Stärkung der Kommission für nukleare Sicherheit

ShortId
13.3131
Id
20133131
Updated
28.07.2023 11:47
Language
de
Title
Stärkung der Kommission für nukleare Sicherheit
AdditionalIndexing
66;Leistungsauftrag;Expertenkommission;nukleare Sicherheit;Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat
1
  • L04K17030106, nukleare Sicherheit
  • L04K08040707, Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat
  • L06K080602020101, Expertenkommission
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die KNS nimmt bereits heute wichtige Beratungsaufgaben zuhanden des Departementes UVEK und des Bundesrates wahr: So prüft sie grundsätzliche Fragen der Sicherheit, und sie wirkt bei Gesetzgebungsarbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit mit. Es ist wichtig und für die Sicherheit förderlich, wenn neben den heutigen Hauptakteuren eine unabhängige und gestärkte Kommission für nukleare Sicherheit den Aufsichtsbehörden für eine Zweitmeinung zur Verfügung steht. Die KNS ist heute personell unterdotiert. Gewisse Fachgebiete können nur ungenügend abgedeckt werden. In diesem Zusammenhang wäre es auch angebracht zu überprüfen, ob die heutigen Kapazitäten des KNS-Sekretariates im Bereich wissenschaftliche Mitarbeiter ausreichend sind.</p>
  • <p>Die Aufsicht über die Sicherheit der Kernanlagen in der Schweiz liegt in der Verantwortung einer Behörde, dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi). Bei der Überwachung derartig grosser Risiken und komplexer Sachverhalte kann es im Sinne der grösstmöglichen Sicherheit nur eine einzige massgebliche Aufsichtsinstanz geben. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt. Die Zweckmässigkeit dieser gesetzlichen Regelung wurde jüngst vom Bundesgericht im Rahmen seiner Urteilsberatung zum Entscheid über die Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks Mühleberg vom 28. März 2013 bestätigt.</p><p>Ein Ausbau der Kommission für nukleare Sicherheit (KNS), der teilweise in die Richtung einer zweiten nuklearen Aufsichtsbehörde geht, ist daher abzulehnen. Eine Aufstockung der KNS ist nicht erforderlich. Die KNS soll keine zweite Aufsichtsbehörde, sondern weiterhin eine Expertenkommission sein, die als Zweitmeinung zu grundlegenden Fragen der nuklearen Sicherheit zuhanden des Bundesrates und des Ensi Stellung nimmt. In diesem Rahmen befasst sich die KNS mit Sicherheitsfragen und insbesondere auch mit Gutachten des Ensi.</p><p>Zudem nimmt die KNS zuhanden des Bundesrates jeweils Stellung zum jährlichen Tätigkeits- und Geschäftsbericht des Ensi-Rates. Diese Stellungnahme dient dem Bundesrat als Grundlage für die Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes sowie für die Entlastung des Ensi-Rates.</p><p>Somit ist eine regelmässige Prüfung der Arbeit des Ensi wie auch die Information der Aufsichtsbehörde schon heute gewährleistet.</p><p>Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation prüft zurzeit Möglichkeiten zur klareren Festlegung der Rollenteilung und der administrativen Abläufe zwischen den verschiedenen Behörden im Bereich der nuklearen Sicherheit. Bestandteil dieser Überprüfung sind u. a. die Anforderungen an die Mitglieder der KNS sowie der Umgang mit Vorschlägen der KNS zu Gutachten des Ensi. Gegebenenfalls wird der Bundesrat Anpassungen in der Verordnung über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS; SR 732.16) vornehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Ergänzung von Artikel 71 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) zu unterbreiten, sodass die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) in ihrer Funktion und Wirkung gestärkt wird. Insbesondere sind folgende Punkte anzugehen:</p><p>1. Die KNS soll von heute fünf bis sieben auf neu neun bis elf Mitglieder vergrössert werden.</p><p>2. Die KNS soll den Betrieb der Kernanlagen aktiv verfolgen und den Bewilligungsbehörden berichten.</p><p>3. Die KNS überprüft regelmässig die Arbeit des Ensi und berichtet zuhanden der Aufsichtsbehörde.</p>
  • Stärkung der Kommission für nukleare Sicherheit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die KNS nimmt bereits heute wichtige Beratungsaufgaben zuhanden des Departementes UVEK und des Bundesrates wahr: So prüft sie grundsätzliche Fragen der Sicherheit, und sie wirkt bei Gesetzgebungsarbeiten im Bereich der nuklearen Sicherheit mit. Es ist wichtig und für die Sicherheit förderlich, wenn neben den heutigen Hauptakteuren eine unabhängige und gestärkte Kommission für nukleare Sicherheit den Aufsichtsbehörden für eine Zweitmeinung zur Verfügung steht. Die KNS ist heute personell unterdotiert. Gewisse Fachgebiete können nur ungenügend abgedeckt werden. In diesem Zusammenhang wäre es auch angebracht zu überprüfen, ob die heutigen Kapazitäten des KNS-Sekretariates im Bereich wissenschaftliche Mitarbeiter ausreichend sind.</p>
    • <p>Die Aufsicht über die Sicherheit der Kernanlagen in der Schweiz liegt in der Verantwortung einer Behörde, dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi). Bei der Überwachung derartig grosser Risiken und komplexer Sachverhalte kann es im Sinne der grösstmöglichen Sicherheit nur eine einzige massgebliche Aufsichtsinstanz geben. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt. Die Zweckmässigkeit dieser gesetzlichen Regelung wurde jüngst vom Bundesgericht im Rahmen seiner Urteilsberatung zum Entscheid über die Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks Mühleberg vom 28. März 2013 bestätigt.</p><p>Ein Ausbau der Kommission für nukleare Sicherheit (KNS), der teilweise in die Richtung einer zweiten nuklearen Aufsichtsbehörde geht, ist daher abzulehnen. Eine Aufstockung der KNS ist nicht erforderlich. Die KNS soll keine zweite Aufsichtsbehörde, sondern weiterhin eine Expertenkommission sein, die als Zweitmeinung zu grundlegenden Fragen der nuklearen Sicherheit zuhanden des Bundesrates und des Ensi Stellung nimmt. In diesem Rahmen befasst sich die KNS mit Sicherheitsfragen und insbesondere auch mit Gutachten des Ensi.</p><p>Zudem nimmt die KNS zuhanden des Bundesrates jeweils Stellung zum jährlichen Tätigkeits- und Geschäftsbericht des Ensi-Rates. Diese Stellungnahme dient dem Bundesrat als Grundlage für die Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes sowie für die Entlastung des Ensi-Rates.</p><p>Somit ist eine regelmässige Prüfung der Arbeit des Ensi wie auch die Information der Aufsichtsbehörde schon heute gewährleistet.</p><p>Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation prüft zurzeit Möglichkeiten zur klareren Festlegung der Rollenteilung und der administrativen Abläufe zwischen den verschiedenen Behörden im Bereich der nuklearen Sicherheit. Bestandteil dieser Überprüfung sind u. a. die Anforderungen an die Mitglieder der KNS sowie der Umgang mit Vorschlägen der KNS zu Gutachten des Ensi. Gegebenenfalls wird der Bundesrat Anpassungen in der Verordnung über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (VKNS; SR 732.16) vornehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Ergänzung von Artikel 71 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) zu unterbreiten, sodass die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) in ihrer Funktion und Wirkung gestärkt wird. Insbesondere sind folgende Punkte anzugehen:</p><p>1. Die KNS soll von heute fünf bis sieben auf neu neun bis elf Mitglieder vergrössert werden.</p><p>2. Die KNS soll den Betrieb der Kernanlagen aktiv verfolgen und den Bewilligungsbehörden berichten.</p><p>3. Die KNS überprüft regelmässig die Arbeit des Ensi und berichtet zuhanden der Aufsichtsbehörde.</p>
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