Wettkampfmanipulation. Verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen und der Strafrechtspflege
- ShortId
-
13.3118
- Id
-
20133118
- Updated
-
28.07.2023 13:21
- Language
-
de
- Title
-
Wettkampfmanipulation. Verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen und der Strafrechtspflege
- AdditionalIndexing
-
28;12;Sportanlass;Sport;Betrug;strafbare Handlung;Korruption
- 1
-
- L04K01010102, Sport
- L06K050102010201, Betrug
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L05K0101010208, Sportanlass
- L05K0501020104, Korruption
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 7. November 2012 zum Postulat 11.3754, "Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport", zum Ausdruck gebracht, dass Wettkampfmanipulationen die Integrität des Sports tangieren können und daher grundsätzlich bekämpft werden sollen. Allein die Frage, welche Formen von Manipulationen gegebenenfalls unter Strafe zu stellen sind bzw. in welche Manipulationshandlungen sich der Staat nicht einmischen soll, ist nicht leichthin zu beantworten. Die Abgrenzung von kriminellen Aktivitäten zu sporttaktischem Verhalten erweist sich nämlich nicht immer als einfach. Diese Fragen werden im Rahmen der vom Bundesrat beim VBS in Auftrag gegebenen weiteren Abklärungen zu beantworten sein.</p><p>Da unlautere Wettkampfmanipulationen zudem mehrheitlich im Zusammenhang mit Sportwetten erfolgen, steht nicht ausschliesslich eine Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen und Justiz zur Diskussion. Vielmehr sind auch die Anbieter von Sportwetten in die Zusammenarbeit mit einzubeziehen. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass eine grosse Anzahl dieser Verhältnisse eine internationale Dimension aufweist.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Der Kampf gegen kriminelle Formen von Wettkampfmanipulationen erfordert eine Zusammenarbeit aller beteiligter Partner im In- und Ausland. Dazu gehören namentlich Behörden (Justizbehörden, Wettregulierungsbehörden sowie Sportregulierungsbehörden), Sportorganisationen sowie Wettanbieter. In welchen Bereichen und bezüglich welcher Themen die Zusammenarbeit institutionalisiert werden soll, wird im Rahmen der vom Bundesrat beim VBS in Auftrag gegebenen weiteren Abklärungen geprüft werden.</p><p>2. Ob Sportorganisationen in Strafverfahren betreffend illegale Wettkampfmanipulationen eine Parteistellung und damit ein Akteneinsichtsrecht zukommt, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), namentlich den Artikeln 104ff. StPO. Die Frage kann somit nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Im Zentrum einer wirksamen Bekämpfung von Wettkampfmanipulationen steht jedoch der generelle Informationsaustausch zwischen allen beteiligten Partnern, auch ausserhalb von Strafverfahren (vgl. Antwort auf Frage 1).</p><p>3. Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, kommt teilweise die Pflicht zu, Delikte, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entdecken, zur Anzeige zu bringen (vgl. z. B. Art. 22a des Bundespersonalgesetzes; SR 172.220.1). Eine solche generelle Anzeigepflicht gilt für Privatpersonen oder -organisationen hingegen nicht. Nur ausnahmsweise bestehen Meldepflichten in besonders regulierten Bereichen, wie z. B. dem Bankenwesen. Ob gesetzliche Strafanzeige- oder Meldepflichten geeignete und gerechtfertigte Instrumente zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulationen sind, kann derzeit noch nicht beantwortet werden.</p><p>Der Bundesrat betraute im Jahre 2008 eine interdepartementale Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung unter der Leitung des EDA mit der Koordination der schweizerischen Bemühungen im Kampf gegen die Korruption und mit der Aufgabe, Sensibilisierungsmassnahmen zu treffen. Eine solche Sensibilisierungsveranstaltung fand am 8. Juni 2012 über das Thema Korruption und Sport statt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Da sich die Fälle von Wettkampfmanipulation ausweiten, herrscht Handlungsbedarf.</p><p>Es wurden zu diesem Thema bereits zwei parlamentarische Vorstösse eingereicht: das Postulat der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WAK-S) 11.3754, "Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport", und das Postulat Ribaux 12.3784, "Sportbetrug als Straftatbestand". In beiden Fällen hat der Bundesrat beantragt, die Postulate anzunehmen.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort zum Postulat Ribaux zudem darauf hingewiesen, dass er infolge des Postulates der WAK-S einen Bericht über die auf nationaler und internationaler Ebene bestehenden Möglichkeiten bei der Bekämpfung von Korruption und Wettkampfmanipulation im Sport vorlegen werde.</p><p>Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass Manipulationen durch Sportlerinnen und Sportler selbst oder durch andere Kreise bestraft werden müssen.</p><p>Momentan verfügen die Sportorganisationen über bestimmte Informationen (Datenbanken, Kenntnisse über das Umfeld) und die Strafverfolgungsbehörden über andere, z. B. durch Telefonkontrollen oder Hausdurchsuchungen.</p><p>Um wirksam vorgehen zu können, wäre es also angezeigt, die einzelnen Informationen zu verbinden und gemeinsam gegen Korruption und Manipulation vorzugehen.</p><p>Zudem wünschen auch die Sportorganisationen in unserem Land eine weiter reichende und institutionalisierte Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden.</p><p>Die französische Sportministerin, Valérie Fourneyron, die den gleichen Problemen gegenübersteht, hat mit ihrer Aussage, dass man die Sportorganisationen im Kampf gegen die organisierte Kriminalität nicht alleinlassen darf, Alarm geschlagen.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Hält der Bundesrat in seinem angekündigten Bericht eine institutionalisierte Zusammenarbeit der Sportorganisationen und der Strafverfolgungsbehörden für angezeigt, ja sogar für notwendig?</p><p>2. Könnten die direkt betroffenen Sportorganisationen unter bestimmten Bedingungen Parteistellung sowie Zugriff auf die Strafakten erhalten?</p><p>3. Sollte nicht auch eine Anzeigepflicht für Sportorganisationen vorgesehen werden?</p>
- Wettkampfmanipulation. Verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen und der Strafrechtspflege
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 7. November 2012 zum Postulat 11.3754, "Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport", zum Ausdruck gebracht, dass Wettkampfmanipulationen die Integrität des Sports tangieren können und daher grundsätzlich bekämpft werden sollen. Allein die Frage, welche Formen von Manipulationen gegebenenfalls unter Strafe zu stellen sind bzw. in welche Manipulationshandlungen sich der Staat nicht einmischen soll, ist nicht leichthin zu beantworten. Die Abgrenzung von kriminellen Aktivitäten zu sporttaktischem Verhalten erweist sich nämlich nicht immer als einfach. Diese Fragen werden im Rahmen der vom Bundesrat beim VBS in Auftrag gegebenen weiteren Abklärungen zu beantworten sein.</p><p>Da unlautere Wettkampfmanipulationen zudem mehrheitlich im Zusammenhang mit Sportwetten erfolgen, steht nicht ausschliesslich eine Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen und Justiz zur Diskussion. Vielmehr sind auch die Anbieter von Sportwetten in die Zusammenarbeit mit einzubeziehen. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass eine grosse Anzahl dieser Verhältnisse eine internationale Dimension aufweist.</p><p>Der Bundesrat beantwortet die Fragen wie folgt:</p><p>1. Der Kampf gegen kriminelle Formen von Wettkampfmanipulationen erfordert eine Zusammenarbeit aller beteiligter Partner im In- und Ausland. Dazu gehören namentlich Behörden (Justizbehörden, Wettregulierungsbehörden sowie Sportregulierungsbehörden), Sportorganisationen sowie Wettanbieter. In welchen Bereichen und bezüglich welcher Themen die Zusammenarbeit institutionalisiert werden soll, wird im Rahmen der vom Bundesrat beim VBS in Auftrag gegebenen weiteren Abklärungen geprüft werden.</p><p>2. Ob Sportorganisationen in Strafverfahren betreffend illegale Wettkampfmanipulationen eine Parteistellung und damit ein Akteneinsichtsrecht zukommt, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), namentlich den Artikeln 104ff. StPO. Die Frage kann somit nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Im Zentrum einer wirksamen Bekämpfung von Wettkampfmanipulationen steht jedoch der generelle Informationsaustausch zwischen allen beteiligten Partnern, auch ausserhalb von Strafverfahren (vgl. Antwort auf Frage 1).</p><p>3. Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, kommt teilweise die Pflicht zu, Delikte, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entdecken, zur Anzeige zu bringen (vgl. z. B. Art. 22a des Bundespersonalgesetzes; SR 172.220.1). Eine solche generelle Anzeigepflicht gilt für Privatpersonen oder -organisationen hingegen nicht. Nur ausnahmsweise bestehen Meldepflichten in besonders regulierten Bereichen, wie z. B. dem Bankenwesen. Ob gesetzliche Strafanzeige- oder Meldepflichten geeignete und gerechtfertigte Instrumente zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulationen sind, kann derzeit noch nicht beantwortet werden.</p><p>Der Bundesrat betraute im Jahre 2008 eine interdepartementale Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung unter der Leitung des EDA mit der Koordination der schweizerischen Bemühungen im Kampf gegen die Korruption und mit der Aufgabe, Sensibilisierungsmassnahmen zu treffen. Eine solche Sensibilisierungsveranstaltung fand am 8. Juni 2012 über das Thema Korruption und Sport statt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Da sich die Fälle von Wettkampfmanipulation ausweiten, herrscht Handlungsbedarf.</p><p>Es wurden zu diesem Thema bereits zwei parlamentarische Vorstösse eingereicht: das Postulat der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WAK-S) 11.3754, "Korruptionsbekämpfung und Wettkampfmanipulation im Sport", und das Postulat Ribaux 12.3784, "Sportbetrug als Straftatbestand". In beiden Fällen hat der Bundesrat beantragt, die Postulate anzunehmen.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Antwort zum Postulat Ribaux zudem darauf hingewiesen, dass er infolge des Postulates der WAK-S einen Bericht über die auf nationaler und internationaler Ebene bestehenden Möglichkeiten bei der Bekämpfung von Korruption und Wettkampfmanipulation im Sport vorlegen werde.</p><p>Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass Manipulationen durch Sportlerinnen und Sportler selbst oder durch andere Kreise bestraft werden müssen.</p><p>Momentan verfügen die Sportorganisationen über bestimmte Informationen (Datenbanken, Kenntnisse über das Umfeld) und die Strafverfolgungsbehörden über andere, z. B. durch Telefonkontrollen oder Hausdurchsuchungen.</p><p>Um wirksam vorgehen zu können, wäre es also angezeigt, die einzelnen Informationen zu verbinden und gemeinsam gegen Korruption und Manipulation vorzugehen.</p><p>Zudem wünschen auch die Sportorganisationen in unserem Land eine weiter reichende und institutionalisierte Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden.</p><p>Die französische Sportministerin, Valérie Fourneyron, die den gleichen Problemen gegenübersteht, hat mit ihrer Aussage, dass man die Sportorganisationen im Kampf gegen die organisierte Kriminalität nicht alleinlassen darf, Alarm geschlagen.</p><p>Daher stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Hält der Bundesrat in seinem angekündigten Bericht eine institutionalisierte Zusammenarbeit der Sportorganisationen und der Strafverfolgungsbehörden für angezeigt, ja sogar für notwendig?</p><p>2. Könnten die direkt betroffenen Sportorganisationen unter bestimmten Bedingungen Parteistellung sowie Zugriff auf die Strafakten erhalten?</p><p>3. Sollte nicht auch eine Anzeigepflicht für Sportorganisationen vorgesehen werden?</p>
- Wettkampfmanipulation. Verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen und der Strafrechtspflege
Back to List