Zentralstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren
- ShortId
-
13.3126
- Id
-
20133126
- Updated
-
28.07.2023 13:33
- Language
-
de
- Title
-
Zentralstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren
- AdditionalIndexing
-
12;09;Kompetenzregelung;polizeiliche Ermittlung;Schaffung neuer Bundesstellen;Kriminologie;Feuerwaffe;Waffenbesitz
- 1
-
- L05K0402040202, Feuerwaffe
- L04K05010209, Waffenbesitz
- L04K16030201, Kriminologie
- L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L07K08060103010403, Schaffung neuer Bundesstellen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bund kümmert sich polizeilich nur um festgelegte Deliktsarten, wie Sprengstoff, Menschenhandel usw. Schusswaffendelikte werden den kantonalen Strafbehörden zugeordnet. Allerdings kennen die Täter keine kantonalen oder nationalen Grenzen, weshalb die Zentralstelle der Stadtpolizei Zürich von der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten beauftragt wurde, eine schweizerische Zentralstelle für die Auswertung von Schusswaffenspuren zu führen. Diese nimmt folgende Aufgaben wahr:</p><p>1. Spurenvergleich national und international zur Aufdeckung von Fallzusammenhängen;</p><p>2. Bearbeitung von (kantonalen) Schusswaffen, Mithilfe bei anderen Kantonen, Schussrekonstruktionen, Schmauchanalytik, 3D-Vermessung von Tatorten, Ballistik-Versuche usw.;</p><p>3. Aus- und Weiterbildung der kantonalen bzw. regionalen Spezialisten sowie Mithilfe bei bedeutenden und komplexen Fällen, Zusammenarbeit mit den Rechtsmedizinern.</p><p>Bisher hat die Stadtpolizei Zürich die Kosten von etwa 2 Millionen Franken jährlich übernommen. Artikel 31d des Waffengesetzes gibt dem Bund grundsätzlich die Kompetenz, eine solche Zentralstelle zu führen. Dies hat er aber bisher unterlassen. Aktuell steht eine Lösung auf der Ebene einer interkantonalen Vereinbarung im Raum. Es ist allerdings fraglich, ob nicht eine Bundesregelung hier zweckmässiger wäre.</p>
- <p>Der Vollzug des eidgenössischen Waffenrechtes unterliegt der kantonalen Kompetenz, weshalb es als zweckdienlich erscheint, die Federführung für den Betrieb einer solchen Zentralstelle bei den Kantonen zu belassen. Diesbezügliche Gespräche haben zwischen Vertretern des Bundes und der Stadtpolizei Zürich stattgefunden, und es wird - wie der Postulant richtigerweise festhält - eine Regelung im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung angestrebt. Die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewalt- und Sexualdelikten mit dem Analysesystem Viclas (Violent Crime Linkage Analysis System) basiert beispielsweise auf einer interkantonalen Vereinbarung vom 2. April 2009. Mit solchen interkantonalen Vereinbarungen hat man bisher gute Erfahrungen gemacht.</p><p>Wie der Postulant im Übrigen selber festhält, besteht im Waffengesetz (WG; SR 514.54) mit Artikel 31d WG bereits eine subsidiäre gesetzliche Grundlage für den Betrieb einer nationalen Koordinationsstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren durch den Bund. Aufgrund der Tatsache, dass sich eine kantonale Lösung abzeichnet, stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung beibehalten werden soll, was im Rahmen der laufenden Revision des Waffenrechtes überprüft wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage oder andere Massnahmen für die Führung der Zentralstelle ZUR Auswertung von Schusswaffenspuren erlassen werden sollEN.</p>
- Zentralstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bund kümmert sich polizeilich nur um festgelegte Deliktsarten, wie Sprengstoff, Menschenhandel usw. Schusswaffendelikte werden den kantonalen Strafbehörden zugeordnet. Allerdings kennen die Täter keine kantonalen oder nationalen Grenzen, weshalb die Zentralstelle der Stadtpolizei Zürich von der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten beauftragt wurde, eine schweizerische Zentralstelle für die Auswertung von Schusswaffenspuren zu führen. Diese nimmt folgende Aufgaben wahr:</p><p>1. Spurenvergleich national und international zur Aufdeckung von Fallzusammenhängen;</p><p>2. Bearbeitung von (kantonalen) Schusswaffen, Mithilfe bei anderen Kantonen, Schussrekonstruktionen, Schmauchanalytik, 3D-Vermessung von Tatorten, Ballistik-Versuche usw.;</p><p>3. Aus- und Weiterbildung der kantonalen bzw. regionalen Spezialisten sowie Mithilfe bei bedeutenden und komplexen Fällen, Zusammenarbeit mit den Rechtsmedizinern.</p><p>Bisher hat die Stadtpolizei Zürich die Kosten von etwa 2 Millionen Franken jährlich übernommen. Artikel 31d des Waffengesetzes gibt dem Bund grundsätzlich die Kompetenz, eine solche Zentralstelle zu führen. Dies hat er aber bisher unterlassen. Aktuell steht eine Lösung auf der Ebene einer interkantonalen Vereinbarung im Raum. Es ist allerdings fraglich, ob nicht eine Bundesregelung hier zweckmässiger wäre.</p>
- <p>Der Vollzug des eidgenössischen Waffenrechtes unterliegt der kantonalen Kompetenz, weshalb es als zweckdienlich erscheint, die Federführung für den Betrieb einer solchen Zentralstelle bei den Kantonen zu belassen. Diesbezügliche Gespräche haben zwischen Vertretern des Bundes und der Stadtpolizei Zürich stattgefunden, und es wird - wie der Postulant richtigerweise festhält - eine Regelung im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung angestrebt. Die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewalt- und Sexualdelikten mit dem Analysesystem Viclas (Violent Crime Linkage Analysis System) basiert beispielsweise auf einer interkantonalen Vereinbarung vom 2. April 2009. Mit solchen interkantonalen Vereinbarungen hat man bisher gute Erfahrungen gemacht.</p><p>Wie der Postulant im Übrigen selber festhält, besteht im Waffengesetz (WG; SR 514.54) mit Artikel 31d WG bereits eine subsidiäre gesetzliche Grundlage für den Betrieb einer nationalen Koordinationsstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren durch den Bund. Aufgrund der Tatsache, dass sich eine kantonale Lösung abzeichnet, stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung beibehalten werden soll, was im Rahmen der laufenden Revision des Waffenrechtes überprüft wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob eine gesetzliche Grundlage oder andere Massnahmen für die Führung der Zentralstelle ZUR Auswertung von Schusswaffenspuren erlassen werden sollEN.</p>
- Zentralstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren
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