Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone. Ausschliessliche Berücksichtigung von Schweizer Bürgern sowie ausländischen Personen mit Ausweis C oder B

ShortId
13.3055
Id
20133055
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone. Ausschliessliche Berücksichtigung von Schweizer Bürgern sowie ausländischen Personen mit Ausweis C oder B
AdditionalIndexing
04
1
  • L06K080103010101, Aufteilung der Nationalratsmandate auf die Kantone
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L04K05020505, Niederlassungsrecht
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verteilung der 200 Nationalratssitze auf die Kantone erfolgt derzeit aufgrund der ständigen Wohnbevölkerung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Volkszählungsverordnung. Dabei werden nebst den in der Schweiz gemeldeten Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit auch ausländische Staatsangehörige mitgezählt, die über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für mindestens 12 Monate oder Kurzaufenthaltsbewilligungen für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens 12 Monaten verfügen. Zusätzlich werden Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens 12 Monaten mitgezählt.</p><p>Bei der Verteilung der 200 Nationalratssitze auf die Kantone muss aber jene Bevölkerung im Fokus stehen, die mit den hiesigen Verhältnissen vertraut ist und sich hier grundsätzlich dauerhaft bzw. längerfristig niederzulassen gedenkt und auch über einen entsprechenden Anspruch verfügt. Dies ist bei ausländischen Personen, die weder über einen Ausweis C noch über einen Ausweis B verfügen, nicht der Fall. Namentlich bei Personen, die sich im Asylprozess befinden, ist kein dauerhafter Aufenthalt geplant. Der Einbezug dieser Gruppen kann die Verteilung der Nationalratssitze verfälschen, insbesondere im Hinblick auf die Neuerungen im Asylbereich hin zu grösseren Bundeszentren.</p>
  • <p>Die Bundesverfassung legt fest, dass die Nationalratssitze "nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt" werden (Art. 149 Abs. 4 der Bundesverfassung). Bis einschliesslich der Wahlen 2011 geschah dies jeweils für mehrere Legislaturen, und zwar aufgrund der Ergebnisse der letzten Volkszählung, die alle zehn Jahre in den Jahren mit Endzahl 0 mit Erhebungsbogen vorgenommen wurde. Von jetzt an sind die Sitze für jede Legislatur neu auf die Kantone zu verteilen, und zwar aufgrund der Ergebnisse der Registerzählung des letzten Nachwahljahres. Massgebend muss die "Wohnbevölkerung" sein (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte).</p><p>Nach Artikel 6a der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte sind die Nationalratssitze aufgrund des Anteils der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz nach Artikel 19 Buchstabe a der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008 auf die Kantone zu verteilen. Nach dieser Bestimmung (Sachüberschrift "Wohnbevölkerungszahlen") veröffentlicht das Bundesamt für Statistik zur Wohnbevölkerung u. a. die Zahlen der "ständigen Wohnbevölkerung". Artikel 2 Buchstabe d der Volkszählungsverordnung definiert die ständige Wohnbevölkerung als "jeweils am Hauptwohnsitz alle:</p><p>1. in der Schweiz gemeldeten Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit;</p><p>2. ausländischen Staatsangehörigen ausserhalb des Asylprozesses mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für mindestens zwölf Monate oder Kurzaufenthaltsbewilligungen für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten;</p><p>3. Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten".</p><p>Im Unterschied zum Aufenthalt stellt der Wohnbegriff auf eine Absicht des Verbleibens für eine gewisse Dauer ab. Der Vorstoss möchte diesen Begriff für die Sitzverteilung auf die Kantone bei Nationalratswahlen enger (d. h. etwa ohne Personen im Asylprozess) auslegen als für andere Rechtsgebiete.</p><p>Dies erachtet der Bundesrat als nicht sinnvoll. Damit die Wohnbevölkerung repräsentativ berücksichtigt wird, ist es geboten, auf ein objektiv messbares Kriterium (zeitliche Dauer) abzustellen, nicht auf politische Berücksichtigung oder Ausschluss gewisser Bevölkerungskategorien. Personen im Asylprozess aufgrund der Qualität ihres Status aus der Berechnung der ständigen Wohnbevölkerung auszuschliessen, lehnt der Bundesrat daher ab. Denn mit dem Abstellen auf die Aufenthaltsdauer von 12 Monaten wurde ein objektiv messbares Kriterium festgelegt. Es entspricht neu einem Viertel der Geltungsdauer der Sitzverteilung.</p><p>Zudem ist die ständige Wohnbevölkerung Grundlage nicht nur für die Verteilung der Nationalratssitze, sondern für eine Vielzahl anderer Berechnungen. Dabei ist insbesondere der neue Finanzausgleich zu erwähnen, der auf derselben Verteilungsbasis die Berücksichtigung der Gesamtbevölkerung sicherstellt.</p><p>Von Gesetzes wegen muss die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone für die Wahlen 2015 auf der Basis der Registerzählung von 2012 vorgenommen werden. Bisher wurden die Asylsuchenden proportional auf die Kantone verteilt. Die Sitzverteilung ist von Verfassung wegen ebenfalls proportional. Infolgedessen ist bezüglich Anrechnung Asylsuchender für 2015 ohnehin keine Sitzverschiebung zu erwarten.</p><p>Ob die Asylbewerber bei der Schaffung von Grosszentren weiterhin proportional auf die Kantone verteilt werden, ist Gegenstand der Verhandlungen mit den Kantonen, weshalb hierzu zum jetzigen Zeitpunkt keine gesicherten Aussagen gemacht werden können. Zweck der Grosszentren ist aber eine Verkürzung der Verfahrens- und damit der Aufenthaltsdauer, womit die Asylbewerber zumeist gar nicht mehr in die Berechnung einzubeziehen wären. Folglich wären auch in Zukunft keine Verschiebungen zu erwarten, weshalb sich eine Rechtsänderung nicht aufdrängt.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Verteilverfahren für die 200 Nationalratssitze auf die Kantone dahingehend anzupassen, dass bei der Berechnung der ständigen Wohnbevölkerung ausschliesslich Schweizer Bürger sowie Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) berücksichtigt werden.</p>
  • Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone. Ausschliessliche Berücksichtigung von Schweizer Bürgern sowie ausländischen Personen mit Ausweis C oder B
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verteilung der 200 Nationalratssitze auf die Kantone erfolgt derzeit aufgrund der ständigen Wohnbevölkerung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Volkszählungsverordnung. Dabei werden nebst den in der Schweiz gemeldeten Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit auch ausländische Staatsangehörige mitgezählt, die über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für mindestens 12 Monate oder Kurzaufenthaltsbewilligungen für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens 12 Monaten verfügen. Zusätzlich werden Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens 12 Monaten mitgezählt.</p><p>Bei der Verteilung der 200 Nationalratssitze auf die Kantone muss aber jene Bevölkerung im Fokus stehen, die mit den hiesigen Verhältnissen vertraut ist und sich hier grundsätzlich dauerhaft bzw. längerfristig niederzulassen gedenkt und auch über einen entsprechenden Anspruch verfügt. Dies ist bei ausländischen Personen, die weder über einen Ausweis C noch über einen Ausweis B verfügen, nicht der Fall. Namentlich bei Personen, die sich im Asylprozess befinden, ist kein dauerhafter Aufenthalt geplant. Der Einbezug dieser Gruppen kann die Verteilung der Nationalratssitze verfälschen, insbesondere im Hinblick auf die Neuerungen im Asylbereich hin zu grösseren Bundeszentren.</p>
    • <p>Die Bundesverfassung legt fest, dass die Nationalratssitze "nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt" werden (Art. 149 Abs. 4 der Bundesverfassung). Bis einschliesslich der Wahlen 2011 geschah dies jeweils für mehrere Legislaturen, und zwar aufgrund der Ergebnisse der letzten Volkszählung, die alle zehn Jahre in den Jahren mit Endzahl 0 mit Erhebungsbogen vorgenommen wurde. Von jetzt an sind die Sitze für jede Legislatur neu auf die Kantone zu verteilen, und zwar aufgrund der Ergebnisse der Registerzählung des letzten Nachwahljahres. Massgebend muss die "Wohnbevölkerung" sein (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte).</p><p>Nach Artikel 6a der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte sind die Nationalratssitze aufgrund des Anteils der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz nach Artikel 19 Buchstabe a der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008 auf die Kantone zu verteilen. Nach dieser Bestimmung (Sachüberschrift "Wohnbevölkerungszahlen") veröffentlicht das Bundesamt für Statistik zur Wohnbevölkerung u. a. die Zahlen der "ständigen Wohnbevölkerung". Artikel 2 Buchstabe d der Volkszählungsverordnung definiert die ständige Wohnbevölkerung als "jeweils am Hauptwohnsitz alle:</p><p>1. in der Schweiz gemeldeten Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit;</p><p>2. ausländischen Staatsangehörigen ausserhalb des Asylprozesses mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für mindestens zwölf Monate oder Kurzaufenthaltsbewilligungen für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten;</p><p>3. Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten".</p><p>Im Unterschied zum Aufenthalt stellt der Wohnbegriff auf eine Absicht des Verbleibens für eine gewisse Dauer ab. Der Vorstoss möchte diesen Begriff für die Sitzverteilung auf die Kantone bei Nationalratswahlen enger (d. h. etwa ohne Personen im Asylprozess) auslegen als für andere Rechtsgebiete.</p><p>Dies erachtet der Bundesrat als nicht sinnvoll. Damit die Wohnbevölkerung repräsentativ berücksichtigt wird, ist es geboten, auf ein objektiv messbares Kriterium (zeitliche Dauer) abzustellen, nicht auf politische Berücksichtigung oder Ausschluss gewisser Bevölkerungskategorien. Personen im Asylprozess aufgrund der Qualität ihres Status aus der Berechnung der ständigen Wohnbevölkerung auszuschliessen, lehnt der Bundesrat daher ab. Denn mit dem Abstellen auf die Aufenthaltsdauer von 12 Monaten wurde ein objektiv messbares Kriterium festgelegt. Es entspricht neu einem Viertel der Geltungsdauer der Sitzverteilung.</p><p>Zudem ist die ständige Wohnbevölkerung Grundlage nicht nur für die Verteilung der Nationalratssitze, sondern für eine Vielzahl anderer Berechnungen. Dabei ist insbesondere der neue Finanzausgleich zu erwähnen, der auf derselben Verteilungsbasis die Berücksichtigung der Gesamtbevölkerung sicherstellt.</p><p>Von Gesetzes wegen muss die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone für die Wahlen 2015 auf der Basis der Registerzählung von 2012 vorgenommen werden. Bisher wurden die Asylsuchenden proportional auf die Kantone verteilt. Die Sitzverteilung ist von Verfassung wegen ebenfalls proportional. Infolgedessen ist bezüglich Anrechnung Asylsuchender für 2015 ohnehin keine Sitzverschiebung zu erwarten.</p><p>Ob die Asylbewerber bei der Schaffung von Grosszentren weiterhin proportional auf die Kantone verteilt werden, ist Gegenstand der Verhandlungen mit den Kantonen, weshalb hierzu zum jetzigen Zeitpunkt keine gesicherten Aussagen gemacht werden können. Zweck der Grosszentren ist aber eine Verkürzung der Verfahrens- und damit der Aufenthaltsdauer, womit die Asylbewerber zumeist gar nicht mehr in die Berechnung einzubeziehen wären. Folglich wären auch in Zukunft keine Verschiebungen zu erwarten, weshalb sich eine Rechtsänderung nicht aufdrängt.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Verteilverfahren für die 200 Nationalratssitze auf die Kantone dahingehend anzupassen, dass bei der Berechnung der ständigen Wohnbevölkerung ausschliesslich Schweizer Bürger sowie Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) berücksichtigt werden.</p>
    • Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone. Ausschliessliche Berücksichtigung von Schweizer Bürgern sowie ausländischen Personen mit Ausweis C oder B

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