Aktien- und steuerrechtliche Schranken für sehr hohe Vergütungen

ShortId
13.3030
Id
20133030
Updated
27.07.2023 19:43
Language
de
Title
Aktien- und steuerrechtliche Schranken für sehr hohe Vergütungen
AdditionalIndexing
24;Steuerabzug;Lohnsteuer;Aktiengesellschaft;Bilanz;Lohnfestsetzung;Generalversammlung eines Unternehmens;Gehaltsprämie
1
  • L05K0702010102, Gehaltsprämie
  • L05K0702010304, Lohnfestsetzung
  • L04K11070408, Lohnsteuer
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L06K070302010103, Bilanz
  • L05K0703040106, Generalversammlung eines Unternehmens
  • L06K070303010101, Aktiengesellschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der breiten Zustimmung von Volk und Ständen zur Abzocker-Initiative haben die Stimmenden ihr Unbehagen gegen die Entschädigungsexzesse zum Ausdruck gebracht. Die Initiative ist mittels Verordnung textgetreu umzusetzen. Zusätzlich sind aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen die seinerzeitigen Vorschläge zur Regelung der sehr hohen Vergütungen wieder aufzunehmen.</p><p>Der bundesrätliche Vorschlag in seinem Zusatzbericht zur Vorlage 10.443 zum indirekten Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative wurde im Ständerat mit den steuerrechtlichen und den aktienrechtlichen Bestimmungen gutgeheissen.</p><p>Die steuerrechtlichen Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen wurden von beiden Räten im Rahmen des direkten Gegenvorschlages zur Abzocker-Initiative gutgeheissen. Sie wurden in der Schlussabstimmung vom Nationalrat verworfen.</p><p>Aufgrund der geänderten politischen Rahmenbedingungen mit der sehr hohen Zustimmung zur Abzocker-Initiative wird der Bundesrat gebeten, dem Parlament eine gesetzliche Regelung zur Begrenzung sehr hoher Vergütungen im Rahmen einer steuerrechtlichen und einer aktienrechtlichen Begrenzung zu unterbreiten.</p>
  • <p>Die vorliegende Motion entspricht grundsätzlich der parlamentarischen Initiative der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) 10.460, "Aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Vergütungen", vom 22. Juni 2010, welche ebenfalls eine sogenannte Boni-Steuer verlangte.</p><p>Diese Vorgaben wurden sowohl in den indirekten Gegenvorschlag (10.443, Vorlage 2) als auch in den direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" (08.080) integriert.</p><p>In den letzten drei Jahren hat das Parlament bereits drei Gesetzesvorlagen zu aktien- und steuerrechtlichen Schranken sehr hoher Vergütungen beraten. Beide Gesetzesvorlagen zu den aktien- und steuerrechtlichen Schranken sehr hoher Vergütungen - d. h. der indirekte Gegenvorschlag sowie der direkte Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" - wurden aber vom Parlament abgelehnt. Die entsprechende parlamentarische Initiative der WAK-S wurde daraufhin zurückgezogen.</p><p>Der Bundesrat wird im Rahmen der Umsetzung der Abzocker-Initiative prüfen, welche Elemente aus den erwähnten Vorlagen übernommen werden können. Dabei wird er auch das grundsätzliche Anliegen der Motionärin in die Überlegungen mit einbeziehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, mit der aktienrechtliche und steuerrechtliche Schranken sehr hoher Vergütungen gesetzlich wie folgt geregelt werden:</p><p>1. Sämtliche Vergütungen an Mitglieder der Organe oder an Mitarbeitende und an ihnen nahestehende Personen, die pro Geschäftsjahr 3 Millionen Franken übersteigen, gelten steuerrechtlich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand.</p><p>2. Sehr hohe Vergütungen, die 3 Millionen Franken übersteigen, unterliegen dem Beschluss der Generalversammlung.</p><p>3. Die Ausrichtung sehr hoher Vergütungen ist unzulässig, wenn die Gesellschaft im Geschäftsjahr einen Jahresverlust aufweist, das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sind oder der Generalversammlung keine Dividende beantragt wird.</p>
  • Aktien- und steuerrechtliche Schranken für sehr hohe Vergütungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der breiten Zustimmung von Volk und Ständen zur Abzocker-Initiative haben die Stimmenden ihr Unbehagen gegen die Entschädigungsexzesse zum Ausdruck gebracht. Die Initiative ist mittels Verordnung textgetreu umzusetzen. Zusätzlich sind aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen die seinerzeitigen Vorschläge zur Regelung der sehr hohen Vergütungen wieder aufzunehmen.</p><p>Der bundesrätliche Vorschlag in seinem Zusatzbericht zur Vorlage 10.443 zum indirekten Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative wurde im Ständerat mit den steuerrechtlichen und den aktienrechtlichen Bestimmungen gutgeheissen.</p><p>Die steuerrechtlichen Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen wurden von beiden Räten im Rahmen des direkten Gegenvorschlages zur Abzocker-Initiative gutgeheissen. Sie wurden in der Schlussabstimmung vom Nationalrat verworfen.</p><p>Aufgrund der geänderten politischen Rahmenbedingungen mit der sehr hohen Zustimmung zur Abzocker-Initiative wird der Bundesrat gebeten, dem Parlament eine gesetzliche Regelung zur Begrenzung sehr hoher Vergütungen im Rahmen einer steuerrechtlichen und einer aktienrechtlichen Begrenzung zu unterbreiten.</p>
    • <p>Die vorliegende Motion entspricht grundsätzlich der parlamentarischen Initiative der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) 10.460, "Aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Vergütungen", vom 22. Juni 2010, welche ebenfalls eine sogenannte Boni-Steuer verlangte.</p><p>Diese Vorgaben wurden sowohl in den indirekten Gegenvorschlag (10.443, Vorlage 2) als auch in den direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" (08.080) integriert.</p><p>In den letzten drei Jahren hat das Parlament bereits drei Gesetzesvorlagen zu aktien- und steuerrechtlichen Schranken sehr hoher Vergütungen beraten. Beide Gesetzesvorlagen zu den aktien- und steuerrechtlichen Schranken sehr hoher Vergütungen - d. h. der indirekte Gegenvorschlag sowie der direkte Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" - wurden aber vom Parlament abgelehnt. Die entsprechende parlamentarische Initiative der WAK-S wurde daraufhin zurückgezogen.</p><p>Der Bundesrat wird im Rahmen der Umsetzung der Abzocker-Initiative prüfen, welche Elemente aus den erwähnten Vorlagen übernommen werden können. Dabei wird er auch das grundsätzliche Anliegen der Motionärin in die Überlegungen mit einbeziehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, mit der aktienrechtliche und steuerrechtliche Schranken sehr hoher Vergütungen gesetzlich wie folgt geregelt werden:</p><p>1. Sämtliche Vergütungen an Mitglieder der Organe oder an Mitarbeitende und an ihnen nahestehende Personen, die pro Geschäftsjahr 3 Millionen Franken übersteigen, gelten steuerrechtlich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand.</p><p>2. Sehr hohe Vergütungen, die 3 Millionen Franken übersteigen, unterliegen dem Beschluss der Generalversammlung.</p><p>3. Die Ausrichtung sehr hoher Vergütungen ist unzulässig, wenn die Gesellschaft im Geschäftsjahr einen Jahresverlust aufweist, das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sind oder der Generalversammlung keine Dividende beantragt wird.</p>
    • Aktien- und steuerrechtliche Schranken für sehr hohe Vergütungen

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