CO2-Abgabe und CO2-Kompensationspflicht. Befreiung der Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen

ShortId
13.3011
Id
20133011
Updated
27.07.2023 19:14
Language
de
Title
CO2-Abgabe und CO2-Kompensationspflicht. Befreiung der Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen
AdditionalIndexing
66;52;Kohlendioxid;CO2-Abgabe;Wärmekraftkopplung
1
  • L05K1701010502, CO2-Abgabe
  • L06K070501020901, Kohlendioxid
  • L03K170506, Wärmekraftkopplung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie der Bundesrat in der Beantwortung der Motion 09.3740, "Entwicklung der Wärme-Kraft-Kopplung", dargestellt hat, können Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen (WKK-Anlagen) einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung und Stabilisierung der künftigen Stromversorgung leisten. Dazu gehören in einer Übergangsphase vor allem auch mit fossilen Energieträgern betriebene Systeme. Gemäss vorgeschlagenem neuem Energiegesetz (Art. 31 und 32) sollen fossilbetriebene WKK-Anlagen unter gewissen Voraussetzungen finanziell gefördert werden. Gleichzeitig müssen sie gemäss vorgeschlagener Änderung von Artikel 22 des CO2-Gesetzes sämtliche CO2-Emissionen kompensieren oder nach aktuell gültigem CO2-Gesetz eine immer höhere Abgabe bezahlen. Um dieser Situation einer gleichzeitigen Förderung und Belastung (Aufwand für CO2-Kompensation bzw. -Abgabe) ein Ende zu setzen, wäre es auch aus administrativen Gründen naheliegend, die Belastung aufzuheben und entsprechend WKK-Anlagen von der CO2-Abgabe und der Kompensationspflicht zu befreien.</p><p>Eine solche Befreiung könnte durchaus an gewisse Auflagen geknüpft werden. Dazu könnten ein möglichst hoher Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 Prozent sowie ein minimaler elektrischer Wirkungsgrad gehören. Der elektrische Wirkungsgrad müsste festgelegt werden, damit nicht vorwiegend für Heizzwecke eingesetzte Systeme realisiert werden könnten, sondern dem Bedarf an zusätzlicher Stromproduktion durch bestmögliche Brennstoffausnutzung entsprochen würde. Weil der erreichbare elektrische Wirkungsgrad systembedingt bei kleineren Anlagen geringer ist als bei Grossanlagen, wäre eine entsprechende Abstufung vorzusehen.</p>
  • <p>Seit 1. Januar 2013 ist das totalrevidierte CO2-Gesetz in Kraft, das für die Treibhausgasemissionen in der Schweiz bis 2020 ein Reduktionsziel von mindestens 20 Prozent gegenüber 1990 festlegt (Art. 3 Abs. 1 des CO2-Gesetzes; SR 641.71). Dieses Ziel soll vorwiegend durch Massnahmen im Inland erreicht werden.</p><p>Im Rahmen seiner Vernehmlassungsvorlage zur Energiestrategie 2050 hatte der Bundesrat vorgeschlagen, die Stromproduktion aus fossilen Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen (WKK-Anlagen) zu fördern, um während der Übergangsphase die Netzstabilität und die nachfragegerechte Stromversorgung sicherstellen zu können. Gemäss Vernehmlassungsvorlage müssten die Mehremissionen der WKK-Anlagen im Einklang mit der Zielsetzung des CO2-Gesetzes kompensiert werden; im Gegenzug wären die Anlagen von der CO2-Abgabe auf Brennstoffen befreit. Da kleinere WKK-Anlagen (mit einer Leistung zwischen 0,35 und 20 Megawatt) noch nicht wirtschaftlich betrieben werden können, schlug der Bundesrat vor, die Netzbetreiber zu verpflichten, den Strom aus WKK-Anlagen zu einem einheitlichen WKK-Einspeisetarif abzunehmen, der sich auch an den Kosten für die CO2-Kompensation sowie dem definierten Ausbauziel der Energiestrategie 2050 orientieren soll. Die Mehrkosten als Folge der CO2-Kompensation könnten somit überwälzt werden.</p><p>Der Bundesrat hat zwischen September 2012 und Januar 2013 eine Vernehmlassung zur Energiestrategie 2050 durchgeführt. Er wird seinen Vorschlag zum Umgang mit WKK-Anlagen gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse gegebenenfalls überarbeiten und dem Parlament die Botschaft zur Energiestrategie 2050 in der zweiten Jahreshälfte 2013 unterbreiten. Die Diskussionen über den Umgang mit WKK-Anlagen werden daher in diesem Rahmen ohnehin weitergeführt und vertieft. Der Bundesrat ist daher nicht bereit, den Prüfauftrag gemäss Wortlaut des vorliegenden Postulates entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Befreiung von Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen von der CO2-Abgabe und der CO2-Kompensationspflicht unter gewissen Voraussetzungen zu prüfen und Bericht zu erstatten. Voraussetzungen wären ein Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 Prozent sowie ein in Abhängigkeit von der Anlagegrösse festzulegender minimaler elektrischer Wirkungsgrad.</p><p>Eine Minderheit (Jans, Chopard-Acklin, Girod, Nordmann, Nussbaumer) beantragt, das Postulat abzulehnen.</p>
  • CO2-Abgabe und CO2-Kompensationspflicht. Befreiung der Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20093740
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie der Bundesrat in der Beantwortung der Motion 09.3740, "Entwicklung der Wärme-Kraft-Kopplung", dargestellt hat, können Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen (WKK-Anlagen) einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung und Stabilisierung der künftigen Stromversorgung leisten. Dazu gehören in einer Übergangsphase vor allem auch mit fossilen Energieträgern betriebene Systeme. Gemäss vorgeschlagenem neuem Energiegesetz (Art. 31 und 32) sollen fossilbetriebene WKK-Anlagen unter gewissen Voraussetzungen finanziell gefördert werden. Gleichzeitig müssen sie gemäss vorgeschlagener Änderung von Artikel 22 des CO2-Gesetzes sämtliche CO2-Emissionen kompensieren oder nach aktuell gültigem CO2-Gesetz eine immer höhere Abgabe bezahlen. Um dieser Situation einer gleichzeitigen Förderung und Belastung (Aufwand für CO2-Kompensation bzw. -Abgabe) ein Ende zu setzen, wäre es auch aus administrativen Gründen naheliegend, die Belastung aufzuheben und entsprechend WKK-Anlagen von der CO2-Abgabe und der Kompensationspflicht zu befreien.</p><p>Eine solche Befreiung könnte durchaus an gewisse Auflagen geknüpft werden. Dazu könnten ein möglichst hoher Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 Prozent sowie ein minimaler elektrischer Wirkungsgrad gehören. Der elektrische Wirkungsgrad müsste festgelegt werden, damit nicht vorwiegend für Heizzwecke eingesetzte Systeme realisiert werden könnten, sondern dem Bedarf an zusätzlicher Stromproduktion durch bestmögliche Brennstoffausnutzung entsprochen würde. Weil der erreichbare elektrische Wirkungsgrad systembedingt bei kleineren Anlagen geringer ist als bei Grossanlagen, wäre eine entsprechende Abstufung vorzusehen.</p>
    • <p>Seit 1. Januar 2013 ist das totalrevidierte CO2-Gesetz in Kraft, das für die Treibhausgasemissionen in der Schweiz bis 2020 ein Reduktionsziel von mindestens 20 Prozent gegenüber 1990 festlegt (Art. 3 Abs. 1 des CO2-Gesetzes; SR 641.71). Dieses Ziel soll vorwiegend durch Massnahmen im Inland erreicht werden.</p><p>Im Rahmen seiner Vernehmlassungsvorlage zur Energiestrategie 2050 hatte der Bundesrat vorgeschlagen, die Stromproduktion aus fossilen Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen (WKK-Anlagen) zu fördern, um während der Übergangsphase die Netzstabilität und die nachfragegerechte Stromversorgung sicherstellen zu können. Gemäss Vernehmlassungsvorlage müssten die Mehremissionen der WKK-Anlagen im Einklang mit der Zielsetzung des CO2-Gesetzes kompensiert werden; im Gegenzug wären die Anlagen von der CO2-Abgabe auf Brennstoffen befreit. Da kleinere WKK-Anlagen (mit einer Leistung zwischen 0,35 und 20 Megawatt) noch nicht wirtschaftlich betrieben werden können, schlug der Bundesrat vor, die Netzbetreiber zu verpflichten, den Strom aus WKK-Anlagen zu einem einheitlichen WKK-Einspeisetarif abzunehmen, der sich auch an den Kosten für die CO2-Kompensation sowie dem definierten Ausbauziel der Energiestrategie 2050 orientieren soll. Die Mehrkosten als Folge der CO2-Kompensation könnten somit überwälzt werden.</p><p>Der Bundesrat hat zwischen September 2012 und Januar 2013 eine Vernehmlassung zur Energiestrategie 2050 durchgeführt. Er wird seinen Vorschlag zum Umgang mit WKK-Anlagen gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse gegebenenfalls überarbeiten und dem Parlament die Botschaft zur Energiestrategie 2050 in der zweiten Jahreshälfte 2013 unterbreiten. Die Diskussionen über den Umgang mit WKK-Anlagen werden daher in diesem Rahmen ohnehin weitergeführt und vertieft. Der Bundesrat ist daher nicht bereit, den Prüfauftrag gemäss Wortlaut des vorliegenden Postulates entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Befreiung von Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen von der CO2-Abgabe und der CO2-Kompensationspflicht unter gewissen Voraussetzungen zu prüfen und Bericht zu erstatten. Voraussetzungen wären ein Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 Prozent sowie ein in Abhängigkeit von der Anlagegrösse festzulegender minimaler elektrischer Wirkungsgrad.</p><p>Eine Minderheit (Jans, Chopard-Acklin, Girod, Nordmann, Nussbaumer) beantragt, das Postulat abzulehnen.</p>
    • CO2-Abgabe und CO2-Kompensationspflicht. Befreiung der Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen

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