Einsitznahme von Ausländern im Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse

ShortId
13.3125
Id
20133125
Updated
24.06.2025 23:39
Language
de
Title
Einsitznahme von Ausländern im Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse
AdditionalIndexing
28;Ausländer/in;Unternehmensleitung;berufliche Vereinigung;Ausgleichskasse
1
  • L04K01040104, Ausgleichskasse
  • L04K07020403, berufliche Vereinigung
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L05K0703040303, Unternehmensleitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss geltendem Recht dürfen ausschliesslich Schweizer Bürger in den Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse gewählt werden (Art. 58 Abs. 2 AHVG). Bei den AHV-Ausgleichskassen der Kantone und des Bundes sieht der Gesetzgeber demgegenüber zu Recht keine solche unnötige Einschränkung vor. Mit der Aufhebung dieser Restriktion soll das AHVG der heutigen Situation auf dem Arbeitsmarkt angepasst werden. Heute ist es nicht unüblich, dass in Firmen die zuständigen Fachpersonen, zumeist aus der Finanz- oder Personalabteilung, nicht Schweizer Bürger sind. Diese Personen verfügen dennoch über das angemessene Know-how für die Einsitznahme in einem solchen Gremium. Es macht daher keinen Sinn, dass mit dieser einschränkenden Bestimmung die Verbandsausgleichskassen im Vergleich zu Kassen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft benachteiligt sind. Die Bestimmung ist entsprechend aufzuheben und das AHVG anzupassen.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu unterbreiten, welche vorsieht, dass auch Personen, welche nicht schweizerischer Nationalität sind und der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angehören, im Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse Einsitz nehmen dürfen.</p>
  • Einsitznahme von Ausländern im Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss geltendem Recht dürfen ausschliesslich Schweizer Bürger in den Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse gewählt werden (Art. 58 Abs. 2 AHVG). Bei den AHV-Ausgleichskassen der Kantone und des Bundes sieht der Gesetzgeber demgegenüber zu Recht keine solche unnötige Einschränkung vor. Mit der Aufhebung dieser Restriktion soll das AHVG der heutigen Situation auf dem Arbeitsmarkt angepasst werden. Heute ist es nicht unüblich, dass in Firmen die zuständigen Fachpersonen, zumeist aus der Finanz- oder Personalabteilung, nicht Schweizer Bürger sind. Diese Personen verfügen dennoch über das angemessene Know-how für die Einsitznahme in einem solchen Gremium. Es macht daher keinen Sinn, dass mit dieser einschränkenden Bestimmung die Verbandsausgleichskassen im Vergleich zu Kassen mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft benachteiligt sind. Die Bestimmung ist entsprechend aufzuheben und das AHVG anzupassen.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu unterbreiten, welche vorsieht, dass auch Personen, welche nicht schweizerischer Nationalität sind und der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angehören, im Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse Einsitz nehmen dürfen.</p>
    • Einsitznahme von Ausländern im Kassenvorstand einer Verbandsausgleichskasse

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