Boni deckeln, insbesondere bei den Banken
- ShortId
-
13.3028
- Id
-
20133028
- Updated
-
28.07.2023 10:00
- Language
-
de
- Title
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Boni deckeln, insbesondere bei den Banken
- AdditionalIndexing
-
24;Lohnfestsetzung;Gehaltsprämie;Lohnskala;Grossunternehmen;Angleichung der Rechtsvorschriften;Bank
- 1
-
- L05K0702010102, Gehaltsprämie
- L06K070201030401, Lohnskala
- L05K0702010304, Lohnfestsetzung
- L04K11040101, Bank
- L05K0703060301, Grossunternehmen
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Vergütungspolitik beeinflusst massgeblich das Risikoverhalten der Mitarbeitenden. Das ist insbesondere im Bankensektor gefährlich. In der EU wird deshalb eine Bonusgrenze diskutiert. Damit soll eine zu hohe Risikobereitschaft von Händlern in den Banken verhindert werden. Vorgeschlagen wird grundsätzlich, dass die variablen Entschädigungen grundsätzlich das Grundgehalt nicht übersteigen dürfen. Bei höheren Boni ist die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Eigner erforderlich. In der EU steht derzeit die definitive Beschlussfassung noch aus. Von einer Zustimmung ist aber auszugehen.</p><p>Es ist wichtig, dass die Schweiz mit den sich abzeichnenden EU-Regelungen gleichzieht. Eine Regulierungsinsel Schweiz könnte für den Finanzplatz Schweiz zu einer Wanderung von Bankkadern aus der EU in die Schweiz führen. Diese Regulierungsarbitrage hätte ein grösseres Risiko für den Finanzplatz Schweiz zur Folge. Das ist zu vermeiden.</p><p>Ferner ist auch für die übrigen börsenkotierten Unternehmen eine generelle Beschränkung der variablen Entschädigungen zu prüfen.</p>
- <p>Die Motion verlangt eine Regulierung der variablen Vergütungen aller Organe und Mitarbeiter eines Unternehmens im Bankensektor bzw. einer börsenkotierten Gesellschaft.</p><p>Die variablen Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von börsenkotierten Gesellschaften werden aber bereits durch die Bestimmung erfasst, die mit der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" in die Bundesverfassung aufgenommen wurde (Art. 95 Abs. 3). Die Vergütungen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt durch die Generalversammlung, und die Erfolgspläne müssen statutarisch geregelt werden.</p><p>Der ursprüngliche indirekte Gegenvorschlag der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" sah vor, dass der Verwaltungsrat das maximal zulässige Verhältnis zwischen der Grundvergütung und der zusätzlichen (in der Regel einer variablen) Vergütung im Vergütungsreglement festlegen muss. Dieses Vergütungsreglement hätte zudem von den Aktionärinnen und Aktionären genehmigt werden müssen.</p><p>Der indirekte Gegenvorschlag, der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 ausdrücklich begrüsst wurde, hätte somit den Grundgedanken der vorliegenden Motion aufgenommen. Allerdings hätten die Aktionärinnen und Aktionäre und nicht der Staat das Höchstverhältnis zwischen Grundvergütung und variabler Vergütung bei Organmitgliedern von börsenkotierten Gesellschaften festlegen müssen.</p><p>Diese Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlages waren als Alternative zum heutigen Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung konzipiert. Der Bundesrat wird die Entwicklungen in der Europäischen Union verfolgen und im Rahmen der Umsetzung der Abzocker-Initiative prüfen, welche Elemente des indirekten Gegenvorschlages übernommen werden können. Dabei wird er auch das grundsätzliche Anliegen der Motionärin in die Überlegungen mit einbeziehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zum Zweck der Risikoverminderung eine gesetzliche Beschränkung der Boni im Verhältnis zu den festen Entschädigungen vor allem im Bankensektor zu unterbreiten. Dabei soll die Regulierung im Bereich der Banker-Boni mindestens den in der EU vorgeschlagenen Regelungen entsprechen. Diese sieht im Entwurf vor, dass die variablen Entschädigungen prinzipiell nur so hoch ausfallen dürfen wie das Grundgehalt. Höhere Bonuszahlungen bis zu maximal 2 zu 1 im Verhältnis zu den festen Entschädigungen bedürfen der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Aktionärinnen und Aktionäre. Zudem wird eine Sperrfrist vorgeschlagen.</p><p>Im Weiteren hat der Bundesrat eine entsprechende Bonusbeschränkung für alle börsenkotierten Unternehmen zu prüfen.</p>
- Boni deckeln, insbesondere bei den Banken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Vergütungspolitik beeinflusst massgeblich das Risikoverhalten der Mitarbeitenden. Das ist insbesondere im Bankensektor gefährlich. In der EU wird deshalb eine Bonusgrenze diskutiert. Damit soll eine zu hohe Risikobereitschaft von Händlern in den Banken verhindert werden. Vorgeschlagen wird grundsätzlich, dass die variablen Entschädigungen grundsätzlich das Grundgehalt nicht übersteigen dürfen. Bei höheren Boni ist die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Eigner erforderlich. In der EU steht derzeit die definitive Beschlussfassung noch aus. Von einer Zustimmung ist aber auszugehen.</p><p>Es ist wichtig, dass die Schweiz mit den sich abzeichnenden EU-Regelungen gleichzieht. Eine Regulierungsinsel Schweiz könnte für den Finanzplatz Schweiz zu einer Wanderung von Bankkadern aus der EU in die Schweiz führen. Diese Regulierungsarbitrage hätte ein grösseres Risiko für den Finanzplatz Schweiz zur Folge. Das ist zu vermeiden.</p><p>Ferner ist auch für die übrigen börsenkotierten Unternehmen eine generelle Beschränkung der variablen Entschädigungen zu prüfen.</p>
- <p>Die Motion verlangt eine Regulierung der variablen Vergütungen aller Organe und Mitarbeiter eines Unternehmens im Bankensektor bzw. einer börsenkotierten Gesellschaft.</p><p>Die variablen Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von börsenkotierten Gesellschaften werden aber bereits durch die Bestimmung erfasst, die mit der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" in die Bundesverfassung aufgenommen wurde (Art. 95 Abs. 3). Die Vergütungen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt durch die Generalversammlung, und die Erfolgspläne müssen statutarisch geregelt werden.</p><p>Der ursprüngliche indirekte Gegenvorschlag der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" sah vor, dass der Verwaltungsrat das maximal zulässige Verhältnis zwischen der Grundvergütung und der zusätzlichen (in der Regel einer variablen) Vergütung im Vergütungsreglement festlegen muss. Dieses Vergütungsreglement hätte zudem von den Aktionärinnen und Aktionären genehmigt werden müssen.</p><p>Der indirekte Gegenvorschlag, der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 ausdrücklich begrüsst wurde, hätte somit den Grundgedanken der vorliegenden Motion aufgenommen. Allerdings hätten die Aktionärinnen und Aktionäre und nicht der Staat das Höchstverhältnis zwischen Grundvergütung und variabler Vergütung bei Organmitgliedern von börsenkotierten Gesellschaften festlegen müssen.</p><p>Diese Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlages waren als Alternative zum heutigen Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung konzipiert. Der Bundesrat wird die Entwicklungen in der Europäischen Union verfolgen und im Rahmen der Umsetzung der Abzocker-Initiative prüfen, welche Elemente des indirekten Gegenvorschlages übernommen werden können. Dabei wird er auch das grundsätzliche Anliegen der Motionärin in die Überlegungen mit einbeziehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zum Zweck der Risikoverminderung eine gesetzliche Beschränkung der Boni im Verhältnis zu den festen Entschädigungen vor allem im Bankensektor zu unterbreiten. Dabei soll die Regulierung im Bereich der Banker-Boni mindestens den in der EU vorgeschlagenen Regelungen entsprechen. Diese sieht im Entwurf vor, dass die variablen Entschädigungen prinzipiell nur so hoch ausfallen dürfen wie das Grundgehalt. Höhere Bonuszahlungen bis zu maximal 2 zu 1 im Verhältnis zu den festen Entschädigungen bedürfen der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Aktionärinnen und Aktionäre. Zudem wird eine Sperrfrist vorgeschlagen.</p><p>Im Weiteren hat der Bundesrat eine entsprechende Bonusbeschränkung für alle börsenkotierten Unternehmen zu prüfen.</p>
- Boni deckeln, insbesondere bei den Banken
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