Vereinbarung der Basispreise für Fallpauschalen zwischen den Universitätsspitälern und den Sozialversicherungen

ShortId
13.3117
Id
20133117
Updated
14.11.2025 07:24
Language
de
Title
Vereinbarung der Basispreise für Fallpauschalen zwischen den Universitätsspitälern und den Sozialversicherungen
AdditionalIndexing
2841;Tarif;Spitalkosten;Krankenversicherung;Koordination;Unfallversicherung;Preisfestsetzung;Invalidenversicherung;Spital;diagnosebezogene Fallpauschale;Militärversicherung
1
  • L06K010505010201, diagnosebezogene Fallpauschale
  • L05K0105051101, Spital
  • L06K110503020101, Tarif
  • L04K11050302, Preisfestsetzung
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L04K01040116, Unfallversicherung
  • L04K01040114, Militärversicherung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0105050102, Spitalkosten
  • L04K08020314, Koordination
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das schweizerische Sozialversicherungssystem ist punktuell auf- und ausgebaut worden. Die einzelnen Sozialversicherungszweige weisen systemische Unterschiede auf. Die nachträgliche Vereinheitlichung und Harmonisierung des unkoordiniert gewachsenen Rechtes erweist sich als äusserst komplex, da mitunter fundamentale Gegensätze in der Struktur, Durchführung und Finanzierung bestehen. Während in der Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bezüglich Medizinalpersonen Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlossen werden müssen, bestehen für die Heilanstalten keine derartigen Vorschriften. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) werden die von den Leistungserbringern und den Versicherern vereinbarten Tarifverträge je nach Geltungsbereich vom Bundesrat oder von den Kantonsregierungen genehmigt.</p><p>1. Die Unfall-, die Invaliden- und die Militärversicherung (eidgenössische Sozialversicherer) sind gesamtschweizerisch ausgerichtet. Sie behandeln alle Leistungserbringer gleich und orientieren sich am Grundsatz, dass die Tarife auf dem Verhandlungsweg zu vereinbaren sind. Die Tarifverträge mit den Spitälern, welche auch die Investitionskosten enthalten, werden für die eidgenössischen Sozialversicherer gemeinsam durch die Zentralstelle für Medizinaltarife UVG verhandelt. Inhaltliche Bestimmungen zu den Spitaltarifen kennen die Gesetze der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung im Gegensatz zur sozialen Krankenversicherung nicht. Wenn keine vertragliche Lösung zustande kommt, erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften.</p><p>Das KVG schreibt demgegenüber im stationären Bereich gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen vor (Art. 49 Abs. 1 KVG), die dazugehörigen sogenannten Basispreise können hingegen von den Versicherern auf kantonaler Ebene bzw. mit einzelnen Spitälern vereinbart werden, was gegebenenfalls erlaubt, spezifische Umstände zu berücksichtigen. Zudem enthält Artikel 43 KVG bestimmte Anforderungen an die Tarifbildung wie die betriebswirtschaftliche Bemessung und die sachgerechte Struktur der Tarife sowie das Ziel, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht werden soll. In Artikel 59c der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) hat der Bundesrat Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife festgehalten. So darf der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken. Weiter darf ein Wechsel des Tarifmodells keine Mehrkosten verursachen.</p><p>Einbezogen werden in allen Bereichen die Betriebs- und Investitionskosten. Entsprechend bestehen hier keine eigentlichen Unterschiede mehr. In Artikel 49 Absatz 3 KVG wird jedoch festgehalten, dass gemeinwirtschaftliche Kosten wie für Forschung und universitäre Lehre nicht in die Vergütung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einfliessen dürfen.</p><p>2. Da in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung noch etliche Festsetzungsverfahren hängig sind, ist es gegenwärtig schwierig, die Basispreise der eidgenössischen Sozialversicherer mit denjenigen im KVG zu vergleichen. Festzuhalten ist indessen, dass dem Anliegen der Koordination der Tarifordnungen insofern Rechnung getragen wird, als sich die Spitaltarife in der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung für den akutsomatischen Bereich auf die für den KVG-Bereich vom Bundesrat genehmigte Tarifstruktur Swiss DRG 2.0 stützen und in beiden Bereichen zur Anwendung kommen. Entsprechend wird der Vergleich der Basispreise überhaupt möglich.</p><p>3. Die Invalidenversicherung (IV) weist mit Ausgaben von rund 250 Millionen Franken für stationäre Spitalaufenthalte innerhalb des Gesundheitswesens einen geringen Anteil auf, weil sie nur für Kinder bis 20 Jahren mit einem von der IV anerkannten Geburtsgebrechen Leistungen ausrichtet. Sie hat sich deshalb im Tarifbereich mit der Unfall- und der Militärversicherung zusammengeschlossen (vgl. Antwort 1). Die IV hat - unter Berücksichtigung der von den Kantonen festgelegten Tarife und der Versorgungssicherheit - den Tarifen, welche mit den Universitätsspitälern ausgehandelt worden sind, zugestimmt. Bei diesen handelt es sich um einen Kompromiss zwischen unterschiedlichen Vorstellungen. Sofern keine akzeptable Einigung mit einem Spital erzielt werden kann, erfolgt eine Festsetzung durch das Eidgenössische Departement des Innern, was bei einem Kinderspital zurzeit der Fall ist.</p><p>4. Die in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 30. Mai 2008 (BBl 2008 5415) enthaltene Vorgabe der Koordination (Vereinheitlichung der Strukturen des Tarifwerkes), auf die in den Antworten 2 und 3 des Bundesrates vom 30. Mai 2007 auf die Anfrage Müller Walter 07.1027 verwiesen wurde, ist wie oben festgehalten umgesetzt. Die eidgenössischen Sozialversicherer sowie die Krankenversicherer verwenden im stationären Bereich mit Swiss DRG und im ambulanten Bereich mit Tarmed ein und dieselbe Tarifstruktur. Wie bereits in der Antwort vom 20. Februar 2012 auf die Interpellation Stahl 12.4225 erwähnt, ist sich der Bundesrat bewusst, dass bei gleicher Tarifstruktur, je nach Versicherungszweig, dennoch unterschiedliche Preise resultieren können.</p><p>5. Sollte das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine tiefere Baserate festlegen, hätte dies keine direkten Auswirkungen auf die vereinbarten Baserates der eidgenössischen Sozialversicherer. Die betreffenden Verträge hätten grundsätzlich weiterhin Bestand.</p><p>6. Der Bundesrat lehnt die vom Interpellanten vorgeschlagene Präzisierung von Artikel 56 Absatz 2 UVG in der zugehörigen Verordnung ab. Mit der Einführung eines über alle Sozialversicherungszweige praktisch einheitlichen Preises würde nicht allein das Vertragsprimat der eidgenössischen Sozialversicherer, sondern ebenso die bisherige Konzeption vertraglicher Vereinbarungen zwischen Versicherern und Leistungserbringern im KVG mit jeweiliger Genehmigung durch die zuständige Behörde infrage gestellt. Angesichts der in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung üblichen unterschiedlichen Basispreise stellt sich zudem die Frage, welche Referenzgrösse für die eidgenössischen Sozialversicherer gesamtschweizerisch massgebend sein soll.</p><p>Auf der anderen Seite anerkennt der Bundesrat, dass keine sachlichen Gründe für die zum Teil unterschiedlichen Fallpauschalen in den verschiedenen Sozialversicherungen bestehen. Er ist daher bereit zu prüfen, wie und mit welchen Massnahmen eine Angleichung der Basispreise der eidgenössischen Sozialversicherer an jene der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erreicht werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Kürzlich konnte man lesen, dass fünf Schweizer Universitätsspitäler und die eidgenössischen Sozialversicherungen sich über die Höhe der Basispreise für Fallpauschalen geeinigt haben. Der vereinbarte Preis scheint wesentlich höher zu liegen, als sich das z. B. der Preisüberwacher vorstellt (vgl. Newsletter vom 13. Januar 2013, <a href="http://www.preisueberwacher.admin.ch/aktuell/00059/index.html?lang=de&amp;download=NHzLpZeg7t,Inp6I0NTU042I2Ztln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdXx5hGym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--">http://www.preisueberwacher.admin.ch/aktuell/00059 /index.html?lang=de&amp;download=NHzLpZeg7t,Inp6I0NTU042I2Ztln1 acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdXx5hGym162ep Ybg2c_JjKbNoKSn6A--</a>).</p><p>Laut einer gemeinsamen Mitteilung der fünf Unispitäler in Basel, Bern, Lausanne, Genf und Zürich haben sie sich mit der Schweizerischen Unfallversicherung, der IV und der Militärversicherung auf 11 213 Franken oder sogar noch mehr geeinigt. Der Preisüberwacher hatte letztes Jahr Basispreise von maximal 9674 Franken zulasten der sozialen Krankenversicherung gefordert.</p><p>Hierzu einige Fragen, die der Bundesrat gebeten wird zu beantworten:</p><p>1. Wie werden Spital-Baserates zulasten der eidgenössischen Sozialversicherer (UV/IV/MV) und zulasten der sozialen Krankenversicherung bestimmt? Was hat sich seit 2007, insbesondere betreffend die Investitionskosten, geändert?</p><p>2. Wie kann es in einem DRG-System zu derart grossen Preisdifferenzen kommen, und wie steht dies im Einklang zu den Ziffern 2 und 3 der Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Müller Walter 07.1027?</p><p>3. Ist die Invalidenversicherung, die bekanntlich noch hoch verschuldet ist, mit den in vorgenannter Medienmitteilung aufgeführten Basispreisen von 11 213 Franken und mehr einverstanden?</p><p>4. Wie sorgt er im vorliegenden Fall für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige, wie dies Artikel 56 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorsieht?</p><p>5. Was passiert, wenn das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der sozialen Krankenversicherung auf eine tiefere Baserate kommt?</p><p>6. Ist er bereit, den vorgenannten Koordinationsartikel in der zugehörigen Verordnung dahingehend zu präzisieren, dass UVG-Tarife, welche die entsprechenden Tarife des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung um mehr als beispielsweise 2 Prozent übersteigen, nicht zulässig sind?</p>
  • Vereinbarung der Basispreise für Fallpauschalen zwischen den Universitätsspitälern und den Sozialversicherungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das schweizerische Sozialversicherungssystem ist punktuell auf- und ausgebaut worden. Die einzelnen Sozialversicherungszweige weisen systemische Unterschiede auf. Die nachträgliche Vereinheitlichung und Harmonisierung des unkoordiniert gewachsenen Rechtes erweist sich als äusserst komplex, da mitunter fundamentale Gegensätze in der Struktur, Durchführung und Finanzierung bestehen. Während in der Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bezüglich Medizinalpersonen Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlossen werden müssen, bestehen für die Heilanstalten keine derartigen Vorschriften. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) werden die von den Leistungserbringern und den Versicherern vereinbarten Tarifverträge je nach Geltungsbereich vom Bundesrat oder von den Kantonsregierungen genehmigt.</p><p>1. Die Unfall-, die Invaliden- und die Militärversicherung (eidgenössische Sozialversicherer) sind gesamtschweizerisch ausgerichtet. Sie behandeln alle Leistungserbringer gleich und orientieren sich am Grundsatz, dass die Tarife auf dem Verhandlungsweg zu vereinbaren sind. Die Tarifverträge mit den Spitälern, welche auch die Investitionskosten enthalten, werden für die eidgenössischen Sozialversicherer gemeinsam durch die Zentralstelle für Medizinaltarife UVG verhandelt. Inhaltliche Bestimmungen zu den Spitaltarifen kennen die Gesetze der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung im Gegensatz zur sozialen Krankenversicherung nicht. Wenn keine vertragliche Lösung zustande kommt, erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften.</p><p>Das KVG schreibt demgegenüber im stationären Bereich gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen vor (Art. 49 Abs. 1 KVG), die dazugehörigen sogenannten Basispreise können hingegen von den Versicherern auf kantonaler Ebene bzw. mit einzelnen Spitälern vereinbart werden, was gegebenenfalls erlaubt, spezifische Umstände zu berücksichtigen. Zudem enthält Artikel 43 KVG bestimmte Anforderungen an die Tarifbildung wie die betriebswirtschaftliche Bemessung und die sachgerechte Struktur der Tarife sowie das Ziel, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht werden soll. In Artikel 59c der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) hat der Bundesrat Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife festgehalten. So darf der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken. Weiter darf ein Wechsel des Tarifmodells keine Mehrkosten verursachen.</p><p>Einbezogen werden in allen Bereichen die Betriebs- und Investitionskosten. Entsprechend bestehen hier keine eigentlichen Unterschiede mehr. In Artikel 49 Absatz 3 KVG wird jedoch festgehalten, dass gemeinwirtschaftliche Kosten wie für Forschung und universitäre Lehre nicht in die Vergütung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einfliessen dürfen.</p><p>2. Da in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung noch etliche Festsetzungsverfahren hängig sind, ist es gegenwärtig schwierig, die Basispreise der eidgenössischen Sozialversicherer mit denjenigen im KVG zu vergleichen. Festzuhalten ist indessen, dass dem Anliegen der Koordination der Tarifordnungen insofern Rechnung getragen wird, als sich die Spitaltarife in der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung für den akutsomatischen Bereich auf die für den KVG-Bereich vom Bundesrat genehmigte Tarifstruktur Swiss DRG 2.0 stützen und in beiden Bereichen zur Anwendung kommen. Entsprechend wird der Vergleich der Basispreise überhaupt möglich.</p><p>3. Die Invalidenversicherung (IV) weist mit Ausgaben von rund 250 Millionen Franken für stationäre Spitalaufenthalte innerhalb des Gesundheitswesens einen geringen Anteil auf, weil sie nur für Kinder bis 20 Jahren mit einem von der IV anerkannten Geburtsgebrechen Leistungen ausrichtet. Sie hat sich deshalb im Tarifbereich mit der Unfall- und der Militärversicherung zusammengeschlossen (vgl. Antwort 1). Die IV hat - unter Berücksichtigung der von den Kantonen festgelegten Tarife und der Versorgungssicherheit - den Tarifen, welche mit den Universitätsspitälern ausgehandelt worden sind, zugestimmt. Bei diesen handelt es sich um einen Kompromiss zwischen unterschiedlichen Vorstellungen. Sofern keine akzeptable Einigung mit einem Spital erzielt werden kann, erfolgt eine Festsetzung durch das Eidgenössische Departement des Innern, was bei einem Kinderspital zurzeit der Fall ist.</p><p>4. Die in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 30. Mai 2008 (BBl 2008 5415) enthaltene Vorgabe der Koordination (Vereinheitlichung der Strukturen des Tarifwerkes), auf die in den Antworten 2 und 3 des Bundesrates vom 30. Mai 2007 auf die Anfrage Müller Walter 07.1027 verwiesen wurde, ist wie oben festgehalten umgesetzt. Die eidgenössischen Sozialversicherer sowie die Krankenversicherer verwenden im stationären Bereich mit Swiss DRG und im ambulanten Bereich mit Tarmed ein und dieselbe Tarifstruktur. Wie bereits in der Antwort vom 20. Februar 2012 auf die Interpellation Stahl 12.4225 erwähnt, ist sich der Bundesrat bewusst, dass bei gleicher Tarifstruktur, je nach Versicherungszweig, dennoch unterschiedliche Preise resultieren können.</p><p>5. Sollte das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine tiefere Baserate festlegen, hätte dies keine direkten Auswirkungen auf die vereinbarten Baserates der eidgenössischen Sozialversicherer. Die betreffenden Verträge hätten grundsätzlich weiterhin Bestand.</p><p>6. Der Bundesrat lehnt die vom Interpellanten vorgeschlagene Präzisierung von Artikel 56 Absatz 2 UVG in der zugehörigen Verordnung ab. Mit der Einführung eines über alle Sozialversicherungszweige praktisch einheitlichen Preises würde nicht allein das Vertragsprimat der eidgenössischen Sozialversicherer, sondern ebenso die bisherige Konzeption vertraglicher Vereinbarungen zwischen Versicherern und Leistungserbringern im KVG mit jeweiliger Genehmigung durch die zuständige Behörde infrage gestellt. Angesichts der in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung üblichen unterschiedlichen Basispreise stellt sich zudem die Frage, welche Referenzgrösse für die eidgenössischen Sozialversicherer gesamtschweizerisch massgebend sein soll.</p><p>Auf der anderen Seite anerkennt der Bundesrat, dass keine sachlichen Gründe für die zum Teil unterschiedlichen Fallpauschalen in den verschiedenen Sozialversicherungen bestehen. Er ist daher bereit zu prüfen, wie und mit welchen Massnahmen eine Angleichung der Basispreise der eidgenössischen Sozialversicherer an jene der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erreicht werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Kürzlich konnte man lesen, dass fünf Schweizer Universitätsspitäler und die eidgenössischen Sozialversicherungen sich über die Höhe der Basispreise für Fallpauschalen geeinigt haben. Der vereinbarte Preis scheint wesentlich höher zu liegen, als sich das z. B. der Preisüberwacher vorstellt (vgl. Newsletter vom 13. Januar 2013, <a href="http://www.preisueberwacher.admin.ch/aktuell/00059/index.html?lang=de&amp;download=NHzLpZeg7t,Inp6I0NTU042I2Ztln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdXx5hGym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--">http://www.preisueberwacher.admin.ch/aktuell/00059 /index.html?lang=de&amp;download=NHzLpZeg7t,Inp6I0NTU042I2Ztln1 acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdXx5hGym162ep Ybg2c_JjKbNoKSn6A--</a>).</p><p>Laut einer gemeinsamen Mitteilung der fünf Unispitäler in Basel, Bern, Lausanne, Genf und Zürich haben sie sich mit der Schweizerischen Unfallversicherung, der IV und der Militärversicherung auf 11 213 Franken oder sogar noch mehr geeinigt. Der Preisüberwacher hatte letztes Jahr Basispreise von maximal 9674 Franken zulasten der sozialen Krankenversicherung gefordert.</p><p>Hierzu einige Fragen, die der Bundesrat gebeten wird zu beantworten:</p><p>1. Wie werden Spital-Baserates zulasten der eidgenössischen Sozialversicherer (UV/IV/MV) und zulasten der sozialen Krankenversicherung bestimmt? Was hat sich seit 2007, insbesondere betreffend die Investitionskosten, geändert?</p><p>2. Wie kann es in einem DRG-System zu derart grossen Preisdifferenzen kommen, und wie steht dies im Einklang zu den Ziffern 2 und 3 der Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Müller Walter 07.1027?</p><p>3. Ist die Invalidenversicherung, die bekanntlich noch hoch verschuldet ist, mit den in vorgenannter Medienmitteilung aufgeführten Basispreisen von 11 213 Franken und mehr einverstanden?</p><p>4. Wie sorgt er im vorliegenden Fall für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige, wie dies Artikel 56 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vorsieht?</p><p>5. Was passiert, wenn das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der sozialen Krankenversicherung auf eine tiefere Baserate kommt?</p><p>6. Ist er bereit, den vorgenannten Koordinationsartikel in der zugehörigen Verordnung dahingehend zu präzisieren, dass UVG-Tarife, welche die entsprechenden Tarife des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung um mehr als beispielsweise 2 Prozent übersteigen, nicht zulässig sind?</p>
    • Vereinbarung der Basispreise für Fallpauschalen zwischen den Universitätsspitälern und den Sozialversicherungen

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