Pauschalbeiträge an die Kantone für die berufsorientierte Weiterbildung

ShortId
13.3137
Id
20133137
Updated
28.07.2023 14:17
Language
de
Title
Pauschalbeiträge an die Kantone für die berufsorientierte Weiterbildung
AdditionalIndexing
32;Kanton;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Weiterbildung;Subvention;berufliche Bildung;Wissenserwerb
1
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L04K13010106, Wissenserwerb
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K1102030202, Subvention
  • L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
  • L03K130202, berufliche Bildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kantone erhalten vom Bund Pauschalbeiträge für die Erfüllung verschiedener Aufgaben, die in den Artikeln 53 bis 55 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) bestimmt sind und verschiedene Kreise von Begünstigten betreffen. Andere Aufgaben sind in den Artikeln 31 und 32 BBG festgehalten: Demnach haben die Kantone für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung zu sorgen, und der Bund unterstützt Angebote, die darauf ausgerichtet sind, Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu ermöglichen.</p><p>Allerdings legt Artikel 53 Absatz 1 BBG eine Berechnungsart für die Pauschalbeiträge des Bundes fest, die sich zur Hauptsache abstützt auf "die Anzahl Personen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden". Dies hat zur Folge, dass die Kantone sich in sehr unterschiedlicher Weise bei Angeboten der berufsorientierten Weiterbildung engagieren, für die sie vom Bund keinerlei spezifische Unterstützung erhalten.</p><p>Gegenwärtig ist es so, dass nur eine Minderheit der Kantone Angebote unterstützt, die in Artikel 32 BBG vorgesehen sind. Eine unlängst verfasste Studie belegt, dass lediglich acht Kantone solche Angebote unterstützen. </p><p>In den meisten Fällen berappen Personen, die einen beruflichen Wiedereinstieg anstreben, ihre Weiterbildung selber. Diese kann kostspielig sein, insbesondere für Personen mit bescheidenen finanziellen Möglichkeiten, was dazu führt, dass diese Personen auf eine Weiterbildung verzichten und schliesslich eine Arbeit annehmen, die unter ihren Qualifikationen liegt. </p><p>Es ist wichtig, dass es in Zukunft ein flächendeckendes Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg von Personen gibt, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, und dass ein Monitoring sichergestellt ist.</p>
  • <p>Seit 2008 werden die Bundesbeiträge zur Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben in der Berufsbildung mittels leistungsorientierter Pauschalen an die Kantone ausbezahlt. Dies ermöglicht den Kantonen einen selbstverantworteten gezielten Mitteleinsatz, mit dem regionalen Besonderheiten (z. B. Bevölkerungszusammensetzung, Branchenmix, Bildungsgrad) Rechnung getragen werden kann.</p><p>Bei der Erarbeitung des Berufsbildungsgesetzes (BBG; SR 412.10) wurden alternative Aufteilungsmodelle für die Kantonspauschalen geprüft. Man entschied sich aus Gründen der Einfachheit und der Transparenz für die Aufteilung nach Anzahl Bildungsverhältnissen in der beruflichen Grundbildung. Diese garantiert eine präzise und klar definierte Aufteilung der Pauschalen aufgrund aktueller Zahlen. Simulationen zeigten, dass kompliziertere Berechnungsmodelle zu keinen wesentlichen Änderungen in der Aufteilung der Beiträge auf die Kantone führen würden. Durch die Aufteilung werden auch keine Präjudizien betreffend den Verwendungszweck geschaffen. Dieser ist in Artikel 53 BBG geregelt und umfasst neben der beruflichen Grundbildung weitere Bildungsgefässe wie zum Beispiel die berufsorientierte Weiterbildung.</p><p>Die jährlich erhobenen kantonalen Nettokosten der Berufsbildung zeigen, dass sämtliche Kantone die berufsorientierte Weiterbildung und die Vorbereitung auf eidgenössische Prüfungen im Jahr 2011 mit total über 140 Millionen Franken unterstützt haben.</p><p>Arbeitsmarktliche Massnahmen zur Förderung des beruflichen (Wieder-)Einstiegs sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig; SR 837.0) geregelt. Es handelt sich dabei um Bildungs-, Beschäftigungs- und spezielle Massnahmen, die in allen Kantonen bereitstehen und die vom Bund mitfinanziert werden. Bildungsmassnahmen gemäss Avig sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG zu gestalten beziehungsweise auszuwählen. Daneben finanziert die Invalidenversicherung Integrationsmassnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).</p><p>Aus den genannten Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Aufteilung der Kantonspauschalen aufgrund der Anzahl Bildungsverhältnisse in der beruflichen Grundbildung eine gute Grundlage zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kantone in der Berufsbildung darstellt. Sie lässt den Kantonen genügend Spielraum, auch den beruflichen Wiedereinstieg gemäss ihren Bedürfnissen und ihrer Verantwortung zu fördern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass der Bund über das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation seine Pauschalbeiträge an die Kantone gestützt auf das Berufsbildungsgesetz auf Grundlagen berechnet, die exakter und expliziter sind als heute, wo auf die Anzahl Personen in der beruflichen Grundbildung abgestellt wird. Die neue Berechnungsart soll auch eine Beobachtung der Folgen erlauben, insbesondere was Angebote zur Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs betrifft.</p>
  • Pauschalbeiträge an die Kantone für die berufsorientierte Weiterbildung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kantone erhalten vom Bund Pauschalbeiträge für die Erfüllung verschiedener Aufgaben, die in den Artikeln 53 bis 55 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) bestimmt sind und verschiedene Kreise von Begünstigten betreffen. Andere Aufgaben sind in den Artikeln 31 und 32 BBG festgehalten: Demnach haben die Kantone für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung zu sorgen, und der Bund unterstützt Angebote, die darauf ausgerichtet sind, Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu ermöglichen.</p><p>Allerdings legt Artikel 53 Absatz 1 BBG eine Berechnungsart für die Pauschalbeiträge des Bundes fest, die sich zur Hauptsache abstützt auf "die Anzahl Personen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden". Dies hat zur Folge, dass die Kantone sich in sehr unterschiedlicher Weise bei Angeboten der berufsorientierten Weiterbildung engagieren, für die sie vom Bund keinerlei spezifische Unterstützung erhalten.</p><p>Gegenwärtig ist es so, dass nur eine Minderheit der Kantone Angebote unterstützt, die in Artikel 32 BBG vorgesehen sind. Eine unlängst verfasste Studie belegt, dass lediglich acht Kantone solche Angebote unterstützen. </p><p>In den meisten Fällen berappen Personen, die einen beruflichen Wiedereinstieg anstreben, ihre Weiterbildung selber. Diese kann kostspielig sein, insbesondere für Personen mit bescheidenen finanziellen Möglichkeiten, was dazu führt, dass diese Personen auf eine Weiterbildung verzichten und schliesslich eine Arbeit annehmen, die unter ihren Qualifikationen liegt. </p><p>Es ist wichtig, dass es in Zukunft ein flächendeckendes Angebot für den beruflichen Wiedereinstieg von Personen gibt, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, und dass ein Monitoring sichergestellt ist.</p>
    • <p>Seit 2008 werden die Bundesbeiträge zur Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben in der Berufsbildung mittels leistungsorientierter Pauschalen an die Kantone ausbezahlt. Dies ermöglicht den Kantonen einen selbstverantworteten gezielten Mitteleinsatz, mit dem regionalen Besonderheiten (z. B. Bevölkerungszusammensetzung, Branchenmix, Bildungsgrad) Rechnung getragen werden kann.</p><p>Bei der Erarbeitung des Berufsbildungsgesetzes (BBG; SR 412.10) wurden alternative Aufteilungsmodelle für die Kantonspauschalen geprüft. Man entschied sich aus Gründen der Einfachheit und der Transparenz für die Aufteilung nach Anzahl Bildungsverhältnissen in der beruflichen Grundbildung. Diese garantiert eine präzise und klar definierte Aufteilung der Pauschalen aufgrund aktueller Zahlen. Simulationen zeigten, dass kompliziertere Berechnungsmodelle zu keinen wesentlichen Änderungen in der Aufteilung der Beiträge auf die Kantone führen würden. Durch die Aufteilung werden auch keine Präjudizien betreffend den Verwendungszweck geschaffen. Dieser ist in Artikel 53 BBG geregelt und umfasst neben der beruflichen Grundbildung weitere Bildungsgefässe wie zum Beispiel die berufsorientierte Weiterbildung.</p><p>Die jährlich erhobenen kantonalen Nettokosten der Berufsbildung zeigen, dass sämtliche Kantone die berufsorientierte Weiterbildung und die Vorbereitung auf eidgenössische Prüfungen im Jahr 2011 mit total über 140 Millionen Franken unterstützt haben.</p><p>Arbeitsmarktliche Massnahmen zur Förderung des beruflichen (Wieder-)Einstiegs sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig; SR 837.0) geregelt. Es handelt sich dabei um Bildungs-, Beschäftigungs- und spezielle Massnahmen, die in allen Kantonen bereitstehen und die vom Bund mitfinanziert werden. Bildungsmassnahmen gemäss Avig sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG zu gestalten beziehungsweise auszuwählen. Daneben finanziert die Invalidenversicherung Integrationsmassnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).</p><p>Aus den genannten Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Aufteilung der Kantonspauschalen aufgrund der Anzahl Bildungsverhältnisse in der beruflichen Grundbildung eine gute Grundlage zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kantone in der Berufsbildung darstellt. Sie lässt den Kantonen genügend Spielraum, auch den beruflichen Wiedereinstieg gemäss ihren Bedürfnissen und ihrer Verantwortung zu fördern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung dahingehend zu ändern, dass der Bund über das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation seine Pauschalbeiträge an die Kantone gestützt auf das Berufsbildungsgesetz auf Grundlagen berechnet, die exakter und expliziter sind als heute, wo auf die Anzahl Personen in der beruflichen Grundbildung abgestellt wird. Die neue Berechnungsart soll auch eine Beobachtung der Folgen erlauben, insbesondere was Angebote zur Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs betrifft.</p>
    • Pauschalbeiträge an die Kantone für die berufsorientierte Weiterbildung

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