Ungleichbehandlung bei Taragewichten
- ShortId
-
13.3116
- Id
-
20133116
- Updated
-
27.07.2023 19:20
- Language
-
de
- Title
-
Ungleichbehandlung bei Taragewichten
- AdditionalIndexing
-
15;Messgerät;unverpacktes Erzeugnis;Produktverpackung;Metrologie;Direktverkauf;technisches Handelshemmnis;Gleichbehandlung;Einfuhr;verpacktes Erzeugnis;Nahrungsmittel;Zollvorschrift
- 1
-
- L05K0705020502, Messgerät
- L04K16010106, Metrologie
- L06K070102010104, technisches Handelshemmnis
- L04K07010101, Produktverpackung
- L05K0701020303, Einfuhr
- L05K0701010104, unverpacktes Erzeugnis
- L05K0701010106, verpacktes Erzeugnis
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L03K140203, Nahrungsmittel
- L04K07010404, Zollvorschrift
- L06K070101020103, Direktverkauf
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Die ungleiche Behandlung der Verpackungsgewichte (Tara) in der Zollgesetzgebung und in der Mengenangabeverordnung erklärt sich durch unterschiedliche Sach- und Regelungszusammenhänge.</p><p>Beim Zoll geht es um die korrekte Veranlagung aller Handelswaren. Bei der Festlegung der Zollansätze wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verpackung im Veranlagungsgewicht inbegriffen ist. Hätte der Gesetzgeber eine andere Bemessungsgrundlage gewünscht, wären die Zollansätze entsprechend höher angesetzt worden, um die gleiche Wirkung für den Grenzschutz resp. die fiskalischen Einnahmen zu erzielen. Für die Wirtschaft ergeben sich daher durch die Bruttoveranlagung (also mit Tara) keine Mehrkosten. Sie wurde gewählt, weil es für die Importeure und Verwaltung wesentlich einfacher ist, das Bruttogewicht zu bestimmen und zu überprüfen.</p><p>Im gesetzlichen Messwesen geht es um den Schutz des redlichen Handels und der Konsumentinnen und Konsumenten. Unter anderem gilt es, sicherzustellen, dass die Mengenangaben korrekt und zuverlässig sind. Die Mengenangabeverordnung regelt, wie bei vorabgepackten Waren und im Offenverkauf die Menge des Inhalts zu messen und anzugeben ist. Hier gilt das Nettoprinzip (also ohne Tara).</p><p>2. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung nicht. Die unterschiedlichen Bereiche werden gemäss den international üblichen Gepflogenheiten geregelt. Eine gleiche Behandlung ungleicher Sachverhalte würde vielmehr zu einer rechtsungleichen Behandlung führen.</p><p>3. Die Berücksichtigung der Tara ist kein zentraler Regelungsgegenstand, der einer besonderen Koordination ausserhalb des bestehenden Verfahrens der Ämterkonsultation bedürfte. Wie das Verpackungsgewicht zu berücksichtigen ist, hängt vom jeweiligen Sach- und Regelungszusammenhang ab. Das BLW richtet sich nach den gleichen Rechtsgrundlagen wie die EZV, so werden z. B. bei Versteigerungen von Zollkontingenten von Fleisch die Mengen nach Bruttogewicht ausgeschrieben und verteilt.</p><p>4. Der früher als Ausnahme vom Nettoprinzip erlaubte Zuschlag des Gewichts der Verpackung zum Gewicht der Ware war technisch bedingt. Früher war es nur schwer möglich, das Verpackungsgewicht beim Abwägen von Waren zu bestimmen. Neuere Waagen haben eine Taravorrichtung, welche es erlaubt, das Gewicht der Verpackung während des Wägens auszutarieren. Im Gegensatz zum Detailhandel stellt bei Bauern, die an Marktständen und ab Hof Waren verkaufen, der Verkauf meist eine Nebentätigkeit dar. Deshalb stehen teilweise noch alte Waagen im Einsatz. Diese werden nach und nach ersetzt. Eine längere Übergangsfrist für den Verkauf an Marktständen und ab Hof sorgt dafür, dass Bauern nicht gezwungen sind, sofort neue Waagen anzuschaffen.</p><p>5. Wie schon dargelegt, ist die Regelung des Umgangs mit der Tara kein Gegenstand, der zentral geregelt werden müsste oder gar einer besonderen Abstimmung in unterschiedlichen Regelungsbereichen bedürfte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der Mengenangabeverordung (MeAV; SR 941.204) wurde durch den Bundesrat per 1. Januar 2013 mit einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2013 eine Bestimmung in Kraft gesetzt, gemäss welcher beim Wiegen von Waren im Offenverkauf die bisherige Toleranz von 3 Prozent bzw. von 3 Gramm für Waren unter 100 Gramm aus Gründen des technischen Fortschrittes und der Transparenz nicht mehr toleriert wird. Neu wird damit die Nettomenge einer Ware ausschlaggebend (Art. 3 Abs. 1), was zur Folge hat, dass das bisher mögliche Mitwägen von Hygienepapieren und Bechern im Offenverkauf ab 2014 definitiv nicht mehr möglich sein wird. Umgekehrt erfolgt die Gewichtserfassung beim Import von Gütern seit je nach dem Prinzip der Bruttoveranlagung (Art. 2 der Taraverordnung; SR 632.13). Dies bedeutet, dass nebst der eigentlichen Ware auch die unmittelbare Verpackung mit einem Gewichtsanteil von 5 bis 10 Prozent (je nach Ware) mitzuverzollen ist. In einzelnen Produktekategorien wird dieser Verpackungsanteil zusätzlich auch in die Versteigerungskosten beim Import eingeschlossen, was für die betreffenden Wirtschaftszweige mit Zusatzkosten in Millionenhöhe alleine für die Einfuhr des zur Ware gehörenden Verpackungsmaterials verbunden ist.</p><p>Darauf abgestützt stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie begründet er die ungleiche Berücksichtigung der Taragewichte zwischen MeAV und Zollgesetzgebung, die in beiden Fällen ausschliesslich zum Nachteil der Wirtschaft ausfällt?</p><p>2. Teilt er die Einschätzung, dass es sich hierbei um eine Rechtsungleichheit zulasten der Wirtschaft handelt?</p><p>3. Inwieweit wurde die Berücksichtigung der Taragewichte unter den jeweils zuständigen Bundesämtern (Metas, EZV, BLW) koordiniert?</p><p>4. Wie erklärt er die Vorzugsbehandlung in der MeAV für den Offenverkauf an Marktständen bzw. ab Hof, wo die Beibehaltung der 3 Prozent Toleranz für Verpackungsmaterialien bis 31. Dezember 2017 möglich ist, während all den übrigen Marktteilnehmern nur eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2013 gewährt wird?</p><p>5. Bis wann gedenkt er die obgenannten Ungleichbehandlungen auszuräumen und die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen aufeinander abzustimmen?</p>
- Ungleichbehandlung bei Taragewichten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die ungleiche Behandlung der Verpackungsgewichte (Tara) in der Zollgesetzgebung und in der Mengenangabeverordnung erklärt sich durch unterschiedliche Sach- und Regelungszusammenhänge.</p><p>Beim Zoll geht es um die korrekte Veranlagung aller Handelswaren. Bei der Festlegung der Zollansätze wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verpackung im Veranlagungsgewicht inbegriffen ist. Hätte der Gesetzgeber eine andere Bemessungsgrundlage gewünscht, wären die Zollansätze entsprechend höher angesetzt worden, um die gleiche Wirkung für den Grenzschutz resp. die fiskalischen Einnahmen zu erzielen. Für die Wirtschaft ergeben sich daher durch die Bruttoveranlagung (also mit Tara) keine Mehrkosten. Sie wurde gewählt, weil es für die Importeure und Verwaltung wesentlich einfacher ist, das Bruttogewicht zu bestimmen und zu überprüfen.</p><p>Im gesetzlichen Messwesen geht es um den Schutz des redlichen Handels und der Konsumentinnen und Konsumenten. Unter anderem gilt es, sicherzustellen, dass die Mengenangaben korrekt und zuverlässig sind. Die Mengenangabeverordnung regelt, wie bei vorabgepackten Waren und im Offenverkauf die Menge des Inhalts zu messen und anzugeben ist. Hier gilt das Nettoprinzip (also ohne Tara).</p><p>2. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung nicht. Die unterschiedlichen Bereiche werden gemäss den international üblichen Gepflogenheiten geregelt. Eine gleiche Behandlung ungleicher Sachverhalte würde vielmehr zu einer rechtsungleichen Behandlung führen.</p><p>3. Die Berücksichtigung der Tara ist kein zentraler Regelungsgegenstand, der einer besonderen Koordination ausserhalb des bestehenden Verfahrens der Ämterkonsultation bedürfte. Wie das Verpackungsgewicht zu berücksichtigen ist, hängt vom jeweiligen Sach- und Regelungszusammenhang ab. Das BLW richtet sich nach den gleichen Rechtsgrundlagen wie die EZV, so werden z. B. bei Versteigerungen von Zollkontingenten von Fleisch die Mengen nach Bruttogewicht ausgeschrieben und verteilt.</p><p>4. Der früher als Ausnahme vom Nettoprinzip erlaubte Zuschlag des Gewichts der Verpackung zum Gewicht der Ware war technisch bedingt. Früher war es nur schwer möglich, das Verpackungsgewicht beim Abwägen von Waren zu bestimmen. Neuere Waagen haben eine Taravorrichtung, welche es erlaubt, das Gewicht der Verpackung während des Wägens auszutarieren. Im Gegensatz zum Detailhandel stellt bei Bauern, die an Marktständen und ab Hof Waren verkaufen, der Verkauf meist eine Nebentätigkeit dar. Deshalb stehen teilweise noch alte Waagen im Einsatz. Diese werden nach und nach ersetzt. Eine längere Übergangsfrist für den Verkauf an Marktständen und ab Hof sorgt dafür, dass Bauern nicht gezwungen sind, sofort neue Waagen anzuschaffen.</p><p>5. Wie schon dargelegt, ist die Regelung des Umgangs mit der Tara kein Gegenstand, der zentral geregelt werden müsste oder gar einer besonderen Abstimmung in unterschiedlichen Regelungsbereichen bedürfte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der Mengenangabeverordung (MeAV; SR 941.204) wurde durch den Bundesrat per 1. Januar 2013 mit einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2013 eine Bestimmung in Kraft gesetzt, gemäss welcher beim Wiegen von Waren im Offenverkauf die bisherige Toleranz von 3 Prozent bzw. von 3 Gramm für Waren unter 100 Gramm aus Gründen des technischen Fortschrittes und der Transparenz nicht mehr toleriert wird. Neu wird damit die Nettomenge einer Ware ausschlaggebend (Art. 3 Abs. 1), was zur Folge hat, dass das bisher mögliche Mitwägen von Hygienepapieren und Bechern im Offenverkauf ab 2014 definitiv nicht mehr möglich sein wird. Umgekehrt erfolgt die Gewichtserfassung beim Import von Gütern seit je nach dem Prinzip der Bruttoveranlagung (Art. 2 der Taraverordnung; SR 632.13). Dies bedeutet, dass nebst der eigentlichen Ware auch die unmittelbare Verpackung mit einem Gewichtsanteil von 5 bis 10 Prozent (je nach Ware) mitzuverzollen ist. In einzelnen Produktekategorien wird dieser Verpackungsanteil zusätzlich auch in die Versteigerungskosten beim Import eingeschlossen, was für die betreffenden Wirtschaftszweige mit Zusatzkosten in Millionenhöhe alleine für die Einfuhr des zur Ware gehörenden Verpackungsmaterials verbunden ist.</p><p>Darauf abgestützt stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie begründet er die ungleiche Berücksichtigung der Taragewichte zwischen MeAV und Zollgesetzgebung, die in beiden Fällen ausschliesslich zum Nachteil der Wirtschaft ausfällt?</p><p>2. Teilt er die Einschätzung, dass es sich hierbei um eine Rechtsungleichheit zulasten der Wirtschaft handelt?</p><p>3. Inwieweit wurde die Berücksichtigung der Taragewichte unter den jeweils zuständigen Bundesämtern (Metas, EZV, BLW) koordiniert?</p><p>4. Wie erklärt er die Vorzugsbehandlung in der MeAV für den Offenverkauf an Marktständen bzw. ab Hof, wo die Beibehaltung der 3 Prozent Toleranz für Verpackungsmaterialien bis 31. Dezember 2017 möglich ist, während all den übrigen Marktteilnehmern nur eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2013 gewährt wird?</p><p>5. Bis wann gedenkt er die obgenannten Ungleichbehandlungen auszuräumen und die unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen aufeinander abzustimmen?</p>
- Ungleichbehandlung bei Taragewichten
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