Verbesserung der Altersvorsorge für Kulturschaffende
- ShortId
-
13.3085
- Id
-
20133085
- Updated
-
27.07.2023 21:48
- Language
-
de
- Title
-
Verbesserung der Altersvorsorge für Kulturschaffende
- AdditionalIndexing
-
28;Pensionierung;Versicherungsleistung;atypische Beschäftigung;Berufliche Vorsorge;Temporärarbeit;Künstlerberuf
- 1
-
- L04K01060404, Künstlerberuf
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0702030214, Temporärarbeit
- L05K0702030104, Pensionierung
- L05K0702030204, atypische Beschäftigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Grossteil der Kulturschaffenden kann trotz Inkrafttretens von Artikel 8 des Kulturförderungsgesetzes (KFG) am 1. Januar 2013 noch immer nicht für seine Rente sparen.</p><p>Durch Artikel 9 KFG wurde die Verbesserung der Altersvorsorge von Kulturschaffenden ermöglicht. So werden seit dem 1. Januar 2013, wenn die Kulturschaffenden eine Finanzhilfe des Bundes erhalten (über Pro Helvetia oder das Bundesamt für Kultur), 12 Prozent des Betrages (ohne Spesen) für die berufliche Vorsorge verwendet.</p><p>Problematisch ist, dass nicht nur der Bund einen Beitrag an den Verdienst von Kulturschaffenden leistet. Tatsächlich tun dies auch Hunderte weiterer Einrichtungen und Stellen (Kantone, Städte, Gemeinden, Produzenten, Kulturvereinigungen usw.). Und diese sind trotz des KFG noch immer nicht verpflichtet, die Kulturschaffenden bei einer Pensionskasse anzumelden. Damit wurde durch das KFG lediglich ein Bruchteil des Problems der beruflichen Vorsorge von Kulturschaffenden gelöst.</p><p>Damit alle Kulturschaffenden für ihre Rente sparen können und im Alter nicht mittellos sind, darf die Thematik nicht weiter im Rahmen des KFG betrachtet, sondern muss im Zusammenhang des BVG behandelt werden.</p><p>Gemäss Artikel 2 Absatz 4 BVG regelt der Bundesrat "die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen".</p><p>Da Kulturschaffende typischerweise verschiedenen und befristeten Anstellungen im Sinne des BVG nachgehen, ist der Bundesrat eindeutig verpflichtet, die Modalitäten der Unterstellung unter die berufliche Vorsorge für Kulturschaffende festzulegen.</p>
- <p>Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) hat der Bundesrat vorläufig mit der Einführung von Artikel 1k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR<b></b>831.441.1) geregelt. Darin ist vorgesehen, kurze Arbeitseinsätze zusammenzurechnen, um die Unterstellung unter das BVG zu erleichtern. Ferner hat er Artikel 2 über den Personalverleih erlassen (siehe dazu auch den Bericht "Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Artikel 2 Absatz 4 erster Satz BVG" von 2008 und den Bericht "Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz" von 2007; siehe auch Motion der WBK-N 08.3448, "Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen", und Motion der WBK-S 09.3469, "Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen", beide vom Parlament abgelehnt). Es wird daran erinnert, dass weder die Bundesversammlung noch der Bundesrat spezifische berufliche Kategorien im BVG einführen wollten, um alle Versicherten gleich zu behandeln, ohne dabei einzelne Branchen zu bevorzugen. Mit dem aktuellen gesetzlichen Rahmen konnten die Sozialpartner und Vorsorgeeinrichtungen spezifische Lösungen für Kulturschaffende und deren Arbeitgeber entwickeln. So zum Beispiel das "Netzwerk Vorsorge Kultur", das die Zahlung paritätischer Beiträge vorsieht und unselbstständige oder selbstständige Kulturschaffende versichert.</p><p>Der Bundesrat trägt der kantonalen Hoheit im Kulturbereich Rechnung (Art. 69 der Bundesverfassung), ermutigt die Kantone und Gemeinden aber, sich am Modell gemäss Artikel 9 des Kulturförderungsgesetzes (SR 442.1) zu orientieren. Im Rahmen der Altersvorsorge 2020 werden Massnahmen geprüft werden, um die BVG-Versicherungsdeckung von Teilzeitbeschäftigten, Geringverdienenden oder Mehrfachbeschäftigten zu verbessern. Dies wäre auch für zahlreiche Kulturschaffende ein Vorteil (vgl. Motion der SGK-N 12.3974, "Vorsorgeschutz von Arbeitnehmenden mit mehreren Arbeitgebern oder mit tiefen Einkommen").</p><p>In Anbetracht der erwähnten Verbesserungen und des bestehenden "Netzwerk Vorsorge Kultur" sieht der Bundesrat keine Veranlassung für neue Massnahmen zugunsten Kulturschaffender.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Um Kulturschaffenden eine angemessene Rente zu sichern, wird der Bundesrat beauftragt, über den Rahmen des Kulturförderungsgesetzes (KFG) hinauszugehen und gemäss dem durch das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (Art. 2 Abs. 4 BVG) erteilten Auftrag "die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen" zu regeln.</p>
- Verbesserung der Altersvorsorge für Kulturschaffende
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Grossteil der Kulturschaffenden kann trotz Inkrafttretens von Artikel 8 des Kulturförderungsgesetzes (KFG) am 1. Januar 2013 noch immer nicht für seine Rente sparen.</p><p>Durch Artikel 9 KFG wurde die Verbesserung der Altersvorsorge von Kulturschaffenden ermöglicht. So werden seit dem 1. Januar 2013, wenn die Kulturschaffenden eine Finanzhilfe des Bundes erhalten (über Pro Helvetia oder das Bundesamt für Kultur), 12 Prozent des Betrages (ohne Spesen) für die berufliche Vorsorge verwendet.</p><p>Problematisch ist, dass nicht nur der Bund einen Beitrag an den Verdienst von Kulturschaffenden leistet. Tatsächlich tun dies auch Hunderte weiterer Einrichtungen und Stellen (Kantone, Städte, Gemeinden, Produzenten, Kulturvereinigungen usw.). Und diese sind trotz des KFG noch immer nicht verpflichtet, die Kulturschaffenden bei einer Pensionskasse anzumelden. Damit wurde durch das KFG lediglich ein Bruchteil des Problems der beruflichen Vorsorge von Kulturschaffenden gelöst.</p><p>Damit alle Kulturschaffenden für ihre Rente sparen können und im Alter nicht mittellos sind, darf die Thematik nicht weiter im Rahmen des KFG betrachtet, sondern muss im Zusammenhang des BVG behandelt werden.</p><p>Gemäss Artikel 2 Absatz 4 BVG regelt der Bundesrat "die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen".</p><p>Da Kulturschaffende typischerweise verschiedenen und befristeten Anstellungen im Sinne des BVG nachgehen, ist der Bundesrat eindeutig verpflichtet, die Modalitäten der Unterstellung unter die berufliche Vorsorge für Kulturschaffende festzulegen.</p>
- <p>Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) hat der Bundesrat vorläufig mit der Einführung von Artikel 1k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR<b></b>831.441.1) geregelt. Darin ist vorgesehen, kurze Arbeitseinsätze zusammenzurechnen, um die Unterstellung unter das BVG zu erleichtern. Ferner hat er Artikel 2 über den Personalverleih erlassen (siehe dazu auch den Bericht "Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Artikel 2 Absatz 4 erster Satz BVG" von 2008 und den Bericht "Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz" von 2007; siehe auch Motion der WBK-N 08.3448, "Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen", und Motion der WBK-S 09.3469, "Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen", beide vom Parlament abgelehnt). Es wird daran erinnert, dass weder die Bundesversammlung noch der Bundesrat spezifische berufliche Kategorien im BVG einführen wollten, um alle Versicherten gleich zu behandeln, ohne dabei einzelne Branchen zu bevorzugen. Mit dem aktuellen gesetzlichen Rahmen konnten die Sozialpartner und Vorsorgeeinrichtungen spezifische Lösungen für Kulturschaffende und deren Arbeitgeber entwickeln. So zum Beispiel das "Netzwerk Vorsorge Kultur", das die Zahlung paritätischer Beiträge vorsieht und unselbstständige oder selbstständige Kulturschaffende versichert.</p><p>Der Bundesrat trägt der kantonalen Hoheit im Kulturbereich Rechnung (Art. 69 der Bundesverfassung), ermutigt die Kantone und Gemeinden aber, sich am Modell gemäss Artikel 9 des Kulturförderungsgesetzes (SR 442.1) zu orientieren. Im Rahmen der Altersvorsorge 2020 werden Massnahmen geprüft werden, um die BVG-Versicherungsdeckung von Teilzeitbeschäftigten, Geringverdienenden oder Mehrfachbeschäftigten zu verbessern. Dies wäre auch für zahlreiche Kulturschaffende ein Vorteil (vgl. Motion der SGK-N 12.3974, "Vorsorgeschutz von Arbeitnehmenden mit mehreren Arbeitgebern oder mit tiefen Einkommen").</p><p>In Anbetracht der erwähnten Verbesserungen und des bestehenden "Netzwerk Vorsorge Kultur" sieht der Bundesrat keine Veranlassung für neue Massnahmen zugunsten Kulturschaffender.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Um Kulturschaffenden eine angemessene Rente zu sichern, wird der Bundesrat beauftragt, über den Rahmen des Kulturförderungsgesetzes (KFG) hinauszugehen und gemäss dem durch das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (Art. 2 Abs. 4 BVG) erteilten Auftrag "die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen" zu regeln.</p>
- Verbesserung der Altersvorsorge für Kulturschaffende
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