Importverbot für Atommüll

ShortId
13.3132
Id
20133132
Updated
28.07.2023 08:44
Language
de
Title
Importverbot für Atommüll
AdditionalIndexing
66;Einfuhrbeschränkung;Lagerung radioaktiver Abfälle;Atomrecht;radioaktiver Abfall
1
  • L04K06010109, radioaktiver Abfall
  • L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
  • L05K1701010201, Atomrecht
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das bestehende Kernenergiegesetz lässt gemäss Artikel 34 den Import von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen, die nicht aus der Schweiz stammen, zu, sofern dafür in der Schweiz eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Entsorgungsanlage zur Verfügung steht. Die heutige Formulierung im Kernenergiegesetz lässt also zu, dass die Schweiz nach Realisierung eines Endlagers für radioaktive Abfälle mit einsetzendem Atommüll-Tourismus rechnen müsste. Diese Möglichkeit ist durch eine entsprechende Gesetzesrevision auszuschliessen.</p>
  • <p>Das geltende Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) bestimmt in Artikel 34 Absatz 2, dass für die Einfuhr von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen, die nicht aus der Schweiz stammen, aber in der Schweiz entsorgt werden sollen, ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden kann. Als Gegenstück dazu kann eine Bewilligung für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung ebenfalls nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen erteilt werden.</p><p>In den parlamentarischen Beratungen zum KEG wurden Anträge abgelehnt, die ein generelles Verbot der Ein- oder Ausfuhr beinhalteten. Die Mehrheit in den Räten plädierte für eine Offenhaltung der Option einer internationalen Zusammenarbeit in der Frage der Entsorgung radioaktiver Abfälle. Dies entsprach auch der Konzeption des Bundesrates in seiner Botschaft zum KEG bzw. im Gesetzentwurf.</p><p>Der gesetzlichen Konzeption, wonach die Ein- und Ausfuhr nur ausnahmsweise bewilligt werden, entspricht es, dass die Schweiz für die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle im Rahmen des Sachplans geologische Tiefenlager eine Lösung im eigenen Land sucht. Auch international ist es grundsätzlich so, dass für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle nach Lösungen im jeweils eigenen Land gesucht wird.</p><p>Aus diesen Gründen erübrigt sich eine Revision des KEG.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Kernenergiegesetz ist dahingehend anzupassen, dass der Import von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen, die nicht aus der Schweiz stammen, ausgeschlossen wird.</p>
  • Importverbot für Atommüll
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das bestehende Kernenergiegesetz lässt gemäss Artikel 34 den Import von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen, die nicht aus der Schweiz stammen, zu, sofern dafür in der Schweiz eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Entsorgungsanlage zur Verfügung steht. Die heutige Formulierung im Kernenergiegesetz lässt also zu, dass die Schweiz nach Realisierung eines Endlagers für radioaktive Abfälle mit einsetzendem Atommüll-Tourismus rechnen müsste. Diese Möglichkeit ist durch eine entsprechende Gesetzesrevision auszuschliessen.</p>
    • <p>Das geltende Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) bestimmt in Artikel 34 Absatz 2, dass für die Einfuhr von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen, die nicht aus der Schweiz stammen, aber in der Schweiz entsorgt werden sollen, ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden kann. Als Gegenstück dazu kann eine Bewilligung für die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung ebenfalls nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen erteilt werden.</p><p>In den parlamentarischen Beratungen zum KEG wurden Anträge abgelehnt, die ein generelles Verbot der Ein- oder Ausfuhr beinhalteten. Die Mehrheit in den Räten plädierte für eine Offenhaltung der Option einer internationalen Zusammenarbeit in der Frage der Entsorgung radioaktiver Abfälle. Dies entsprach auch der Konzeption des Bundesrates in seiner Botschaft zum KEG bzw. im Gesetzentwurf.</p><p>Der gesetzlichen Konzeption, wonach die Ein- und Ausfuhr nur ausnahmsweise bewilligt werden, entspricht es, dass die Schweiz für die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle im Rahmen des Sachplans geologische Tiefenlager eine Lösung im eigenen Land sucht. Auch international ist es grundsätzlich so, dass für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle nach Lösungen im jeweils eigenen Land gesucht wird.</p><p>Aus diesen Gründen erübrigt sich eine Revision des KEG.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Kernenergiegesetz ist dahingehend anzupassen, dass der Import von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen, die nicht aus der Schweiz stammen, ausgeschlossen wird.</p>
    • Importverbot für Atommüll

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