Strafverfahren. Angemessenere Untersuchungen und wirksamere Verfolgung

ShortId
13.3037
Id
20133037
Updated
28.07.2023 11:52
Language
de
Title
Strafverfahren. Angemessenere Untersuchungen und wirksamere Verfolgung
AdditionalIndexing
12;Staatsanwalt/-anwältin;Strafverfahren;polizeiliche Ermittlung;Eindämmung der Kriminalität;Zwangsmassnahme;Strafprozessordnung;Vereinfachung von Verfahren;Polizei;Gesetzesevaluation
1
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
  • L04K04030304, Polizei
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
  • L05K0403030402, Zwangsmassnahme
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Grenzen der im Januar 2011 in Kraft getretenen StPO wurden bereits deutlich. Staatsanwaltschaft und Polizei können ihren Verpflichtungen mit den darin zur Verfügung gestellten Mitteln kaum nachkommen. Mithilfe einiger Massnahmen könnte die Effizienz der Strafverfolgung schnell gesteigert und somit auch der Kampf gegen die Kriminalität ausgebaut werden.</p><p>Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Polizei und der Staatsanwaltschaft muss revidiert werden. So wird die Polizei durch das geltende Gesetz dazu gezwungen, sich mit zahlreichen unnötigen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft zu wenden, und die Staatsanwaltschaft muss Handlungen vornehmen, die von der Polizei allein und ohne Schaden für die beteiligten Parteien vorgenommen werden könnten. Das Gesetz müsste ausserdem in der Hinsicht ergänzt werden, dass Voruntersuchungen ermöglicht werden, die weniger formell sind, wenn es darum geht, zu bestimmen, ob eine Untersuchung gerechtfertigt ist oder nicht. In der Praxis gibt es zahlreiche solcher Fälle (Suizide, Konkurse usw.).</p><p>Durch das Prinzip "in dubio pro duriore" ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, beschuldigte Personen, an deren unmittelbar folgender Freisprechung keinerlei Zweifel bestehen, einem Gericht zu überweisen. In der Folge muss der Staat diese Personen für ihre Verteidigungskosten entschädigen. Auf diese Weise wird die Arbeit der Justizbehörden, Zeit und Energie der Parteien und ihrer Vertretung sowie das Geld der Steuerzahler vergeudet. Die Staatsanwaltschaft muss einen Fall aufgrund der Akten schliessen können, wenn eine Überweisung an ein Gericht mit sehr grosser Sicherheit nach Beweisen mit einer Freisprechung endet. Sie muss zudem Beschwerdeverfahren schliessen können. Man denkt dabei an belanglose Beschwerden, an Beschwerden, die nur aus purer Schikane eingereicht wurden oder hinter denen besonders geringe Interessen stehen usw. Eine gerichtliche Kontrolle dieses Entscheids ist durch die mögliche Beschwerde dagegen garantiert. Es muss auch das Prinzip der Verantwortung des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin im Missbrauchsfall in Betracht gezogen werden.</p><p>Das Zwangsmassnahmengericht muss mit Entscheidungen betraut werden, die keine zwingende gerichtliche Kontrolle benötigen. So sollten Ersatzmassnahmen zur Haft nur durch das Zwangsmassnahmengericht entschieden werden, wenn sich die beschuldigte Person gegen die Massnahmen ausspricht.</p><p>Weitere Massnahmen zur Vereinfachung sind denkbar.</p>
  • <p>Der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) liegt das sogenannte Staatsanwaltschaftsmodell II zugrunde, bei welchem die Staatsanwaltschaft sowohl Leiterin des Vorverfahrens ist wie auch die Anklage erhebt und diese vor Gericht vertritt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für diese Konzentration der Kompetenzen bei der gleichen Behörde entschieden, dies nicht zuletzt im Bestreben, das Verfahren insgesamt effizienter zu gestalten, indem Handwechsel von einer zur anderen Behörde vermieden werden. Aber nicht nur die Verfahrensstruktur sollte zur Raschheit von Strafverfahren beitragen; vielmehr kennt die StPO weitere Institute zur Effizienzsteigerung: So hat sie beispielsweise das abgekürzte Verfahren (Art. 358ff. StPO) und die erweiterte Strafbefehlskompetenz (Art. 352 StPO) eingeführt. Auf diese Weise werden über 90 Prozent der Strafverfahren erledigt. Überdies führt die StPO zahlreiche Voraussetzungen auf, bei deren Erfüllung die Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft verfügt wird (Art. 310 und 319 StPO).</p><p>Der Gesetzgeber hat aber auch die Polizei mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet: So obliegt es ihr, selbstständig zu ermitteln und den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen. Sie kann zu diesem Zweck Spuren und Beweise sicherstellen, geschädigte und tatverdächtige Personen befragen oder tatverdächtige Personen festnehmen (Art. 306 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter kann sie Personen als Auskunftspersonen einvernehmen oder - sofern dies das kantonale Recht vorsieht - im Auftrag der Staatsanwaltschaft auch als Zeugen (Art. 142 Abs. 2 StPO).</p><p>Aufgrund dieser weitreichenden Kompetenzen von Polizei und Staatsanwaltschaft war es dem Gesetzgeber wichtig, auch gewisse Schranken zu setzen. Zentral ist hier, dass die Staatsanwaltschaft die volle Verantwortung für das gesamte Vorverfahren innehat (Art. 15 Abs. 2 StPO). Weil somit letztlich auch Handlungen der Polizei in die Verantwortung der Staatsanwaltschaft fallen, muss die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse informieren (Art. 307 Abs. 1 StPO). Gestützt darauf kann die Staatsanwaltschaft der Polizei bezüglich der Ermittlungstätigkeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen (Art. 307 Abs. 2 StPO). Diese Informationspflicht, über welche die Staatsanwaltschaft nähere Weisungen erlassen kann (Art. 307 Abs. 1 StPO), ist also für die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft von grosser Bedeutung.</p><p>Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die StPO die notwendigen Instrumente vorsieht, damit Strafverfahren effizient und rasch, aber dennoch unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und der Parteirechte durchgeführt werden können. Der Bundesrat vermag deshalb keine strukturellen Mängel der StPO zu erkennen, welche zu den in der Motion vorgebrachten Schwierigkeiten führen. Das Gesetz hat sich seit dem Inkrafttreten denn auch bewährt, dies wohl nicht zuletzt deshalb, weil es in diesem Bereich grundsätzlich weitgehend dem früheren Strafprozessrecht verschiedener Kantone entspricht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf zur Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vorzulegen, um die Untersuchungen zu vereinfachen und die Verfolgung effizienter zu gestalten.</p>
  • Strafverfahren. Angemessenere Untersuchungen und wirksamere Verfolgung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Grenzen der im Januar 2011 in Kraft getretenen StPO wurden bereits deutlich. Staatsanwaltschaft und Polizei können ihren Verpflichtungen mit den darin zur Verfügung gestellten Mitteln kaum nachkommen. Mithilfe einiger Massnahmen könnte die Effizienz der Strafverfolgung schnell gesteigert und somit auch der Kampf gegen die Kriminalität ausgebaut werden.</p><p>Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Polizei und der Staatsanwaltschaft muss revidiert werden. So wird die Polizei durch das geltende Gesetz dazu gezwungen, sich mit zahlreichen unnötigen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft zu wenden, und die Staatsanwaltschaft muss Handlungen vornehmen, die von der Polizei allein und ohne Schaden für die beteiligten Parteien vorgenommen werden könnten. Das Gesetz müsste ausserdem in der Hinsicht ergänzt werden, dass Voruntersuchungen ermöglicht werden, die weniger formell sind, wenn es darum geht, zu bestimmen, ob eine Untersuchung gerechtfertigt ist oder nicht. In der Praxis gibt es zahlreiche solcher Fälle (Suizide, Konkurse usw.).</p><p>Durch das Prinzip "in dubio pro duriore" ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, beschuldigte Personen, an deren unmittelbar folgender Freisprechung keinerlei Zweifel bestehen, einem Gericht zu überweisen. In der Folge muss der Staat diese Personen für ihre Verteidigungskosten entschädigen. Auf diese Weise wird die Arbeit der Justizbehörden, Zeit und Energie der Parteien und ihrer Vertretung sowie das Geld der Steuerzahler vergeudet. Die Staatsanwaltschaft muss einen Fall aufgrund der Akten schliessen können, wenn eine Überweisung an ein Gericht mit sehr grosser Sicherheit nach Beweisen mit einer Freisprechung endet. Sie muss zudem Beschwerdeverfahren schliessen können. Man denkt dabei an belanglose Beschwerden, an Beschwerden, die nur aus purer Schikane eingereicht wurden oder hinter denen besonders geringe Interessen stehen usw. Eine gerichtliche Kontrolle dieses Entscheids ist durch die mögliche Beschwerde dagegen garantiert. Es muss auch das Prinzip der Verantwortung des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin im Missbrauchsfall in Betracht gezogen werden.</p><p>Das Zwangsmassnahmengericht muss mit Entscheidungen betraut werden, die keine zwingende gerichtliche Kontrolle benötigen. So sollten Ersatzmassnahmen zur Haft nur durch das Zwangsmassnahmengericht entschieden werden, wenn sich die beschuldigte Person gegen die Massnahmen ausspricht.</p><p>Weitere Massnahmen zur Vereinfachung sind denkbar.</p>
    • <p>Der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) liegt das sogenannte Staatsanwaltschaftsmodell II zugrunde, bei welchem die Staatsanwaltschaft sowohl Leiterin des Vorverfahrens ist wie auch die Anklage erhebt und diese vor Gericht vertritt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für diese Konzentration der Kompetenzen bei der gleichen Behörde entschieden, dies nicht zuletzt im Bestreben, das Verfahren insgesamt effizienter zu gestalten, indem Handwechsel von einer zur anderen Behörde vermieden werden. Aber nicht nur die Verfahrensstruktur sollte zur Raschheit von Strafverfahren beitragen; vielmehr kennt die StPO weitere Institute zur Effizienzsteigerung: So hat sie beispielsweise das abgekürzte Verfahren (Art. 358ff. StPO) und die erweiterte Strafbefehlskompetenz (Art. 352 StPO) eingeführt. Auf diese Weise werden über 90 Prozent der Strafverfahren erledigt. Überdies führt die StPO zahlreiche Voraussetzungen auf, bei deren Erfüllung die Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft verfügt wird (Art. 310 und 319 StPO).</p><p>Der Gesetzgeber hat aber auch die Polizei mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet: So obliegt es ihr, selbstständig zu ermitteln und den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen. Sie kann zu diesem Zweck Spuren und Beweise sicherstellen, geschädigte und tatverdächtige Personen befragen oder tatverdächtige Personen festnehmen (Art. 306 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter kann sie Personen als Auskunftspersonen einvernehmen oder - sofern dies das kantonale Recht vorsieht - im Auftrag der Staatsanwaltschaft auch als Zeugen (Art. 142 Abs. 2 StPO).</p><p>Aufgrund dieser weitreichenden Kompetenzen von Polizei und Staatsanwaltschaft war es dem Gesetzgeber wichtig, auch gewisse Schranken zu setzen. Zentral ist hier, dass die Staatsanwaltschaft die volle Verantwortung für das gesamte Vorverfahren innehat (Art. 15 Abs. 2 StPO). Weil somit letztlich auch Handlungen der Polizei in die Verantwortung der Staatsanwaltschaft fallen, muss die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse informieren (Art. 307 Abs. 1 StPO). Gestützt darauf kann die Staatsanwaltschaft der Polizei bezüglich der Ermittlungstätigkeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen (Art. 307 Abs. 2 StPO). Diese Informationspflicht, über welche die Staatsanwaltschaft nähere Weisungen erlassen kann (Art. 307 Abs. 1 StPO), ist also für die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft von grosser Bedeutung.</p><p>Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die StPO die notwendigen Instrumente vorsieht, damit Strafverfahren effizient und rasch, aber dennoch unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und der Parteirechte durchgeführt werden können. Der Bundesrat vermag deshalb keine strukturellen Mängel der StPO zu erkennen, welche zu den in der Motion vorgebrachten Schwierigkeiten führen. Das Gesetz hat sich seit dem Inkrafttreten denn auch bewährt, dies wohl nicht zuletzt deshalb, weil es in diesem Bereich grundsätzlich weitgehend dem früheren Strafprozessrecht verschiedener Kantone entspricht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf zur Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vorzulegen, um die Untersuchungen zu vereinfachen und die Verfolgung effizienter zu gestalten.</p>
    • Strafverfahren. Angemessenere Untersuchungen und wirksamere Verfolgung

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