Prüfung von Anpassungen des Finanzausgleichs aufgrund der Folgen des Steuerdialogs zwischen der Schweiz und der EU

ShortId
13.3095
Id
20133095
Updated
27.07.2023 21:06
Language
de
Title
Prüfung von Anpassungen des Finanzausgleichs aufgrund der Folgen des Steuerdialogs zwischen der Schweiz und der EU
AdditionalIndexing
24;Buchführung;Europäische Union;Finanzausgleich;Reform;internationales Steuerrecht;öffentliches Rechnungswesen;Angleichung der Rechtsvorschriften;Steuerrecht
1
  • L04K11080202, Finanzausgleich
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070303, internationales Steuerrecht
  • L04K07030201, Buchführung
  • L04K08020310, Reform
  • L04K11080208, öffentliches Rechnungswesen
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L02K0903, Europäische Union
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgrund des Schweizer Steuerdialogs mit der EU und der sich daraus ergebenden Anpassungen des Schweizer Steuerrechts werden fundamentale Anpassungen des Finanzausgleichs unumgänglich sein. Aus diesem Grund wird der Bundesrat frühzeitig dazu aufgerufen, bereits im nächsten NFA-Wirksamkeitsbericht verschiedene Optionen für eine Anpassung des Finanzausgleichs zu prüfen, damit dieser in Zukunft die Wirklichkeit besser abbildet, als dies heute der Fall ist.</p>
  • <p>Zu den in der Motion formulierten Optionen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die möglichen Auswirkungen des Steuerdialogs zwischen der Schweiz und der EU auf den Ressourcenausgleich werden im Rahmen einer von Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzten Projektorganisation diskutiert. Diese erarbeitet u. a. Massnahmen zur Anpassung des Ressourcenausgleichs. Es erübrigt sich daher eine Behandlung dieser Thematik im nächsten Wirksamkeitsbericht.</p><p>2. Dieses Thema wurde in den vergangenen Jahren immer wieder angesprochen und ist im nächsten Wirksamkeitsbericht vorgesehen.</p><p>3. Der Finanzausgleich im engeren Sinne umfasst den Ressourcen-, den Lasten- sowie den Härteausgleich. Die Zahlungen aus diesen Gefässen sind zweckfrei und orientieren sich an klar definierten Zielen. Es wäre wesensfremd, wenn die (zweckgebundenen) Subventionen in den einzelnen Aufgabengebieten mit den Finanzausgleichszahlungen in Verbindung gebracht oder gar auf irgendeine Art und Weise verrechnet würden. Die Ziele des Finanzausgleichs und die Ziele in den einzelnen Aufgabengebieten würden so vermischt, und die finanzpolitische Steuerung würde erschwert.</p><p>4. Es stehen mit Ausnahme einiger weniger Kantone (Genf, Basel-Stadt, Zürich) keine offiziellen Daten zur Entwicklung der Konsumentenpreise auf kantonaler Ebene zur Verfügung. Da sich der Finanzausgleich auf offizielle Daten abzustützen hat, wäre eine Berücksichtigung der kantonalen Teuerung nicht möglich.</p><p>5. Siehe Ziffer 4.</p><p>6. Würden die bisher zweckfreien Mittel an finanzpolitische Vorgaben des Bundes geknüpft, welche die ressourcenschwachen Kantone zu beachten hätten, würde dies der kantonalen Finanzautonomie zuwiderlaufen und den Kern des schweizerischen Föderalismus infrage stellen.</p><p>7. Die Dotation der Finanzausgleichsgefässe und damit die Höhe der Verteilsumme wird für jeweils vier Jahre unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichtes durch das Parlament festgelegt. Die eidgenössischen Räte werden 2015 die Dotation für die Periode 2016-2019 verabschieden.</p><p>8. Aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Schweiz ist es eine Tatsache, dass die Zahl der ressourcenschwachen Kantone diejenige der ressourcenstarken übersteigt. Um dem Anliegen des Motionärs gerecht zu werden, müsste die Schwelle, ab der ein Kanton ressourcenstark wird, deutlich unter das schweizerische Mittel zu liegen kommen. Die Folge wäre, dass Kantone mit einem unterdurchschnittlichen Ressourcenpotenzial pro Kopf zu Nettozahlern würden, was der Grundidee des Ressourcenausgleichs widersprechen würde. Im nächsten Wirksamkeitsbericht wird jedoch die Einführung einer "neutralen Zone" geprüft. Diese würde dazu führen, dass ressourcenschwache Kantone, deren Ressourcenindex nahe beim schweizerischen Mittel liegt, keine Ausgleichszahlungen mehr erhielten.</p><p>9. Der Ressourcen- und der Lastenausgleich verfolgen jeweils unterschiedliche Ziele. Die geringeren Einkommen werden im Ressourcenausgleich tatsächlich bereits berücksichtigt, indem sie verhältnismässig wenig zum Ressourcenpotenzial eines Kantons beitragen, was dessen Ressourcenindex tendenziell reduziert. Auf der anderen Seite verursachen diese Haushalte überdurchschnittliche Kosten. Dies ist empirisch durch verschiedene Studien belegt. Sie stellen somit eine Sonderlast dar, welche die Kantone nicht beeinflussen können. Mit einer Streichung des Indikators Armut würden beim Lastenausgleich bestehende Sonderlasten nicht mehr berücksichtigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Im nächsten NFA-Wirksamkeitsbericht 2015 sollen die folgenden Optionen für eine Anpassung des Finanzausgleichs detailliert gewürdigt und die finanziellen Auswirkungen derselben auf den Bund und die Kantone berechnet werden:</p><p>1. Streichen des Beta-Faktors und gleichzeitige Reduktion der Bedeutung der Gewinne juristischer Personen im Ressourcenpotenzial als Folge des Steuerdialogs mit der EU (Berechnung mit unterschiedlichen Sensitivitäten);</p><p>2. Einbezug aller Einnahmequellen eines Kantons in die Berechnung des kantonalen Ressourcenindexes (Einnahmen aus der Bewirtschaftung von kantonalen Liegenschaften und anderem kantonalen Vermögen, Einnahmen aufgrund der Sondernutzung der öffentlichen Ressource Wasser, Einnahmen aus Regalien und Konzessionen, Einbezug des kantonalen Verwaltungs- und Finanzvermögens usw.);</p><p>3. Einbezug aller Bundessubventionen in den Finanzausgleich, welche im Rahmen anderer Bundesgesetze an den Kanton oder an natürliche oder juristische Personen im Kanton fliessen (Subventionen des öffentlichen Verkehrs, Subventionen der tertiären Ausbildung, Subventionen im Rahmen der Agrarpolitik usw.);</p><p>4. Einbezug der Lebenskosten (insbesondere der Höhe der Immobilienmieten) in den Ressourcenausgleich, da diese von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich sind und bei der Berechnung des Ressourcenindexes bisher nicht einbezogen werden;</p><p>5. Festlegung der Zielgrösse für den Ressourcenindex in Abhängigkeit vom Preisniveau des jeweiligen Kantons (dies würde dazu führen, dass gewisse Kantone neu eine Zielgrösse von z. B. 65 Prozent hätten, während andere eine Zielgrösse von z. B. 90 Prozent hätten);</p><p>6. Definition verbindlicher Ziele für die Empfängerkantone, damit diese in absehbarer Zeit finanziell eigenständig werden (z. B. Ziele für die nominale Ausgabenreduktion oder eine allgemeine Defizitreduktion);</p><p>7. Reduktion der nominalen Verteilsumme über die kommenden Jahre, da der Finanzausgleich nicht ein unbegrenzt gültiges System bleiben soll, sondern die Empfängerkantone dazu verpflichten soll, dank der Finanzausgleichsmillionen effizienter zu werden (höhere Einnahmen und tiefere Ausgaben);</p><p>8. Anpassung des Ressourcenausgleichs, damit die Zahl der Nettozahler die Zahl der Nettoempfänger übersteigt;</p><p>9. Anpassung des Indikatorenkonzepts für die soziodemografischen Lasten (z. B. Streichen des Indikators Armut, da dieser bereits über die Einkommenssteuer beim Ressourcenindex abgegolten wird).</p>
  • Prüfung von Anpassungen des Finanzausgleichs aufgrund der Folgen des Steuerdialogs zwischen der Schweiz und der EU
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund des Schweizer Steuerdialogs mit der EU und der sich daraus ergebenden Anpassungen des Schweizer Steuerrechts werden fundamentale Anpassungen des Finanzausgleichs unumgänglich sein. Aus diesem Grund wird der Bundesrat frühzeitig dazu aufgerufen, bereits im nächsten NFA-Wirksamkeitsbericht verschiedene Optionen für eine Anpassung des Finanzausgleichs zu prüfen, damit dieser in Zukunft die Wirklichkeit besser abbildet, als dies heute der Fall ist.</p>
    • <p>Zu den in der Motion formulierten Optionen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die möglichen Auswirkungen des Steuerdialogs zwischen der Schweiz und der EU auf den Ressourcenausgleich werden im Rahmen einer von Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzten Projektorganisation diskutiert. Diese erarbeitet u. a. Massnahmen zur Anpassung des Ressourcenausgleichs. Es erübrigt sich daher eine Behandlung dieser Thematik im nächsten Wirksamkeitsbericht.</p><p>2. Dieses Thema wurde in den vergangenen Jahren immer wieder angesprochen und ist im nächsten Wirksamkeitsbericht vorgesehen.</p><p>3. Der Finanzausgleich im engeren Sinne umfasst den Ressourcen-, den Lasten- sowie den Härteausgleich. Die Zahlungen aus diesen Gefässen sind zweckfrei und orientieren sich an klar definierten Zielen. Es wäre wesensfremd, wenn die (zweckgebundenen) Subventionen in den einzelnen Aufgabengebieten mit den Finanzausgleichszahlungen in Verbindung gebracht oder gar auf irgendeine Art und Weise verrechnet würden. Die Ziele des Finanzausgleichs und die Ziele in den einzelnen Aufgabengebieten würden so vermischt, und die finanzpolitische Steuerung würde erschwert.</p><p>4. Es stehen mit Ausnahme einiger weniger Kantone (Genf, Basel-Stadt, Zürich) keine offiziellen Daten zur Entwicklung der Konsumentenpreise auf kantonaler Ebene zur Verfügung. Da sich der Finanzausgleich auf offizielle Daten abzustützen hat, wäre eine Berücksichtigung der kantonalen Teuerung nicht möglich.</p><p>5. Siehe Ziffer 4.</p><p>6. Würden die bisher zweckfreien Mittel an finanzpolitische Vorgaben des Bundes geknüpft, welche die ressourcenschwachen Kantone zu beachten hätten, würde dies der kantonalen Finanzautonomie zuwiderlaufen und den Kern des schweizerischen Föderalismus infrage stellen.</p><p>7. Die Dotation der Finanzausgleichsgefässe und damit die Höhe der Verteilsumme wird für jeweils vier Jahre unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichtes durch das Parlament festgelegt. Die eidgenössischen Räte werden 2015 die Dotation für die Periode 2016-2019 verabschieden.</p><p>8. Aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Schweiz ist es eine Tatsache, dass die Zahl der ressourcenschwachen Kantone diejenige der ressourcenstarken übersteigt. Um dem Anliegen des Motionärs gerecht zu werden, müsste die Schwelle, ab der ein Kanton ressourcenstark wird, deutlich unter das schweizerische Mittel zu liegen kommen. Die Folge wäre, dass Kantone mit einem unterdurchschnittlichen Ressourcenpotenzial pro Kopf zu Nettozahlern würden, was der Grundidee des Ressourcenausgleichs widersprechen würde. Im nächsten Wirksamkeitsbericht wird jedoch die Einführung einer "neutralen Zone" geprüft. Diese würde dazu führen, dass ressourcenschwache Kantone, deren Ressourcenindex nahe beim schweizerischen Mittel liegt, keine Ausgleichszahlungen mehr erhielten.</p><p>9. Der Ressourcen- und der Lastenausgleich verfolgen jeweils unterschiedliche Ziele. Die geringeren Einkommen werden im Ressourcenausgleich tatsächlich bereits berücksichtigt, indem sie verhältnismässig wenig zum Ressourcenpotenzial eines Kantons beitragen, was dessen Ressourcenindex tendenziell reduziert. Auf der anderen Seite verursachen diese Haushalte überdurchschnittliche Kosten. Dies ist empirisch durch verschiedene Studien belegt. Sie stellen somit eine Sonderlast dar, welche die Kantone nicht beeinflussen können. Mit einer Streichung des Indikators Armut würden beim Lastenausgleich bestehende Sonderlasten nicht mehr berücksichtigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Im nächsten NFA-Wirksamkeitsbericht 2015 sollen die folgenden Optionen für eine Anpassung des Finanzausgleichs detailliert gewürdigt und die finanziellen Auswirkungen derselben auf den Bund und die Kantone berechnet werden:</p><p>1. Streichen des Beta-Faktors und gleichzeitige Reduktion der Bedeutung der Gewinne juristischer Personen im Ressourcenpotenzial als Folge des Steuerdialogs mit der EU (Berechnung mit unterschiedlichen Sensitivitäten);</p><p>2. Einbezug aller Einnahmequellen eines Kantons in die Berechnung des kantonalen Ressourcenindexes (Einnahmen aus der Bewirtschaftung von kantonalen Liegenschaften und anderem kantonalen Vermögen, Einnahmen aufgrund der Sondernutzung der öffentlichen Ressource Wasser, Einnahmen aus Regalien und Konzessionen, Einbezug des kantonalen Verwaltungs- und Finanzvermögens usw.);</p><p>3. Einbezug aller Bundessubventionen in den Finanzausgleich, welche im Rahmen anderer Bundesgesetze an den Kanton oder an natürliche oder juristische Personen im Kanton fliessen (Subventionen des öffentlichen Verkehrs, Subventionen der tertiären Ausbildung, Subventionen im Rahmen der Agrarpolitik usw.);</p><p>4. Einbezug der Lebenskosten (insbesondere der Höhe der Immobilienmieten) in den Ressourcenausgleich, da diese von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich sind und bei der Berechnung des Ressourcenindexes bisher nicht einbezogen werden;</p><p>5. Festlegung der Zielgrösse für den Ressourcenindex in Abhängigkeit vom Preisniveau des jeweiligen Kantons (dies würde dazu führen, dass gewisse Kantone neu eine Zielgrösse von z. B. 65 Prozent hätten, während andere eine Zielgrösse von z. B. 90 Prozent hätten);</p><p>6. Definition verbindlicher Ziele für die Empfängerkantone, damit diese in absehbarer Zeit finanziell eigenständig werden (z. B. Ziele für die nominale Ausgabenreduktion oder eine allgemeine Defizitreduktion);</p><p>7. Reduktion der nominalen Verteilsumme über die kommenden Jahre, da der Finanzausgleich nicht ein unbegrenzt gültiges System bleiben soll, sondern die Empfängerkantone dazu verpflichten soll, dank der Finanzausgleichsmillionen effizienter zu werden (höhere Einnahmen und tiefere Ausgaben);</p><p>8. Anpassung des Ressourcenausgleichs, damit die Zahl der Nettozahler die Zahl der Nettoempfänger übersteigt;</p><p>9. Anpassung des Indikatorenkonzepts für die soziodemografischen Lasten (z. B. Streichen des Indikators Armut, da dieser bereits über die Einkommenssteuer beim Ressourcenindex abgegolten wird).</p>
    • Prüfung von Anpassungen des Finanzausgleichs aufgrund der Folgen des Steuerdialogs zwischen der Schweiz und der EU

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