World Radio Switzerland und das Gesetz

ShortId
13.3134
Id
20133134
Updated
27.07.2023 20:50
Language
de
Title
World Radio Switzerland und das Gesetz
AdditionalIndexing
34;Arbeitnehmerschutz;SRF;Radio;Privatisierung;Arbeitsrecht;audiovisuelles Programm;Gesamtarbeitsvertrag;Arbeitsbedingungen;service public;Sendekonzession;SRG;englische Sprache
1
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L05K1202050103, Radio
  • L04K05070115, Privatisierung
  • L05K0106010303, englische Sprache
  • L05K1202050108, SRG
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L05K1202050110, Sendekonzession
  • L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
  • L04K08060111, service public
  • L06K120205010804, SRF
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme, welche die SRG veranstalten muss, sind in der Konzession bestimmt, die der Bundesrat erteilt. Die Konzession SRG vom 28. November 2007 (BBl 2011 7969, 2012 9073) verlangte die Veranstaltung eines nationalen englischsprachigen Radioprogramms. WRS wurde damit Teil des Leistungsauftrags der SRG.</p><p>Am 1. Mai 2013 hat der Bundesrat nun auf Antrag der SRG entschieden, diese auf den 1. September 2013 von der Verpflichtung zur Veranstaltung von WRS zu entbinden. WRS hat das anglophone Zielpublikum nicht erreicht; der erhoffte Service-public-Effekt konnte nicht erzielt werden. Hinzu kommt, dass neben WRS auf verschiedenen Plattformen zahlreiche andere Angebote wie Swissinfo für dasselbe Zielpublikum existieren.</p><p>1. Der Bundesrat hat stets die Haltung vertreten, dass der Service public bei Radio und Fernsehen der dynamischen Entwicklung der Medienmärkte Rechnung tragen muss (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motion Leutenegger Filippo 11.3254, "Definition des Service public"). Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen des Service public stets wieder zu hinterfragen und die konzessionsrechtlichen Voraussetzungen anzupassen, wenn sich dies als erforderlich erweist. Es ist dabei der SRG unbenommen, dem Bundesrat eine Änderung einzelner Bestimmungen vor Ablauf der Konzessionsdauer zu beantragen. Die Kompetenz, über solche Anträge und damit über die Rechte und Pflichten der SRG sowie über den Umfang des Service public zu entscheiden, liegt beim Bundesrat.</p><p>Der von der Interpellantin angeführte Artikel 31 der SRG-Konzession erlaubt es dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) tatsächlich, einseitig und auch gegen den Willen der SRG in die Konzession einzugreifen, sofern gewichtige öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Hier geht es aber nicht um einen solchen Eingriff, sondern um einen SRG-Antrag an den Bundesrat auf Konzessionsänderung. Aus diesem Grund kommt die erwähnte Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.</p><p>2. Gemäss dem Entscheid des Bundesrates vom 1. Mai 2013 wird die SRG ab dem 1. September 2013 auf die Veranstaltung von WRS verzichten. Es obliegt nun dem unternehmerischen Ermessen der SRG, die Radiostation auf diesen Zeitpunkt hin einer anderen Trägerschaft zu übertragen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass bei einer Veräusserung von WRS die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt betroffen sind. Er geht aber aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen davon aus, dass die SRG als verantwortungsvolle Arbeitgeberin ihren sozialen Verpflichtungen Rechnung trägt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hat beim Bundesrat ein Gesuch eingereicht, um von der Pflicht befreit zu werden, World Radio Switzerland (WRS), ein landesweit empfangbares Radioprogramm in englischer Sprache, auszustrahlen. Die SRG beantragt durch eine Anpassung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) eine neue Radiokonzession für die Kernzone, und sie liess den Behörden die Unterlagen zweier potenzieller Käufer zukommen.</p><p>Unserer Meinung nach darf die SRG nicht selbst festlegen, was ein Service-public-Programm ist und was nicht. Diese Kompetenz liegt bei der Politik. Wir denken, dass ein solcher Präzedenzfall die Medienpolitik des Bundes erschüttern würde.</p><p>Zudem sieht die SRG vor, im Rahmen dieser Privatisierung in einem ersten Schritt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von WRS in die unter der alleinigen Aufsicht der SRG stehende Zwischengesellschaft NewWRS AG zu überführen. Diese Gesellschaft ist ein rein juristisches Gebilde, das allein den Zweck hat, die Frist zu verkürzen, innerhalb welcher der Gesamtarbeitsvertrag nach dem Verkauf angewendet werden muss. Auf diese Weise wird dem künftigen Käufer diese Pflicht erspart, und die Übernahme der Angestellten wird wirtschaftlich interessanter und rechtlich unverbindlicher. </p><p>Durch diese Vorgehensweise soll also gewährleistet werden, dass der Verkauf erfolgreich vonstatten geht; die Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden dabei geschwächt.</p><p>Infolgedessen habe ich folgende Fragen:</p><p>Kann akzeptiert werden, dass die SRG einen Teil ihres durch die aktuell geltende Konzession erteilten Auftrags nicht erfüllt, ohne dass massgebliche Gründe eine solche Änderung der Konzession gemäss den in Artikel 31 der Konzession SRG festgelegten Kriterien rechtfertigen?</p><p>Hat ein aus Gebühreneinnahmen finanziertes Unternehmen, das einen Service-public-Auftrag zu erfüllen hat, das Recht, die Angestellten an eine Zwischengesellschaft zu überführen mit dem alleinigen Ziel, den Gesamtarbeitsvertrag auszuhebeln?</p>
  • World Radio Switzerland und das Gesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme, welche die SRG veranstalten muss, sind in der Konzession bestimmt, die der Bundesrat erteilt. Die Konzession SRG vom 28. November 2007 (BBl 2011 7969, 2012 9073) verlangte die Veranstaltung eines nationalen englischsprachigen Radioprogramms. WRS wurde damit Teil des Leistungsauftrags der SRG.</p><p>Am 1. Mai 2013 hat der Bundesrat nun auf Antrag der SRG entschieden, diese auf den 1. September 2013 von der Verpflichtung zur Veranstaltung von WRS zu entbinden. WRS hat das anglophone Zielpublikum nicht erreicht; der erhoffte Service-public-Effekt konnte nicht erzielt werden. Hinzu kommt, dass neben WRS auf verschiedenen Plattformen zahlreiche andere Angebote wie Swissinfo für dasselbe Zielpublikum existieren.</p><p>1. Der Bundesrat hat stets die Haltung vertreten, dass der Service public bei Radio und Fernsehen der dynamischen Entwicklung der Medienmärkte Rechnung tragen muss (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Motion Leutenegger Filippo 11.3254, "Definition des Service public"). Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen des Service public stets wieder zu hinterfragen und die konzessionsrechtlichen Voraussetzungen anzupassen, wenn sich dies als erforderlich erweist. Es ist dabei der SRG unbenommen, dem Bundesrat eine Änderung einzelner Bestimmungen vor Ablauf der Konzessionsdauer zu beantragen. Die Kompetenz, über solche Anträge und damit über die Rechte und Pflichten der SRG sowie über den Umfang des Service public zu entscheiden, liegt beim Bundesrat.</p><p>Der von der Interpellantin angeführte Artikel 31 der SRG-Konzession erlaubt es dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) tatsächlich, einseitig und auch gegen den Willen der SRG in die Konzession einzugreifen, sofern gewichtige öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Hier geht es aber nicht um einen solchen Eingriff, sondern um einen SRG-Antrag an den Bundesrat auf Konzessionsänderung. Aus diesem Grund kommt die erwähnte Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.</p><p>2. Gemäss dem Entscheid des Bundesrates vom 1. Mai 2013 wird die SRG ab dem 1. September 2013 auf die Veranstaltung von WRS verzichten. Es obliegt nun dem unternehmerischen Ermessen der SRG, die Radiostation auf diesen Zeitpunkt hin einer anderen Trägerschaft zu übertragen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass bei einer Veräusserung von WRS die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt betroffen sind. Er geht aber aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen davon aus, dass die SRG als verantwortungsvolle Arbeitgeberin ihren sozialen Verpflichtungen Rechnung trägt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hat beim Bundesrat ein Gesuch eingereicht, um von der Pflicht befreit zu werden, World Radio Switzerland (WRS), ein landesweit empfangbares Radioprogramm in englischer Sprache, auszustrahlen. Die SRG beantragt durch eine Anpassung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) eine neue Radiokonzession für die Kernzone, und sie liess den Behörden die Unterlagen zweier potenzieller Käufer zukommen.</p><p>Unserer Meinung nach darf die SRG nicht selbst festlegen, was ein Service-public-Programm ist und was nicht. Diese Kompetenz liegt bei der Politik. Wir denken, dass ein solcher Präzedenzfall die Medienpolitik des Bundes erschüttern würde.</p><p>Zudem sieht die SRG vor, im Rahmen dieser Privatisierung in einem ersten Schritt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von WRS in die unter der alleinigen Aufsicht der SRG stehende Zwischengesellschaft NewWRS AG zu überführen. Diese Gesellschaft ist ein rein juristisches Gebilde, das allein den Zweck hat, die Frist zu verkürzen, innerhalb welcher der Gesamtarbeitsvertrag nach dem Verkauf angewendet werden muss. Auf diese Weise wird dem künftigen Käufer diese Pflicht erspart, und die Übernahme der Angestellten wird wirtschaftlich interessanter und rechtlich unverbindlicher. </p><p>Durch diese Vorgehensweise soll also gewährleistet werden, dass der Verkauf erfolgreich vonstatten geht; die Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden dabei geschwächt.</p><p>Infolgedessen habe ich folgende Fragen:</p><p>Kann akzeptiert werden, dass die SRG einen Teil ihres durch die aktuell geltende Konzession erteilten Auftrags nicht erfüllt, ohne dass massgebliche Gründe eine solche Änderung der Konzession gemäss den in Artikel 31 der Konzession SRG festgelegten Kriterien rechtfertigen?</p><p>Hat ein aus Gebühreneinnahmen finanziertes Unternehmen, das einen Service-public-Auftrag zu erfüllen hat, das Recht, die Angestellten an eine Zwischengesellschaft zu überführen mit dem alleinigen Ziel, den Gesamtarbeitsvertrag auszuhebeln?</p>
    • World Radio Switzerland und das Gesetz

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