Nach der Lasagne mit Pferdefleisch. Nein zu Formfleisch aus Fleischstücken, Fleischresten und Blut
- ShortId
-
13.3046
- Id
-
20133046
- Updated
-
16.05.2024 13:12
- Language
-
de
- Title
-
Nach der Lasagne mit Pferdefleisch. Nein zu Formfleisch aus Fleischstücken, Fleischresten und Blut
- AdditionalIndexing
-
55;15;rekombiniertes Lebensmittel;Konsumenteninformation;Lebensmitteldeklaration;Pferdefleisch;Handel mit Agrarerzeugnissen;Einfuhrpolitik;Fleischerzeugnis;Schlachtabfall;Fleisch;Lebensmittelkontrolle
- 1
-
- L04K14020501, Fleisch
- L05K1402030306, Fleischerzeugnis
- L05K1402030211, rekombiniertes Lebensmittel
- L06K010506060201, Lebensmittelkontrolle
- L05K1402050110, Schlachtabfall
- L04K07010302, Einfuhrpolitik
- L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
- L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
- L06K070106030101, Konsumenteninformation
- L05K1402050107, Pferdefleisch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im angesprochenen Bereich von "restrukturiertem" Fleisch wurde bis heute keine Allgemeinverfügung nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip erteilt und auch nicht beantragt. Somit besteht keine Gefahr, dass die Schweiz von solchen Fleischerzeugnissen aus Europa unbemerkt überschwemmt wird.</p><p>Gemäss geltendem Lebensmittelrecht müssen Fleischerzeugnisse aus "restrukturiertem" Fleisch in der Schweiz spezifisch gekennzeichnet werden (Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft; SR 817.022.108). Darüber hinaus unterliegen Produkte, die mittels des Enzyms Transglutaminase zusammengefügt werden, der Bewilligungspflicht. Die kantonalen Vollzugsstellen kontrollieren die Einhaltung dieser Vorschriften sowohl für importierte wie auch für in der Schweiz hergestellte Produkte regelmässig.</p><p>Auch in unseren Nachbarländern haben die Diskussionen um die Verwendung von Enzymen und anderer vergleichbarer Herstellungsverfahren zum Zusammenfügen von Fleischteilen zu grösseren Einheiten dazu geführt, dass die Kennzeichnung und Beschreibung für derartige Produkte in der EU in der Verordnung (EU) 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 geregelt wurde. Zusammengefügte Fleischprodukte, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt, müssen nun den Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" in Verbindung mit der Sachbezeichnung aufweisen. Darüber hinaus gibt es z. B. in Deutschland Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse, die verhindern, dass derartige Produkte für den Konsumenten täuschend sind.</p><p>In der Schweiz darf ein Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn es in einer Verordnung beschrieben ist oder wenn es eine Bewilligung erhält. Auf die Erzeugnisse, die mittels des Enzyms Transglutaminase zusammengefügt werden, ist namentlich die zuletzt genannte Lösung anwendbar. Im Rahmen der zurzeit laufenden Revision der lebensmittelrechtlichen Vorschriften sollen die neuen Bestimmungen der EU in Bezug auf die Kennzeichnung und Beschreibung derartiger Erzeugnisse auch in das Schweizer Lebensmittelrecht aufgenommen werden. Mit der Aufnahme dieser Anforderungen in das Schweizer Recht und inbesondere aufgrund der Tatsache, dass diese Erzeugnisse künftig definiert sein werden, wird die Bewilligungspflicht hinfällig, und die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz erhalten die gleichen Informationen wie unsere Nachbarn.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die aktuellen und zukünftigen rechtlichen Regelungen und die Kontrollen in der Schweiz genügen, um den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen, und keine Verschärfung der Grenzkontrollen notwendig ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips stellt in Bezug auf Formfleisch ("Klebefleisch") ein erhebliches Problem dar.</p><p>Dieses unnatürliche Produkt wird in der Europäischen Union hergestellt aus Fleischstücken, zerkleinertem Skelettmuskelfleisch und sogar Resten und Fleischabfällen sowie Blut, das in den Schlachthöfen aufgefangen wird. Die Bestandteile werden unter Zugabe eines Enzyms eingefroren und so zu symmetrischen Fleischblöcken verbunden. Diese Fleischblöcke werden später als - mehr oder weniger appetitliche - herkömmliche Steaks an unwissende Konsumentinnen und Konsumenten verkauft.</p><p>Im benachbarten Deutschland verlangt das Gesetz in keinster Weise, dass dieses künstlich erzeugte Produkt als solches gekennzeichnet und bezeichnet wird.</p><p>Plant der Bundesrat in den Grenzregionen strenge Kontrollen und eine steigende Wachsamkeit unserer Grenztierärztinnen und -tierärzte, um zu verhindern, dass qualitativ schlechtere, preisgünstige ausländische Fleischerzeugnisse, die, wenn sie einmal auf unseren Tellern gelandet sind, einen hohen Mehrwert aufweisen, versehentlich oder durch Kontrollfehler importiert werden?</p>
- Nach der Lasagne mit Pferdefleisch. Nein zu Formfleisch aus Fleischstücken, Fleischresten und Blut
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im angesprochenen Bereich von "restrukturiertem" Fleisch wurde bis heute keine Allgemeinverfügung nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip erteilt und auch nicht beantragt. Somit besteht keine Gefahr, dass die Schweiz von solchen Fleischerzeugnissen aus Europa unbemerkt überschwemmt wird.</p><p>Gemäss geltendem Lebensmittelrecht müssen Fleischerzeugnisse aus "restrukturiertem" Fleisch in der Schweiz spezifisch gekennzeichnet werden (Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft; SR 817.022.108). Darüber hinaus unterliegen Produkte, die mittels des Enzyms Transglutaminase zusammengefügt werden, der Bewilligungspflicht. Die kantonalen Vollzugsstellen kontrollieren die Einhaltung dieser Vorschriften sowohl für importierte wie auch für in der Schweiz hergestellte Produkte regelmässig.</p><p>Auch in unseren Nachbarländern haben die Diskussionen um die Verwendung von Enzymen und anderer vergleichbarer Herstellungsverfahren zum Zusammenfügen von Fleischteilen zu grösseren Einheiten dazu geführt, dass die Kennzeichnung und Beschreibung für derartige Produkte in der EU in der Verordnung (EU) 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 geregelt wurde. Zusammengefügte Fleischprodukte, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt, müssen nun den Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" in Verbindung mit der Sachbezeichnung aufweisen. Darüber hinaus gibt es z. B. in Deutschland Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse, die verhindern, dass derartige Produkte für den Konsumenten täuschend sind.</p><p>In der Schweiz darf ein Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn es in einer Verordnung beschrieben ist oder wenn es eine Bewilligung erhält. Auf die Erzeugnisse, die mittels des Enzyms Transglutaminase zusammengefügt werden, ist namentlich die zuletzt genannte Lösung anwendbar. Im Rahmen der zurzeit laufenden Revision der lebensmittelrechtlichen Vorschriften sollen die neuen Bestimmungen der EU in Bezug auf die Kennzeichnung und Beschreibung derartiger Erzeugnisse auch in das Schweizer Lebensmittelrecht aufgenommen werden. Mit der Aufnahme dieser Anforderungen in das Schweizer Recht und inbesondere aufgrund der Tatsache, dass diese Erzeugnisse künftig definiert sein werden, wird die Bewilligungspflicht hinfällig, und die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz erhalten die gleichen Informationen wie unsere Nachbarn.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die aktuellen und zukünftigen rechtlichen Regelungen und die Kontrollen in der Schweiz genügen, um den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen, und keine Verschärfung der Grenzkontrollen notwendig ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips stellt in Bezug auf Formfleisch ("Klebefleisch") ein erhebliches Problem dar.</p><p>Dieses unnatürliche Produkt wird in der Europäischen Union hergestellt aus Fleischstücken, zerkleinertem Skelettmuskelfleisch und sogar Resten und Fleischabfällen sowie Blut, das in den Schlachthöfen aufgefangen wird. Die Bestandteile werden unter Zugabe eines Enzyms eingefroren und so zu symmetrischen Fleischblöcken verbunden. Diese Fleischblöcke werden später als - mehr oder weniger appetitliche - herkömmliche Steaks an unwissende Konsumentinnen und Konsumenten verkauft.</p><p>Im benachbarten Deutschland verlangt das Gesetz in keinster Weise, dass dieses künstlich erzeugte Produkt als solches gekennzeichnet und bezeichnet wird.</p><p>Plant der Bundesrat in den Grenzregionen strenge Kontrollen und eine steigende Wachsamkeit unserer Grenztierärztinnen und -tierärzte, um zu verhindern, dass qualitativ schlechtere, preisgünstige ausländische Fleischerzeugnisse, die, wenn sie einmal auf unseren Tellern gelandet sind, einen hohen Mehrwert aufweisen, versehentlich oder durch Kontrollfehler importiert werden?</p>
- Nach der Lasagne mit Pferdefleisch. Nein zu Formfleisch aus Fleischstücken, Fleischresten und Blut
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