Sanierung und Nutzung von Waldhäusern klar und zeitgemäss regeln

ShortId
13.3077
Id
20133077
Updated
28.07.2023 11:24
Language
de
Title
Sanierung und Nutzung von Waldhäusern klar und zeitgemäss regeln
AdditionalIndexing
2846;Wald;öffentliche Infrastruktur;Bauen ausserhalb der Bauzone;Bauordnung;öffentliches Gebäude
1
  • L04K14010702, Wald
  • L05K0102030103, Bauen ausserhalb der Bauzone
  • L05K0102030102, Bauordnung
  • L04K01020409, öffentliche Infrastruktur
  • L05K0102040901, öffentliches Gebäude
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Etliche Gemeinden unterhalten Waldhäuser. Deren Raumangebot besteht in vielen Fällen aus Werkstatt, Garage, aber auch aus Kochnische, Aufenthaltsraum sowie zum Teil Sanitärbereich. Benutzt werden sie meistens durch den Forstbetrieb oder dienen der Behörde als Sitzungszimmer.</p><p>Durch die Strukturveränderung in den letzten Jahren im forstbetrieblichen Bereich fiel bei manchen Waldhäusern die ursprüngliche Nutzung weg. Sinnvollerweise werden solche Bauten gelegentlich für gesellschaftliche Anlässe benutzt oder auch vermietet. Die Möglichkeit, sich in angemessenem Rahmen im Wald zu begegnen, kann zum besseren Verständnis für den Wald und seine Bedürfnisse beitragen.</p><p>Eine derartige Nutzung ist auf der heutigen Gesetzesbasis aber nicht klar geregelt und gibt immer wieder zu Diskussionen Anlass, da die Standorte nicht in der Bauzone liegen. Das führt in den Kantonen zu unterschiedlichen Umsetzungen.</p><p>Die heutige und allgemeine verbreitete Nutzung der Waldhäuser soll mit einer entsprechenden Gesetzesänderung klar geregelt werden. Insbesondere die Vermietung, aber auch einfache bauliche Massnahmen sollen erlaubt sein (z. B. wärmetechnische Massnahmen). Eine Vergrösserung des bestehenden Gebäudevolumens ist jedoch nicht zulässig. Ebenso muss die allgemeine Nutzung der Waldhäuser durch die Bevölkerung gewährleistet sein.</p><p>Gegenüber der heutigen gängigen Nutzung entstehen dabei keine Nachteile für Raum und Umwelt, da sich in der Praxis diesbezüglich nichts ändert.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat die Regelung bezüglich der Sanierung und Nutzung von Waldhäusern unter geltendem Recht (Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0; Verordnung vom 30. November 1992 über den<b></b>Wald, SR 921.01; Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, SR 700) bereits in seiner Antwort zur Interpellation 12.3175 dargelegt. Demnach sind Umnutzungen von forstlichen Bauten oder Anlagen für einen nichtforstwirtschaftlichen Zweck zwar grundsätzlich möglich, es bestehen dabei aber enge Grenzen. Kleinere bauliche Massnahmen bei Waldhäusern sind zulässig, sofern sie forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Ansonsten ist eine Umnutzung mit einem Rodungsverfahren einzuleiten.</p><p>Der Bundesrat vertritt weiterhin die Haltung, dass Waldhäuser, die nicht mehr für den forstwirtschaftlichen Betrieb benötigt werden, nicht generell für gesellschaftliche Anlässe offenstehen sollten. Er unterstützt deshalb eine Lockerung der einschlägigen Bestimmungen nicht. Insbesondere entspricht eine Lockerung der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet - ein zentrales Anliegen der Raumplanung in der Schweiz - nicht den Zielen des Raumplanungsgesetzes. Ansonsten würde eine grosse Zahl dieser Waldhäuser entsprechend umgenutzt, was mit grösseren Nachteilen für Raum und Umwelt verbunden wäre. Zu erwähnen sind namentlich der zusätzlich entstehende Verkehr, der kaum vermeidbare Lärm, die Gefahr von Verschmutzung, die Brandgefahr und alles in allem die Störung und Beeinträchtigung von Waldfauna und -flora.</p><p>Das Bundesrecht schliesst hingegen eine untergeordnete Nutzung von in Betrieb stehenden forstlichen Bauten und Anlagen für gewisse gesellschaftliche Anlässe nicht aus. Eine solche beschränkte Nutzung wird kantonal geregelt und hat sich aus der Sicht des Bundes bewährt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche die heute praktizierte Nutzung und Sanierung von bestehenden Waldhäusern klar und zeitgemäss regelt.</p>
  • Sanierung und Nutzung von Waldhäusern klar und zeitgemäss regeln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Etliche Gemeinden unterhalten Waldhäuser. Deren Raumangebot besteht in vielen Fällen aus Werkstatt, Garage, aber auch aus Kochnische, Aufenthaltsraum sowie zum Teil Sanitärbereich. Benutzt werden sie meistens durch den Forstbetrieb oder dienen der Behörde als Sitzungszimmer.</p><p>Durch die Strukturveränderung in den letzten Jahren im forstbetrieblichen Bereich fiel bei manchen Waldhäusern die ursprüngliche Nutzung weg. Sinnvollerweise werden solche Bauten gelegentlich für gesellschaftliche Anlässe benutzt oder auch vermietet. Die Möglichkeit, sich in angemessenem Rahmen im Wald zu begegnen, kann zum besseren Verständnis für den Wald und seine Bedürfnisse beitragen.</p><p>Eine derartige Nutzung ist auf der heutigen Gesetzesbasis aber nicht klar geregelt und gibt immer wieder zu Diskussionen Anlass, da die Standorte nicht in der Bauzone liegen. Das führt in den Kantonen zu unterschiedlichen Umsetzungen.</p><p>Die heutige und allgemeine verbreitete Nutzung der Waldhäuser soll mit einer entsprechenden Gesetzesänderung klar geregelt werden. Insbesondere die Vermietung, aber auch einfache bauliche Massnahmen sollen erlaubt sein (z. B. wärmetechnische Massnahmen). Eine Vergrösserung des bestehenden Gebäudevolumens ist jedoch nicht zulässig. Ebenso muss die allgemeine Nutzung der Waldhäuser durch die Bevölkerung gewährleistet sein.</p><p>Gegenüber der heutigen gängigen Nutzung entstehen dabei keine Nachteile für Raum und Umwelt, da sich in der Praxis diesbezüglich nichts ändert.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat die Regelung bezüglich der Sanierung und Nutzung von Waldhäusern unter geltendem Recht (Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991, SR 921.0; Verordnung vom 30. November 1992 über den<b></b>Wald, SR 921.01; Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, SR 700) bereits in seiner Antwort zur Interpellation 12.3175 dargelegt. Demnach sind Umnutzungen von forstlichen Bauten oder Anlagen für einen nichtforstwirtschaftlichen Zweck zwar grundsätzlich möglich, es bestehen dabei aber enge Grenzen. Kleinere bauliche Massnahmen bei Waldhäusern sind zulässig, sofern sie forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Ansonsten ist eine Umnutzung mit einem Rodungsverfahren einzuleiten.</p><p>Der Bundesrat vertritt weiterhin die Haltung, dass Waldhäuser, die nicht mehr für den forstwirtschaftlichen Betrieb benötigt werden, nicht generell für gesellschaftliche Anlässe offenstehen sollten. Er unterstützt deshalb eine Lockerung der einschlägigen Bestimmungen nicht. Insbesondere entspricht eine Lockerung der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet - ein zentrales Anliegen der Raumplanung in der Schweiz - nicht den Zielen des Raumplanungsgesetzes. Ansonsten würde eine grosse Zahl dieser Waldhäuser entsprechend umgenutzt, was mit grösseren Nachteilen für Raum und Umwelt verbunden wäre. Zu erwähnen sind namentlich der zusätzlich entstehende Verkehr, der kaum vermeidbare Lärm, die Gefahr von Verschmutzung, die Brandgefahr und alles in allem die Störung und Beeinträchtigung von Waldfauna und -flora.</p><p>Das Bundesrecht schliesst hingegen eine untergeordnete Nutzung von in Betrieb stehenden forstlichen Bauten und Anlagen für gewisse gesellschaftliche Anlässe nicht aus. Eine solche beschränkte Nutzung wird kantonal geregelt und hat sich aus der Sicht des Bundes bewährt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche die heute praktizierte Nutzung und Sanierung von bestehenden Waldhäusern klar und zeitgemäss regelt.</p>
    • Sanierung und Nutzung von Waldhäusern klar und zeitgemäss regeln

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