Swissgrid AG. Teilöffnung zugunsten schweizerischer institutioneller und privater Anleger

ShortId
13.3111
Id
20133111
Updated
28.07.2023 13:38
Language
de
Title
Swissgrid AG. Teilöffnung zugunsten schweizerischer institutioneller und privater Anleger
AdditionalIndexing
66;28;24;Kapitalanlagegesellschaft;Pensionskasse;Netzgesellschaft;Kapitalanlage
1
  • L06K170303010102, Netzgesellschaft
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L06K070303010102, Kapitalanlagegesellschaft
  • L06K010401010205, Pensionskasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Swissgrid AG ist konzipiert als privatrechtliche Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Sie betreibt gemäss Bundesgesetz über die Stromversorgung das schweizerische Stromübertragungsnetz und ist seit Anfang 2013 auch dessen Eigentümerin.</p><p>Die Instandhaltung und der Ausbau des nationalen Übertragungsnetzes sind sehr kostenintensiv. Deshalb macht es einerseits Sinn, die Eigentums- und Finanzierungsstruktur der Swissgrid AG zu erweitern, ohne aber an der bisherigen Mehrheitsstruktur zu rütteln. Die seinerzeitige Teilöffnung der Swisscom AG mag diesbezüglich als erfolgreiches Beispiel angesehen werden.</p><p>Andererseits befinden sich schweizerische institutionelle Anleger wie insbesondere die Pensionskassen zunehmend im Anlagennotstand. Ein Engagement bei einem weiteren nationalen Unternehmen mit gesamtschweizerischem Versorgungsauftrag, sei es in Form von Aktien, Wandelanleihen oder gewöhnlichen Obligationen, würde die Anlagepalette sinnvoll bereichern. Aber auch für kleinere Anleger könnte die Teilöffnung der Swissgrid AG ins Auge gefasst werden.</p><p>Die neuen Aktionäre würden gegenüber den bisherigen Aktionären von Gesetzes wegen aber stets in der Minderheit verbleiben. Zwecks Gewährleistung von Transparenz und einfacher aktienrechtlicher Handänderungen wäre eine Börsenkotierung wohl aber die logische Folge.</p>
  • <p>Es ist unbestritten und erkannt, dass die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG einen beträchtlichen Bedarf an zusätzlichem (Eigen-)Kapital für das Übertragungsnetz hat. Eine jüngste, vom Bundesrat genehmigte Statutenänderung sieht eine Kapitalerhöhung vor, die unter anderem wegen der Übernahme der Übertragungsnetze nötig wurde.</p><p>Bereits nach geltendem Recht ist es grundsätzlich jeder Person möglich, Swissgrid-Aktien zu erwerben, solange gewährleistet ist, dass das Kapital und die Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich den Kantonen und Gemeinden gehören. Ferner müssen die Vorkaufsrechte beachtet werden. Über diese soll - im Interesse der Versorgungssicherheit - sichergestellt werden, dass eine Mehrheit in Schweizer Hand ist.</p><p>Da institutionelle Anlege bereits heute Anteile erwerben können, ist ein punktueller Eingriff in die Ausgestaltung der nationalen Netzgesellschaft, allein im Bereich Kapitalisierung, nicht nötig. Beteiligen sich Pensionskassen von Kantonen oder Gemeinden, dürfte das sogar als indirekte Beteiligung der Kantone und Gemeinden selbst zu werten sein, sodass die Mehrheitsvorgabe ohnehin nicht tangiert wäre. Bei anderen Formen der Kapitaleinbringung (z. B. Obligationen) existieren die dargelegten Einschränkungen teils sowieso nicht. Im Weiteren sollte von einer punktuellen Änderung der Gesetzesnorm zur nationalen Netzgesellschaft abgesehen werden, weil sonst in ein komplexes, politisch lange und intensiv diskutiertes Gefüge eingegriffen würde.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates sollten Fragen wie jene der Ausgestaltung und der Kapitalisierung der nationalen Netzgesellschaft vielmehr im Rahmen der Revision des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) angegangen werden. So kann in einem ganzheitlichen Kontext eine sachgerechte Lösung erarbeitet werden. Das Bundesamt für Energie (BFE) wird die Revision des StromVG ab Herbst 2013 wieder aufnehmen. Das in der Motion aufgegriffene Anliegen noch vorher anzugehen ist nicht nötig, da eine entsprechende Dringlichkeit nicht gegeben ist.</p><p>Laut der Motion müsste die nationale Netzgesellschaft für die geforderte Öffnung des Aktionariats an die Börse gebracht und das Kotierungsverbot aufgehoben werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber einen Börsengang seinerzeit für unvereinbar hielt mit dem Anliegen der schweizerischen Beherrschung der Netzgesellschaft. Deren heutige Ausgestaltung ist denn auch kaum "börsenfreundlich", unter anderem wegen der gesetzlichen Vorkaufsrechte. Eine Regelung, mit der das Aktionariat nicht gänzlich geöffnet würde, z. B. mit einem Festhalten an der schweizerischen Mehrheit, ist ein komplexes Unterfangen. Um eine solche Regelung zu erarbeiten, sind umfangreiche Arbeiten und Abklärungen nötig, insbesondere zur aktien- oder börsenrechtlichen Zulässigkeit solcher Beschränkungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung zu unterbreiten, welche vorsieht, dass sich sowohl schweizerische institutionelle Investoren - wie insbesondere Pensionskassen - als auch private Anleger aktienrechtlich an der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG beteiligen können.</p><p>Die Aktienmehrheit an der Swissgrid AG verbleibt jedoch zwingend im Eigentum der bisherigen Aktionäre, d. h. der Kantone, Gemeinden und schweizerisch beherrschten Unternehmen der Elektrizitätsversorgung. Die Kotierung der Swissgrid-Aktien an der Börse wird ermöglicht.</p>
  • Swissgrid AG. Teilöffnung zugunsten schweizerischer institutioneller und privater Anleger
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Swissgrid AG ist konzipiert als privatrechtliche Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Sie betreibt gemäss Bundesgesetz über die Stromversorgung das schweizerische Stromübertragungsnetz und ist seit Anfang 2013 auch dessen Eigentümerin.</p><p>Die Instandhaltung und der Ausbau des nationalen Übertragungsnetzes sind sehr kostenintensiv. Deshalb macht es einerseits Sinn, die Eigentums- und Finanzierungsstruktur der Swissgrid AG zu erweitern, ohne aber an der bisherigen Mehrheitsstruktur zu rütteln. Die seinerzeitige Teilöffnung der Swisscom AG mag diesbezüglich als erfolgreiches Beispiel angesehen werden.</p><p>Andererseits befinden sich schweizerische institutionelle Anleger wie insbesondere die Pensionskassen zunehmend im Anlagennotstand. Ein Engagement bei einem weiteren nationalen Unternehmen mit gesamtschweizerischem Versorgungsauftrag, sei es in Form von Aktien, Wandelanleihen oder gewöhnlichen Obligationen, würde die Anlagepalette sinnvoll bereichern. Aber auch für kleinere Anleger könnte die Teilöffnung der Swissgrid AG ins Auge gefasst werden.</p><p>Die neuen Aktionäre würden gegenüber den bisherigen Aktionären von Gesetzes wegen aber stets in der Minderheit verbleiben. Zwecks Gewährleistung von Transparenz und einfacher aktienrechtlicher Handänderungen wäre eine Börsenkotierung wohl aber die logische Folge.</p>
    • <p>Es ist unbestritten und erkannt, dass die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG einen beträchtlichen Bedarf an zusätzlichem (Eigen-)Kapital für das Übertragungsnetz hat. Eine jüngste, vom Bundesrat genehmigte Statutenänderung sieht eine Kapitalerhöhung vor, die unter anderem wegen der Übernahme der Übertragungsnetze nötig wurde.</p><p>Bereits nach geltendem Recht ist es grundsätzlich jeder Person möglich, Swissgrid-Aktien zu erwerben, solange gewährleistet ist, dass das Kapital und die Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich den Kantonen und Gemeinden gehören. Ferner müssen die Vorkaufsrechte beachtet werden. Über diese soll - im Interesse der Versorgungssicherheit - sichergestellt werden, dass eine Mehrheit in Schweizer Hand ist.</p><p>Da institutionelle Anlege bereits heute Anteile erwerben können, ist ein punktueller Eingriff in die Ausgestaltung der nationalen Netzgesellschaft, allein im Bereich Kapitalisierung, nicht nötig. Beteiligen sich Pensionskassen von Kantonen oder Gemeinden, dürfte das sogar als indirekte Beteiligung der Kantone und Gemeinden selbst zu werten sein, sodass die Mehrheitsvorgabe ohnehin nicht tangiert wäre. Bei anderen Formen der Kapitaleinbringung (z. B. Obligationen) existieren die dargelegten Einschränkungen teils sowieso nicht. Im Weiteren sollte von einer punktuellen Änderung der Gesetzesnorm zur nationalen Netzgesellschaft abgesehen werden, weil sonst in ein komplexes, politisch lange und intensiv diskutiertes Gefüge eingegriffen würde.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates sollten Fragen wie jene der Ausgestaltung und der Kapitalisierung der nationalen Netzgesellschaft vielmehr im Rahmen der Revision des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) angegangen werden. So kann in einem ganzheitlichen Kontext eine sachgerechte Lösung erarbeitet werden. Das Bundesamt für Energie (BFE) wird die Revision des StromVG ab Herbst 2013 wieder aufnehmen. Das in der Motion aufgegriffene Anliegen noch vorher anzugehen ist nicht nötig, da eine entsprechende Dringlichkeit nicht gegeben ist.</p><p>Laut der Motion müsste die nationale Netzgesellschaft für die geforderte Öffnung des Aktionariats an die Börse gebracht und das Kotierungsverbot aufgehoben werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber einen Börsengang seinerzeit für unvereinbar hielt mit dem Anliegen der schweizerischen Beherrschung der Netzgesellschaft. Deren heutige Ausgestaltung ist denn auch kaum "börsenfreundlich", unter anderem wegen der gesetzlichen Vorkaufsrechte. Eine Regelung, mit der das Aktionariat nicht gänzlich geöffnet würde, z. B. mit einem Festhalten an der schweizerischen Mehrheit, ist ein komplexes Unterfangen. Um eine solche Regelung zu erarbeiten, sind umfangreiche Arbeiten und Abklärungen nötig, insbesondere zur aktien- oder börsenrechtlichen Zulässigkeit solcher Beschränkungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung zu unterbreiten, welche vorsieht, dass sich sowohl schweizerische institutionelle Investoren - wie insbesondere Pensionskassen - als auch private Anleger aktienrechtlich an der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG beteiligen können.</p><p>Die Aktienmehrheit an der Swissgrid AG verbleibt jedoch zwingend im Eigentum der bisherigen Aktionäre, d. h. der Kantone, Gemeinden und schweizerisch beherrschten Unternehmen der Elektrizitätsversorgung. Die Kotierung der Swissgrid-Aktien an der Börse wird ermöglicht.</p>
    • Swissgrid AG. Teilöffnung zugunsten schweizerischer institutioneller und privater Anleger

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