Die Nagra unter demokratische Kontrolle bringen

ShortId
13.3147
Id
20133147
Updated
28.07.2023 12:43
Language
de
Title
Die Nagra unter demokratische Kontrolle bringen
AdditionalIndexing
66;öffentlich-rechtliche Einrichtung;Lagerung radioaktiver Abfälle;Demokratisierung;Genossenschaft;Atomindustrie;Rechtsform einer Gesellschaft;Verursacherprinzip;Finanzierung
1
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L04K07030311, öffentlich-rechtliche Einrichtung
  • L04K07030309, Genossenschaft
  • L03K110902, Finanzierung
  • L04K06010417, Verursacherprinzip
  • L03K070303, Rechtsform einer Gesellschaft
  • L04K08020304, Demokratisierung
  • L04K17030101, Atomindustrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es gibt kaum eine öffentliche Aufgabe von grösserer Bedeutung als die sichere Entsorgung der radioaktiven Abfälle. Die Erfüllung dieser Aufgabe ist vom Gesetzgeber einer privaten Institution übertragen worden, der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra). Die Genossenschafter sind neben dem Bund ausschliesslich die AKW-Betreiber selbst. Diese zu grosse Nähe von Abfallproduzenten und Entsorgungsfirma erweist sich zunehmend als gravierender Nachteil. Die Interessen der Atomwirtschaft sind nicht zwangsläufig die Interessen der Bevölkerung, schon gar nicht dann, wenn es um die Entsorgung der radioaktiven Abfälle geht. Darum müsste in der Entsorgungsfirma in erster Linie die Bevölkerung vertreten sein und erst in zweiter Linie die AKW-Betreiber. Die Nagra hat in den letzten Jahren durch ihr Auftreten und durch Fehlleistungen enorm viel Vertrauen in der Bevölkerung verspielt. Das gilt ganz besonders für die potenziellen Standortregionen für Endlager. Unter den Mitgliedern der im Rahmen des Sachplans geologische Tiefenlager institutionalisierten Regionalkonferenzen ist die Glaubwürdigkeit der Nagra auf den Nullpunkt gesunken. Zum Vertrauensverlust gesellt sich die Intransparenz; als private Firma ist die Nagra nicht dem Öffentlichkeitsprinzip der Bundesverwaltung unterstellt. Auch dies erweist sich zunehmend als grosse Schwachstelle und weitere Ursache für den Glaubwürdigkeitsverlust. Wer nicht offen ist, hat etwas zu verstecken - das ist ein in weiten Kreisen der Bevölkerung gehegter Verdacht, und das ist Gift für das Jahrtausende-Projekt Endlagerung. Der Gesetzgeber sollte aus den zutage getretenen Mängeln die Konsequenzen ziehen und die Nagra unter demokratische Kontrolle stellen. Das geht am besten dadurch, dass sie in eine Körperschaft öffentlichen Rechts umgewandelt wird, die gegenüber dem Parlament Rechenschaft ablegt.</p>
  • <p>Die Rechte und Pflichten rund um die Entsorgung der radioaktiven Abfälle beruhen auf den Bestimmungen im Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1). Nach Artikel 31 Absatz 1 KEG sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gilt somit das Verursacherprinzip. Die Kernkraftwerkbetreiber sind verantwortlich für die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente sowie der radioaktiven Abfälle aus dem Betrieb, für die spätere Stilllegung und für den Rückbau der Kernkraftwerke. Für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle, welche nicht als Folge der Kernenergienutzung entstehen, ist der Bund zuständig. Die Betreiber der schweizerischen Kernkraftwerke haben zusammen mit dem Bund 1972 die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) gegründet und diese mit der Entsorgungsaufgabe betraut. Gemäss KEG besteht die Möglichkeit, dass der Bund die radioaktiven Abfälle entsorgt, wenn die Entsorgungspflichtigen ihrer Pflicht nicht nachkommen (Art. 33 Abs. 1 Bst. b KEG).</p><p>International werden verschiedene Modelle der Organisation und der Strukturen der Entsorgung praktiziert. In Schweden und Finnland sind wie in der Schweiz die Abfallverursacher für die Entsorgungsprojekte verantwortlich. In Deutschland wird hingegen eine staatliche Lösung praktiziert. Während die Programme in Schweden und Finnland weit fortgeschritten sind, ist die Entsorgung in Deutschland politisch höchst umstritten, und es wird heute ein Paradigmenwechsel diskutiert. Die Zuständigkeit resp. Organisation dürfte somit kaum ausschlaggebend für den Erfolg oder Misserfolg eines Entsorgungsprogramms sein.</p><p>Die Nagra ist themenbedingt in einem gesellschaftspolitisch schwierigen Umfeld tätig und damit immer wieder öffentlicher Kritik ausgesetzt. Ihre Sachkompetenz wurde und wird jedoch regelmässig - auch von ausländischen Expertengremien - bestätigt. Eine andere Rechtsform würde bezüglich dieser Aspekte kaum eine Änderung bewirken. Der Rückhalt und die Glaubwürdigkeit der Nagra können hingegen gestärkt werden, indem die Aktionäre der Kernkraftwerke ihre politische Verantwortung verstärkt wahrnehmen und in ihrer Kommunikation zum Ausdruck bringen.</p><p>Bezüglich Transparenz und Öffentlichkeitsprinzip wird auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 2013 auf die Motion Chopard-Acklin 12.4012, "Einführung des Öffentlichkeitsprinzips bei der Nagra", verwiesen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat unternimmt die notwendigen Schritte, um die privatrechtliche Genossenschaft Nagra in eine Körperschaft öffentlichen Rechts umzuwandeln. Die Finanzierung ihrer Tätigkeiten durch die Verursacher von radioaktiven Abfällen ist beizubehalten.</p>
  • Die Nagra unter demokratische Kontrolle bringen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es gibt kaum eine öffentliche Aufgabe von grösserer Bedeutung als die sichere Entsorgung der radioaktiven Abfälle. Die Erfüllung dieser Aufgabe ist vom Gesetzgeber einer privaten Institution übertragen worden, der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra). Die Genossenschafter sind neben dem Bund ausschliesslich die AKW-Betreiber selbst. Diese zu grosse Nähe von Abfallproduzenten und Entsorgungsfirma erweist sich zunehmend als gravierender Nachteil. Die Interessen der Atomwirtschaft sind nicht zwangsläufig die Interessen der Bevölkerung, schon gar nicht dann, wenn es um die Entsorgung der radioaktiven Abfälle geht. Darum müsste in der Entsorgungsfirma in erster Linie die Bevölkerung vertreten sein und erst in zweiter Linie die AKW-Betreiber. Die Nagra hat in den letzten Jahren durch ihr Auftreten und durch Fehlleistungen enorm viel Vertrauen in der Bevölkerung verspielt. Das gilt ganz besonders für die potenziellen Standortregionen für Endlager. Unter den Mitgliedern der im Rahmen des Sachplans geologische Tiefenlager institutionalisierten Regionalkonferenzen ist die Glaubwürdigkeit der Nagra auf den Nullpunkt gesunken. Zum Vertrauensverlust gesellt sich die Intransparenz; als private Firma ist die Nagra nicht dem Öffentlichkeitsprinzip der Bundesverwaltung unterstellt. Auch dies erweist sich zunehmend als grosse Schwachstelle und weitere Ursache für den Glaubwürdigkeitsverlust. Wer nicht offen ist, hat etwas zu verstecken - das ist ein in weiten Kreisen der Bevölkerung gehegter Verdacht, und das ist Gift für das Jahrtausende-Projekt Endlagerung. Der Gesetzgeber sollte aus den zutage getretenen Mängeln die Konsequenzen ziehen und die Nagra unter demokratische Kontrolle stellen. Das geht am besten dadurch, dass sie in eine Körperschaft öffentlichen Rechts umgewandelt wird, die gegenüber dem Parlament Rechenschaft ablegt.</p>
    • <p>Die Rechte und Pflichten rund um die Entsorgung der radioaktiven Abfälle beruhen auf den Bestimmungen im Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1). Nach Artikel 31 Absatz 1 KEG sind die Betreiber von Kernanlagen verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gilt somit das Verursacherprinzip. Die Kernkraftwerkbetreiber sind verantwortlich für die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente sowie der radioaktiven Abfälle aus dem Betrieb, für die spätere Stilllegung und für den Rückbau der Kernkraftwerke. Für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle, welche nicht als Folge der Kernenergienutzung entstehen, ist der Bund zuständig. Die Betreiber der schweizerischen Kernkraftwerke haben zusammen mit dem Bund 1972 die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) gegründet und diese mit der Entsorgungsaufgabe betraut. Gemäss KEG besteht die Möglichkeit, dass der Bund die radioaktiven Abfälle entsorgt, wenn die Entsorgungspflichtigen ihrer Pflicht nicht nachkommen (Art. 33 Abs. 1 Bst. b KEG).</p><p>International werden verschiedene Modelle der Organisation und der Strukturen der Entsorgung praktiziert. In Schweden und Finnland sind wie in der Schweiz die Abfallverursacher für die Entsorgungsprojekte verantwortlich. In Deutschland wird hingegen eine staatliche Lösung praktiziert. Während die Programme in Schweden und Finnland weit fortgeschritten sind, ist die Entsorgung in Deutschland politisch höchst umstritten, und es wird heute ein Paradigmenwechsel diskutiert. Die Zuständigkeit resp. Organisation dürfte somit kaum ausschlaggebend für den Erfolg oder Misserfolg eines Entsorgungsprogramms sein.</p><p>Die Nagra ist themenbedingt in einem gesellschaftspolitisch schwierigen Umfeld tätig und damit immer wieder öffentlicher Kritik ausgesetzt. Ihre Sachkompetenz wurde und wird jedoch regelmässig - auch von ausländischen Expertengremien - bestätigt. Eine andere Rechtsform würde bezüglich dieser Aspekte kaum eine Änderung bewirken. Der Rückhalt und die Glaubwürdigkeit der Nagra können hingegen gestärkt werden, indem die Aktionäre der Kernkraftwerke ihre politische Verantwortung verstärkt wahrnehmen und in ihrer Kommunikation zum Ausdruck bringen.</p><p>Bezüglich Transparenz und Öffentlichkeitsprinzip wird auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 2013 auf die Motion Chopard-Acklin 12.4012, "Einführung des Öffentlichkeitsprinzips bei der Nagra", verwiesen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat unternimmt die notwendigen Schritte, um die privatrechtliche Genossenschaft Nagra in eine Körperschaft öffentlichen Rechts umzuwandeln. Die Finanzierung ihrer Tätigkeiten durch die Verursacher von radioaktiven Abfällen ist beizubehalten.</p>
    • Die Nagra unter demokratische Kontrolle bringen

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