Schaffung einer Rechtsgrundlage für Litteringabgaben

ShortId
13.3056
Id
20133056
Updated
27.07.2023 20:25
Language
de
Title
Schaffung einer Rechtsgrundlage für Litteringabgaben
AdditionalIndexing
52;Gebühren;rechtliche Vorschrift;Littering;Kostenrechnung;Abfallbeseitigung;Beziehung Bund-Kanton;Verursacherprinzip;zweckgebundene Abgabe
1
  • L04K01010220, Littering
  • L04K06010202, Abfallbeseitigung
  • L05K1107020401, Gebühren
  • L04K06010417, Verursacherprinzip
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K11070211, zweckgebundene Abgabe
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Kosten, die infolge Litterings bei der öffentlichen Hand anfallen, sind immens: Eine Studie des Bundesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2011 beziffert die Kosten für die Gesamtheit der Schweizer Gemeinden auf 144 Millionen Franken pro Jahr. Hinzu kommen Kosten, die direkt bei den Kantonen anfallen und im Falle des Kantons Aargau im Jahr 2011 über 1 Million Franken betrugen.</p><p>Die Bekämpfung des Problems Littering muss stufengerecht erfolgen, das Subsidiaritätsprinzip ist einzuhalten und hoch zu gewichten. Daher übt der Bund - auch angesichts der vielen Engagements auf kommunaler, regionaler und kantonaler Ebene - zu Recht Zurückhaltung betreffend eigene Aktivitäten.</p><p>Aufnehmen sollte der Bundesrat aber das Bedürfnis seitens Kantone und Gemeinde, eine klare Rechtsgrundlage zu schaffen, welche ihrerseits die Erhebung von Litteringabgaben oder -gebühren ermöglicht. Mit diesem Anliegen sind der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband gemeinsam auf die Bundespolitik zugekommen, da solche Massnahmen aufgrund aktuell bestehender Lücken respektive Unklarheiten auf nationaler Ebene erschwert oder gar verhindert werden.</p><p>In Würdigung des Subsidiaritätsprinzips ist diesem deutlich geäusserten Bedürfnis zu entsprechen, rechtliche Klarheit zu schaffen und im Dialog mit den Kantonen sowie Gemeinden eine Grundlage für die Umsetzung zu entwickeln.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik des Litterings und insbesondere der durch Littering verursachten Reinigungskosten bewusst. Im Sinne des grundsätzlich im Umweltrecht geltenden Verursacherprinzips sollen solche Kosten möglichst ihren Verursachern auferlegt werden. In diesem Sinne verpflichtet Artikel 32a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) die Kantone, dafür zu sorgen, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden.</p><p>Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid vom 21. Februar 2012 (BGE 138 II 111) mit der Frage beschäftigt, ob die Kosten für die Reinigung der Strassen und Grünanlagen von achtlos weggeworfenem Abfall (sogenanntes Littering) und für die Entsorgung von Abfall, der in den öffentlichen Abfalleimern zurückgelassen wird, in Anwendung von Artikel 32a USG den Verursachern überbunden werden kann. Es hat dies klar bejaht, indem es festhielt, dass im öffentlichen Raum weggeworfener oder in öffentlichen Abfalleimern entsorgter Abfall als Siedlungsabfall im Sinne von Artikel 32a USG gilt und seine Entsorgung nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren ist. Wenn plausibel dargelegt werden kann, dass gewisse Betriebe in besonderer Weise zur Entstehung des im öffentlichen Raum beseitigten Abfalls beitragen (z. B. Verkaufsstellen von Take-away-Produkten), können gemäss dem Entscheid des Bundesgerichtes diese Betriebe als Verursacher im Sinne von Artikel 32a USG belangt werden. Die genannten Kosten können den Betrieben nach sachlich haltbaren Kriterien mittels Kausalabgabe anteilsmässig auferlegt werden (z. B. über einen speziellen Zuschlag auf die Siedlungsabfallgebühren).</p><p>Damit hat das Bundesgericht bestätigt, dass die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Litteringgebühr mit dem heute geltenden Artikel 32a USG ausreichend gegeben ist.</p><p>Die Forderung der Motion nach einer klaren Rechtsgrundlage für die Erhebung von Litteringabgaben durch die Kantone ist somit bereits heute erfüllt.</p><p>In Respektierung der Finanzhoheit der Kantone verpflichtet Artikel 32a USG die Kantone, selber die entsprechenden gesetzlichen Gebührenregelungen zu erlassen. Dabei haben sie einen Gestaltungsspielraum. Der Bundesrat anerkennt jedoch die Notwendigkeit und Dringlichkeit, die Kantone bei der Entwicklung und Umsetzung einer solchen Finanzierungsregelung im Bereich Littering mit einer Vollzugshilfe zu unterstützen. Dies geschieht sinnvollerweise im Rahmen der ohnehin angestrebten Revision der Richtlinie "Verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen" (Abfallgebühren-Richtlinie). Diese Revision wird der Bund in den kommenden Monaten in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen aufnehmen, insbesondere mit der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz und dem Cercle Déchets der Kantone.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips die Bekämpfung des Litterings zu unterstützen, indem er:</p><p>1. eine klare Rechtsgrundlage schafft, damit durch die Kantone und/oder Gemeinden in der Schweiz Litteringabgaben bzw. -gebühren erhoben werden können;</p><p>2. im Dialog mit den Kantonen, dem Schweizerischen Städte- sowie Gemeindeverband eine Grundlage für Litteringabgaben bzw. -gebühren entwickelt und diese bei der Umsetzung als Vollzugshilfe zur Verfügung stellt.</p>
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für Litteringabgaben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kosten, die infolge Litterings bei der öffentlichen Hand anfallen, sind immens: Eine Studie des Bundesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2011 beziffert die Kosten für die Gesamtheit der Schweizer Gemeinden auf 144 Millionen Franken pro Jahr. Hinzu kommen Kosten, die direkt bei den Kantonen anfallen und im Falle des Kantons Aargau im Jahr 2011 über 1 Million Franken betrugen.</p><p>Die Bekämpfung des Problems Littering muss stufengerecht erfolgen, das Subsidiaritätsprinzip ist einzuhalten und hoch zu gewichten. Daher übt der Bund - auch angesichts der vielen Engagements auf kommunaler, regionaler und kantonaler Ebene - zu Recht Zurückhaltung betreffend eigene Aktivitäten.</p><p>Aufnehmen sollte der Bundesrat aber das Bedürfnis seitens Kantone und Gemeinde, eine klare Rechtsgrundlage zu schaffen, welche ihrerseits die Erhebung von Litteringabgaben oder -gebühren ermöglicht. Mit diesem Anliegen sind der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband gemeinsam auf die Bundespolitik zugekommen, da solche Massnahmen aufgrund aktuell bestehender Lücken respektive Unklarheiten auf nationaler Ebene erschwert oder gar verhindert werden.</p><p>In Würdigung des Subsidiaritätsprinzips ist diesem deutlich geäusserten Bedürfnis zu entsprechen, rechtliche Klarheit zu schaffen und im Dialog mit den Kantonen sowie Gemeinden eine Grundlage für die Umsetzung zu entwickeln.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik des Litterings und insbesondere der durch Littering verursachten Reinigungskosten bewusst. Im Sinne des grundsätzlich im Umweltrecht geltenden Verursacherprinzips sollen solche Kosten möglichst ihren Verursachern auferlegt werden. In diesem Sinne verpflichtet Artikel 32a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) die Kantone, dafür zu sorgen, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden.</p><p>Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid vom 21. Februar 2012 (BGE 138 II 111) mit der Frage beschäftigt, ob die Kosten für die Reinigung der Strassen und Grünanlagen von achtlos weggeworfenem Abfall (sogenanntes Littering) und für die Entsorgung von Abfall, der in den öffentlichen Abfalleimern zurückgelassen wird, in Anwendung von Artikel 32a USG den Verursachern überbunden werden kann. Es hat dies klar bejaht, indem es festhielt, dass im öffentlichen Raum weggeworfener oder in öffentlichen Abfalleimern entsorgter Abfall als Siedlungsabfall im Sinne von Artikel 32a USG gilt und seine Entsorgung nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren ist. Wenn plausibel dargelegt werden kann, dass gewisse Betriebe in besonderer Weise zur Entstehung des im öffentlichen Raum beseitigten Abfalls beitragen (z. B. Verkaufsstellen von Take-away-Produkten), können gemäss dem Entscheid des Bundesgerichtes diese Betriebe als Verursacher im Sinne von Artikel 32a USG belangt werden. Die genannten Kosten können den Betrieben nach sachlich haltbaren Kriterien mittels Kausalabgabe anteilsmässig auferlegt werden (z. B. über einen speziellen Zuschlag auf die Siedlungsabfallgebühren).</p><p>Damit hat das Bundesgericht bestätigt, dass die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Litteringgebühr mit dem heute geltenden Artikel 32a USG ausreichend gegeben ist.</p><p>Die Forderung der Motion nach einer klaren Rechtsgrundlage für die Erhebung von Litteringabgaben durch die Kantone ist somit bereits heute erfüllt.</p><p>In Respektierung der Finanzhoheit der Kantone verpflichtet Artikel 32a USG die Kantone, selber die entsprechenden gesetzlichen Gebührenregelungen zu erlassen. Dabei haben sie einen Gestaltungsspielraum. Der Bundesrat anerkennt jedoch die Notwendigkeit und Dringlichkeit, die Kantone bei der Entwicklung und Umsetzung einer solchen Finanzierungsregelung im Bereich Littering mit einer Vollzugshilfe zu unterstützen. Dies geschieht sinnvollerweise im Rahmen der ohnehin angestrebten Revision der Richtlinie "Verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen" (Abfallgebühren-Richtlinie). Diese Revision wird der Bund in den kommenden Monaten in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen aufnehmen, insbesondere mit der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz und dem Cercle Déchets der Kantone.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips die Bekämpfung des Litterings zu unterstützen, indem er:</p><p>1. eine klare Rechtsgrundlage schafft, damit durch die Kantone und/oder Gemeinden in der Schweiz Litteringabgaben bzw. -gebühren erhoben werden können;</p><p>2. im Dialog mit den Kantonen, dem Schweizerischen Städte- sowie Gemeindeverband eine Grundlage für Litteringabgaben bzw. -gebühren entwickelt und diese bei der Umsetzung als Vollzugshilfe zur Verfügung stellt.</p>
    • Schaffung einer Rechtsgrundlage für Litteringabgaben

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