Aufhebung des Verbotes der Werbung für politische Parteien und für religiöse Bekenntnisse am Radio und im Fernsehen

ShortId
13.3016
Id
20133016
Updated
28.07.2023 01:24
Language
de
Title
Aufhebung des Verbotes der Werbung für politische Parteien und für religiöse Bekenntnisse am Radio und im Fernsehen
AdditionalIndexing
34;04;Werbeverbot;Massenmedium;Meinungsbildung;Religion;politische Partei (speziell);politische Werbung;religiöse Gruppe;Aufhebung einer Bestimmung;Gesetz
1
  • L04K12020501, Massenmedium
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K080503, politische Partei (speziell)
  • L04K01090203, religiöse Gruppe
  • L06K070101030205, Werbeverbot
  • L03K010602, Religion
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L04K08020340, politische Werbung
  • L05K0802030701, Meinungsbildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Verbot der Werbung für politische Parteien und für religiöse Bekenntnisse am Radio und im Fernsehen steht im Widerspruch zu Artikel 16 der Bundesverfassung, "Meinungs- und Informationsfreiheit", Absatz 2, "Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten", sowie zu Artikel 15 der Bundesverfassung, "Glaubens- und Gewissensfreiheit".</p><p>In der Botschaft zur Totalrevision des RTVG vom 18. Dezember 2002 (Vorlage 02.093) schrieb der Bundesrat: "Das Verbot der politischen Werbung (Abs. 1 Bst. c) soll primär verhindern, dass die demokratische Willensbildung durch wirtschaftlich mächtige Akteure einseitig beeinflusst werden kann; darüber hinaus soll das Verbot die Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter von politischem Einfluss wahren."</p><p>Aus Sicht des Motionärs ist die damalige Argumentation des Bundesrates überholt. Mit der zunehmenden Verbreitung der politischen Werbung im Internet und über soziale Netzwerke sowie der immer stärkeren Konvergenz der verschiedenen Medienkanäle (Fernsehen, Radio und Internet) macht das heutige Werbeverbot am Radio und im Fernsehen keinen Sinn mehr. Zudem haben "wirtschaftlich mächtige Akteure" bereits heute die Möglichkeit, über andere Kanäle (Direktversand, grossflächige Inserate in den Printmedien und an Plakatwänden usw.) ihre Meinung zu verbreiten. Es ist auch damit zu rechnen, dass unter den politischen Parteien ein gewisser Ausgleich stattfindet, wie dies in den Printmedien ja heute bereits der Fall ist. Aus diesem Grund ist das Verbot der Werbung für politische Parteien und für religiöse Bekenntnisse am Radio und im Fernsehen inkonsequent und inkohärent. Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d und e RTVG sollen deshalb ersatzlos aufgehoben werden.</p>
  • <p>Radio und Fernsehen gehören zu den wichtigsten Informationsquellen der Schweizer Bevölkerung und tragen wesentlich zur Willensbildung bei. Ihre ungebrochene Bedeutung als massenwirksame Medien in einer Zeit der individualisierten Online-Angebote spiegelt sich in den aktuellen Nutzungsdaten und Werbestatistiken: Radio und Fernsehen können sich auch heute noch gegenüber den "neuen" Medien im Internet behaupten. Für eine spezifische Regulierung von Radio und Fernsehen - auch in Werbefragen - bestehen darum trotz fortschreitender Konvergenz und dem Wachstum des Online-Werbemarkts nach wie vor gute Gründe.</p><p>Werbung in Radio und Fernsehen ist kostspielig: Dies gilt sowohl für die Produktion von Werbespots (insbesondere im Fernsehen) als auch für die Preise, die für die Buchung von Werbezeit zu bezahlen sind. Würde man die heute bestehenden Verbote aufheben, wäre zu befürchten, dass wirtschaftlich potente Akteure vor Wahlen und Abstimmungen die Meinungsbildung einseitig beeinflussen könnten oder bestimmte religiöse Bekenntnisse beworben würden. Wirtschaftlich schwächere Akteure hätten dagegen kaum die Möglichkeit, ihre Anliegen mit Radio- und Fernsehwerbung zu propagieren. Das Ausweichen ins Internet und auf alternative Werbekanäle wie Social Media kann ein solches Manko in absehbarer Zukunft nicht ausgleichen.</p><p>Die heute geltenden Verbote für politische und religiöse Werbung tragen den Grundrechten der freien Meinungsäusserung und der Glaubensfreiheit Rechnung und beschränken sich auf ausgewählte Bereiche: Es geht um den Schutz der institutionalisierten direktdemokratischen Willensbildung (Werbeverbot vor Volksabstimmungen und für Volkswahlen) und die Wahrung des Religionsfriedens (Werbeverbot für religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen).</p><p>Aus staats- und demokratiepolitischen Gründen erachtet der Bundesrat eine Aufhebung der Verbote der politischen und der religiösen Werbung in Radio und Fernsehen nicht als zweckmässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die Aufhebung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d und e des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) zu beantragen.</p>
  • Aufhebung des Verbotes der Werbung für politische Parteien und für religiöse Bekenntnisse am Radio und im Fernsehen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Verbot der Werbung für politische Parteien und für religiöse Bekenntnisse am Radio und im Fernsehen steht im Widerspruch zu Artikel 16 der Bundesverfassung, "Meinungs- und Informationsfreiheit", Absatz 2, "Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten", sowie zu Artikel 15 der Bundesverfassung, "Glaubens- und Gewissensfreiheit".</p><p>In der Botschaft zur Totalrevision des RTVG vom 18. Dezember 2002 (Vorlage 02.093) schrieb der Bundesrat: "Das Verbot der politischen Werbung (Abs. 1 Bst. c) soll primär verhindern, dass die demokratische Willensbildung durch wirtschaftlich mächtige Akteure einseitig beeinflusst werden kann; darüber hinaus soll das Verbot die Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter von politischem Einfluss wahren."</p><p>Aus Sicht des Motionärs ist die damalige Argumentation des Bundesrates überholt. Mit der zunehmenden Verbreitung der politischen Werbung im Internet und über soziale Netzwerke sowie der immer stärkeren Konvergenz der verschiedenen Medienkanäle (Fernsehen, Radio und Internet) macht das heutige Werbeverbot am Radio und im Fernsehen keinen Sinn mehr. Zudem haben "wirtschaftlich mächtige Akteure" bereits heute die Möglichkeit, über andere Kanäle (Direktversand, grossflächige Inserate in den Printmedien und an Plakatwänden usw.) ihre Meinung zu verbreiten. Es ist auch damit zu rechnen, dass unter den politischen Parteien ein gewisser Ausgleich stattfindet, wie dies in den Printmedien ja heute bereits der Fall ist. Aus diesem Grund ist das Verbot der Werbung für politische Parteien und für religiöse Bekenntnisse am Radio und im Fernsehen inkonsequent und inkohärent. Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d und e RTVG sollen deshalb ersatzlos aufgehoben werden.</p>
    • <p>Radio und Fernsehen gehören zu den wichtigsten Informationsquellen der Schweizer Bevölkerung und tragen wesentlich zur Willensbildung bei. Ihre ungebrochene Bedeutung als massenwirksame Medien in einer Zeit der individualisierten Online-Angebote spiegelt sich in den aktuellen Nutzungsdaten und Werbestatistiken: Radio und Fernsehen können sich auch heute noch gegenüber den "neuen" Medien im Internet behaupten. Für eine spezifische Regulierung von Radio und Fernsehen - auch in Werbefragen - bestehen darum trotz fortschreitender Konvergenz und dem Wachstum des Online-Werbemarkts nach wie vor gute Gründe.</p><p>Werbung in Radio und Fernsehen ist kostspielig: Dies gilt sowohl für die Produktion von Werbespots (insbesondere im Fernsehen) als auch für die Preise, die für die Buchung von Werbezeit zu bezahlen sind. Würde man die heute bestehenden Verbote aufheben, wäre zu befürchten, dass wirtschaftlich potente Akteure vor Wahlen und Abstimmungen die Meinungsbildung einseitig beeinflussen könnten oder bestimmte religiöse Bekenntnisse beworben würden. Wirtschaftlich schwächere Akteure hätten dagegen kaum die Möglichkeit, ihre Anliegen mit Radio- und Fernsehwerbung zu propagieren. Das Ausweichen ins Internet und auf alternative Werbekanäle wie Social Media kann ein solches Manko in absehbarer Zukunft nicht ausgleichen.</p><p>Die heute geltenden Verbote für politische und religiöse Werbung tragen den Grundrechten der freien Meinungsäusserung und der Glaubensfreiheit Rechnung und beschränken sich auf ausgewählte Bereiche: Es geht um den Schutz der institutionalisierten direktdemokratischen Willensbildung (Werbeverbot vor Volksabstimmungen und für Volkswahlen) und die Wahrung des Religionsfriedens (Werbeverbot für religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen).</p><p>Aus staats- und demokratiepolitischen Gründen erachtet der Bundesrat eine Aufhebung der Verbote der politischen und der religiösen Werbung in Radio und Fernsehen nicht als zweckmässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die Aufhebung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d und e des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) zu beantragen.</p>
    • Aufhebung des Verbotes der Werbung für politische Parteien und für religiöse Bekenntnisse am Radio und im Fernsehen

Back to List