Zirkuläre Migration, Mobilitätspartnerschaft und vorübergehende Arbeits- und Ausbildungsbewilligung

ShortId
13.3015
Id
20133015
Updated
28.07.2023 02:22
Language
de
Title
Zirkuläre Migration, Mobilitätspartnerschaft und vorübergehende Arbeits- und Ausbildungsbewilligung
AdditionalIndexing
15;08;Schwarzarbeiter/in;Schwarzarbeit;Arbeitserlaubnis;Ausländerbildung;Mobilität der Arbeitskräfte;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Fremdarbeiter/in;berufliche Bildung;Hilfe im Ausbildungswesen;Berufspraktikum
1
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L04K10010407, Hilfe im Ausbildungswesen
  • L04K13030201, Ausländerbildung
  • L04K13020202, Berufspraktikum
  • L05K0702020309, Mobilität der Arbeitskräfte
  • L05K0702030211, Schwarzarbeit
  • L05K0702020116, Schwarzarbeiter/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom 16. Mai 2007 wird dargelegt, wie zirkuläre Migration und Mobilitätspartnerschaften mit Drittstaaten gefördert werden können. Dieser Vorschlag könnte auch für die Schweiz interessant sein.</p><p>Angesichts des Mangels an Arbeitskräften auf dem schweizerischen und dem europäischen Markt leben und arbeiten heute zahlreiche Drittstaatenangehörige in der Schweiz; sie arbeiten vor allem in gewissen Sektoren, in denen keine hohen Qualifikationen erforderlich sind.</p><p>Diese Situation ist schwierig sowohl für die betreffenden Migrantinnen und Migranten, die sich oft in rechtsfreien Situationen befinden und ausgebeutet werden, für deren Heimatland, das junge Arbeitskräfte verliert, wie auch für die Schweiz, wo ein Teil der Erwerbstätigkeit in die Schwarzarbeit entgleitet und sich jeglicher Kontrolle entzieht, besonders punkto Lohndumping.</p><p>Der Bundesrat könnte in seiner Studie untersuchen, ob die Einführung einer vorübergehenden Arbeits- und Ausbildungsbewilligung zweckmässig und machbar ist. Drittstaatenangehörige mit einer solchen Bewilligung könnten so in der Schweiz arbeiten und eine kurze Ausbildung absolvieren, die sich an den Bedürfnissen ihres Heimatlandes orientiert. Voraussetzung wäre die Zusammenarbeit zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit. Nach dem Aufenthalt würden die Migrantinnen und Migranten mit besseren Chancen für die Integration in den lokalen Arbeitsmarkt in ihr Heimatland zurückkehren.</p>
  • <p>Der Bundesrat erachtet es als nicht erforderlich, einen Bericht über die Möglichkeiten zur Entwicklung von Mobilitätspartnerschaften mit Drittstaaten, die Aufenthalte zu Arbeits- und Ausbildungszwecken ermöglichen sollen, auszuarbeiten. Solche Partnerschaften bestehen bereits heute und sind gesetzlich verankert. Der Bundesrat hat mit verschiedenen Drittstaaten entsprechende Abkommen unterzeichnet. Bisher wurden mit 34 Ländern - darunter 13 Drittstaaten wie Argentinien, die Philippinen oder die Ukraine - Abkommen über die berufliche Aus- und Weiterbildung (Art. 100 Abs. 2 Bst. e AuG) abgeschlossen. Dank diesen Stagiaires-Abkommen können junge Menschen während maximal 18 Monaten in jeder beliebigen Branche in unserem Land eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren.</p><p>Daneben werden auch bilaterale Migrationspartnerschaften abgeschlossen (Art. 100 Abs. 1 AuG). So wurden mit Serbien, Kosovo, Bosnien-Herzegowina und Nigeria im Rahmen der Migrationspartnerschaften Schulungs- und Ausbildungsmöglichkeiten vorgesehen. Zudem sind Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit möglich (Art. 30 Abs. 1 Bst. f AuG). Verschiedene Programme, die von Jahr zu Jahr erneuert werden, ermöglichen Drittstaatenangehörigen eine theoretische oder praktische Weiterbildung, beispielsweise im Landwirtschafts- oder Tourismusbereich. Die Zulassung zu den Programmen erfolgt individuell und unabhängig von der Staatsangehörigkeit.</p><p>Gemäss dem dualen System der Schweiz ist die Zulassung von Drittstaatenangehörigen generell auf Führungskräfte, Spezialisten und qualifizierte Arbeitskräfte beschränkt. Eine Lockerung der Zulassungsvoraussetzungen, um dem Arbeitskräftemangel in gewissen Branchen entgegenzuwirken, ist wenig sinnvoll. Dies kommt auch in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Amarelle 12.4221 zum Ausdruck. Dort wird darauf hingewiesen, dass das Freizügigkeitsabkommen viele dieser Mängel auf dem Schweizer Arbeitsmarkt beheben kann.</p><p>Dem Bundesrat ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit ein wichtiges Anliegen. Er hat deshalb im Dezember 2012 ein umfangreiches Massnahmenpaket verabschiedet, welches eine effektivere Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ermöglichen soll.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht auszuarbeiten, der die Möglichkeiten darlegt, wie mit Drittstaaten Mobilitätspartnerschaften aufgebaut und damit Angehörigen dieser Drittstaaten Arbeits- und Ausbildungsaufenthalte von begrenzter Dauer ermöglicht werden können. Die Aufenthalte dienen der Entwicklungszusammenarbeit, dem Aufbau von Know-how in den Drittstaaten und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Sektoren, die in der Schweiz heute von Schwarzarbeit betroffen sind.</p>
  • Zirkuläre Migration, Mobilitätspartnerschaft und vorübergehende Arbeits- und Ausbildungsbewilligung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom 16. Mai 2007 wird dargelegt, wie zirkuläre Migration und Mobilitätspartnerschaften mit Drittstaaten gefördert werden können. Dieser Vorschlag könnte auch für die Schweiz interessant sein.</p><p>Angesichts des Mangels an Arbeitskräften auf dem schweizerischen und dem europäischen Markt leben und arbeiten heute zahlreiche Drittstaatenangehörige in der Schweiz; sie arbeiten vor allem in gewissen Sektoren, in denen keine hohen Qualifikationen erforderlich sind.</p><p>Diese Situation ist schwierig sowohl für die betreffenden Migrantinnen und Migranten, die sich oft in rechtsfreien Situationen befinden und ausgebeutet werden, für deren Heimatland, das junge Arbeitskräfte verliert, wie auch für die Schweiz, wo ein Teil der Erwerbstätigkeit in die Schwarzarbeit entgleitet und sich jeglicher Kontrolle entzieht, besonders punkto Lohndumping.</p><p>Der Bundesrat könnte in seiner Studie untersuchen, ob die Einführung einer vorübergehenden Arbeits- und Ausbildungsbewilligung zweckmässig und machbar ist. Drittstaatenangehörige mit einer solchen Bewilligung könnten so in der Schweiz arbeiten und eine kurze Ausbildung absolvieren, die sich an den Bedürfnissen ihres Heimatlandes orientiert. Voraussetzung wäre die Zusammenarbeit zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit. Nach dem Aufenthalt würden die Migrantinnen und Migranten mit besseren Chancen für die Integration in den lokalen Arbeitsmarkt in ihr Heimatland zurückkehren.</p>
    • <p>Der Bundesrat erachtet es als nicht erforderlich, einen Bericht über die Möglichkeiten zur Entwicklung von Mobilitätspartnerschaften mit Drittstaaten, die Aufenthalte zu Arbeits- und Ausbildungszwecken ermöglichen sollen, auszuarbeiten. Solche Partnerschaften bestehen bereits heute und sind gesetzlich verankert. Der Bundesrat hat mit verschiedenen Drittstaaten entsprechende Abkommen unterzeichnet. Bisher wurden mit 34 Ländern - darunter 13 Drittstaaten wie Argentinien, die Philippinen oder die Ukraine - Abkommen über die berufliche Aus- und Weiterbildung (Art. 100 Abs. 2 Bst. e AuG) abgeschlossen. Dank diesen Stagiaires-Abkommen können junge Menschen während maximal 18 Monaten in jeder beliebigen Branche in unserem Land eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren.</p><p>Daneben werden auch bilaterale Migrationspartnerschaften abgeschlossen (Art. 100 Abs. 1 AuG). So wurden mit Serbien, Kosovo, Bosnien-Herzegowina und Nigeria im Rahmen der Migrationspartnerschaften Schulungs- und Ausbildungsmöglichkeiten vorgesehen. Zudem sind Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit möglich (Art. 30 Abs. 1 Bst. f AuG). Verschiedene Programme, die von Jahr zu Jahr erneuert werden, ermöglichen Drittstaatenangehörigen eine theoretische oder praktische Weiterbildung, beispielsweise im Landwirtschafts- oder Tourismusbereich. Die Zulassung zu den Programmen erfolgt individuell und unabhängig von der Staatsangehörigkeit.</p><p>Gemäss dem dualen System der Schweiz ist die Zulassung von Drittstaatenangehörigen generell auf Führungskräfte, Spezialisten und qualifizierte Arbeitskräfte beschränkt. Eine Lockerung der Zulassungsvoraussetzungen, um dem Arbeitskräftemangel in gewissen Branchen entgegenzuwirken, ist wenig sinnvoll. Dies kommt auch in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Amarelle 12.4221 zum Ausdruck. Dort wird darauf hingewiesen, dass das Freizügigkeitsabkommen viele dieser Mängel auf dem Schweizer Arbeitsmarkt beheben kann.</p><p>Dem Bundesrat ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit ein wichtiges Anliegen. Er hat deshalb im Dezember 2012 ein umfangreiches Massnahmenpaket verabschiedet, welches eine effektivere Umsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ermöglichen soll.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht auszuarbeiten, der die Möglichkeiten darlegt, wie mit Drittstaaten Mobilitätspartnerschaften aufgebaut und damit Angehörigen dieser Drittstaaten Arbeits- und Ausbildungsaufenthalte von begrenzter Dauer ermöglicht werden können. Die Aufenthalte dienen der Entwicklungszusammenarbeit, dem Aufbau von Know-how in den Drittstaaten und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Sektoren, die in der Schweiz heute von Schwarzarbeit betroffen sind.</p>
    • Zirkuläre Migration, Mobilitätspartnerschaft und vorübergehende Arbeits- und Ausbildungsbewilligung

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