ASO) ist eine Stiftung privaten Rechtes. Die Zusammenarbeit zwischen dem EDA und der ASO wurde im Dezember 2011 mittels Leistungsvereinbarung definiert.</p><p>Der Auslandschweizerrat, oberstes und Repräsentativorgan der ASO, setzt sich aus 140 Delegierten zusammen. Die 120 Auslanddelegierten werden im Vierjahresrhythmus durch die lokalen Auslandschweizergemeinschaften über deren anerkannte Dachorganisationen gewählt.</p><p>Die ASO strebt die elektronische Direktwahl der Auslanddelegierten mittels E-Voting durch die im Ausland immatrikulierten stimm- und wahlberechtigten Schweizerinnen und Schweizer (rund 550 000) an und wünscht dazu die entsprechenden Kontaktdaten (E-Mail-Adressen) der Zielgruppe aus dem Matrikelregister der bei den Auslandvertretungen angemeldeten Landsleute (Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, Vera) zu erhalten.</p><p>2. Die Verordnung über die Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Vera-Verordnung; SR 235.22) regelt den Betrieb und die Benützung von Vera. Die Bearbeitung der Daten in Vera ist ausschliesslich zum Zweck der Erfüllung konsularischer Aufgaben vorgesehen. Die Bekanntgabe von Personendaten (z. B. E-Mail-Adresse) an private Dritte, wie die ASO, ist nicht vorgesehen und kann nach schweizerischem Datenschutzrecht (Art. 19 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG; SR 235.1) nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage (Gesetz bzw. Verordnung), welche die Weiterleitung von Daten an private Dritte vorsähe, ist insofern nicht realistisch, als eine solche mit den Grundsätzen des Datenschutzrechts, im Besonderen dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG), nicht vereinbar wäre. Im Zusammenhang mit der voraussichtlich 2015 stattfindenden Ablösung des heutigen Vera durch ein System, welches auf der E-Government-Strategie beruht, wird der Bundesrat jedoch die Machbarkeit einer Lösung prüfen, bei der die E-Wahl der Auslanddelegierten des Auslandschweizerrates verwaltungsseitig unterstützt werden könnte.</p><p>3. Vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sieht der Bundesrat davon ab, den mit der Motion verbundenen Auftrag umzusetzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit der Auslandschweizer-Organisation (ASO) zusammenzuarbeiten, damit die ASO möglichst rasch über die E-Mail-Adressen sämtlicher bei einer Schweizer Vertretung angemeldeten, im Ausland wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer verfügt, um u. a. die Wahl des Auslandschweizerrates per E-Voting durchführen zu können.</p><p>Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes.</p>
    • Zusammenarbeit mit der Auslandschweizer-Organisation

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