Bewilligungspflicht für den Hundeimport
- ShortId
-
13.3092
- Id
-
20133092
- Updated
-
27.07.2023 19:44
- Language
-
de
- Title
-
Bewilligungspflicht für den Hundeimport
- AdditionalIndexing
-
52;Einfuhrlizenz;Bewilligung;Einfuhr;Hund;Tierschutz
- 1
-
- L05K0101030701, Hund
- L06K070104040102, Einfuhrlizenz
- L05K0701020303, Einfuhr
- L05K0806010102, Bewilligung
- L05K0601040802, Tierschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Europa blüht ein internationaler Hundehandel, bei dem aus rein kommerziellen Gründen Hunde, die aus fragwürdigen Zuchten stammen, unter teilweise dramatischen Umständen gehalten und transportiert werden. Solche Hunde werden auch in der Schweiz angeboten. Die Schweiz ist also mit dafür verantwortlich, dass eine entsprechende Nachfrage entsteht. Angesichts der fragwürdigen Zustände im Zusammenhang mit dem Import von Hunden stellt sich entsprechend die Frage, ob eine Bewilligungspflicht für Importe hier Abhilfe leisten könnte.</p>
- <p>Eine Einführung einer Bewilligungspflicht für den Import von Hunden würde bedeuten, dass für alle eingeführten Hunde - wahrscheinlich mehrere Zehntausend - Bewilligungsgesuche eingereicht, erfasst und bearbeitet werden müssten. In vielen Herkunftsländern der Hunde bestehen jedoch hinsichtlich Zucht und Haltung keine zuverlässigen Kontrollstrukturen, auf die eine Bewilligungspraxis abgestützt werden könnte. Eine Überprüfung durch die schweizerischen Behörden wäre nur beschränkt und nur mit grossem Aufwand möglich. Eine Bewilligungspflicht würde bedingen, dass beim Grenzübertritt alle Hunde kontrolliert werden müssten. Dies würde auch dazu führen, dass die Einreise mit dem eigenen Hund, die heute möglichst einfach abgewickelt wird, erschwert würde. Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat eine Bewilligungspflicht für den Import von Hunden nicht als taugliche Lösung für die Probleme im Zusammenhang mit der Zucht, der Haltung und dem Transport von importierten Hunden.</p><p>Zielführender erscheint eine konsequente Umsetzung der für den Handel mit Hunden bereits bestehenden Vorschriften. So untersteht der gewerbsmässige Import der tierseuchenpolizeilichen Kontrolle des europäischen Tierverkehrskontrollsystems Traces. Zudem muss, wer in der Schweiz mit Hunden handelt, bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Bewilligung einholen, die an bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft ist. Schliesslich gilt in der Schweiz mit der Inkraftsetzung der Revision des Tierseuchengesetzes per 1. Mai 2013 für alle Tiere ein Hausierhandelsverbot. Dieses Verbot richtet sich insbesondere gegen den unkontrollierten Handel mit Hunden, die in die Schweiz gebracht werden und der Kundschaft irgendwo, z. B. auf Parkplätzen oder in Privatwohnungen, übergeben werden. Mit der Ausweitung des Hausierverbots ist dieser Handel generell verboten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 14 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, die Einfuhr von Tieren einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Erachtet er es als zweckmässig, angesichts der fragwürdigen Situation bezüglich Zucht und Haltung von Hunden im Ausland den Import von Hunden einer Bewilligungspflicht zu unterstellen?</p>
- Bewilligungspflicht für den Hundeimport
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In Europa blüht ein internationaler Hundehandel, bei dem aus rein kommerziellen Gründen Hunde, die aus fragwürdigen Zuchten stammen, unter teilweise dramatischen Umständen gehalten und transportiert werden. Solche Hunde werden auch in der Schweiz angeboten. Die Schweiz ist also mit dafür verantwortlich, dass eine entsprechende Nachfrage entsteht. Angesichts der fragwürdigen Zustände im Zusammenhang mit dem Import von Hunden stellt sich entsprechend die Frage, ob eine Bewilligungspflicht für Importe hier Abhilfe leisten könnte.</p>
- <p>Eine Einführung einer Bewilligungspflicht für den Import von Hunden würde bedeuten, dass für alle eingeführten Hunde - wahrscheinlich mehrere Zehntausend - Bewilligungsgesuche eingereicht, erfasst und bearbeitet werden müssten. In vielen Herkunftsländern der Hunde bestehen jedoch hinsichtlich Zucht und Haltung keine zuverlässigen Kontrollstrukturen, auf die eine Bewilligungspraxis abgestützt werden könnte. Eine Überprüfung durch die schweizerischen Behörden wäre nur beschränkt und nur mit grossem Aufwand möglich. Eine Bewilligungspflicht würde bedingen, dass beim Grenzübertritt alle Hunde kontrolliert werden müssten. Dies würde auch dazu führen, dass die Einreise mit dem eigenen Hund, die heute möglichst einfach abgewickelt wird, erschwert würde. Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat eine Bewilligungspflicht für den Import von Hunden nicht als taugliche Lösung für die Probleme im Zusammenhang mit der Zucht, der Haltung und dem Transport von importierten Hunden.</p><p>Zielführender erscheint eine konsequente Umsetzung der für den Handel mit Hunden bereits bestehenden Vorschriften. So untersteht der gewerbsmässige Import der tierseuchenpolizeilichen Kontrolle des europäischen Tierverkehrskontrollsystems Traces. Zudem muss, wer in der Schweiz mit Hunden handelt, bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Bewilligung einholen, die an bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft ist. Schliesslich gilt in der Schweiz mit der Inkraftsetzung der Revision des Tierseuchengesetzes per 1. Mai 2013 für alle Tiere ein Hausierhandelsverbot. Dieses Verbot richtet sich insbesondere gegen den unkontrollierten Handel mit Hunden, die in die Schweiz gebracht werden und der Kundschaft irgendwo, z. B. auf Parkplätzen oder in Privatwohnungen, übergeben werden. Mit der Ausweitung des Hausierverbots ist dieser Handel generell verboten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Artikel 14 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, die Einfuhr von Tieren einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Erachtet er es als zweckmässig, angesichts der fragwürdigen Situation bezüglich Zucht und Haltung von Hunden im Ausland den Import von Hunden einer Bewilligungspflicht zu unterstellen?</p>
- Bewilligungspflicht für den Hundeimport
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