Eintragung des Allianznamens durch Zivilstandsbeamte
- ShortId
-
13.3149
- Id
-
20133149
- Updated
-
27.07.2023 19:44
- Language
-
de
- Title
-
Eintragung des Allianznamens durch Zivilstandsbeamte
- AdditionalIndexing
-
28;12;Verwaltungsformalität;Ehe- und Familienname;Ausweis;Familienstand
- 1
-
- L05K0103010301, Ehe- und Familienname
- L03K010305, Familienstand
- L04K08060113, Verwaltungsformalität
- L04K05060104, Ausweis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Durch das neue, insgesamt positive Namensrecht wurden in der Bevölkerung nicht wenige Fragen zur Ersetzung des Doppelnamens aufgeworfen. Der im Ausweisgesetz vorgesehene Allianzname darf noch immer verwendet werden. Das hat der Bundesrat bestätigt. Da der Allianzname aber nicht von den Zivilstandsbeamtinnen und -beamten abhängt, kann er nicht beim Eheschliessungsverfahren festgehalten werden. In den neuen Bestimmungen hat der Allianzname aber einen wesentlich höheren Stellenwert als im alten Gesetz. So werden ihn voraussichtlich immer mehr Schweizerinnen und Schweizer verwenden.</p><p>Seit dem 1. Januar 2013 ist die Situation für einige Eheleute und Zivilstandsbeamtinnen und -beamte frustrierend. So können sie nicht verstehen, warum alle wichtigen Daten (Familienname, Bürgerrecht usw.) in der Trauungsurkunde erwähnt werden, der Allianzname jedoch nicht. Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich zusätzlich bei einer Passstelle melden, was einen unnötigen Verwaltungsaufwand bedeutet. Zudem bleibt der rechtliche Status des Allianznamens vage. Zwar wird er im Ausweisgesetz erwähnt, dort aber nicht eindeutig definiert (Welche Optionen gibt es beispielsweise für die Wahl des Allianznamens? Bleibt er auch nach einer Scheidung gültig?).</p>
- <p>1. Der Allianzname kann auf Verlangen der antragstellenden Person gemäss Bundesgesetz über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige im Schweizer Pass oder in der Schweizer Identitätskarte eingetragen werden. Diese beiden Ausweise dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der schweizerischen Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität. Es sind keine besonderen administrativen Schritte erforderlich, um die Eintragung des Allianznamens in diesen Ausweisen zu erlangen. Im Zeitpunkt der Eheschliessung kann somit ohne Weiteres ein neuer Ausweis, welcher den Allianznamen aufführt, bestellt werden.</p><p>2. Zurzeit werden die Ausweisverordnung (VAwG; SR 143.11) und die Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (SR 143.111) überarbeitet und die Regeln zur Bildung des Allianznamens darin aufgenommen.</p><p>3. Die im Personenstandsregister geführten Daten basieren auf den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Beratungen zum neuen Namensrecht die Frage der gesetzlichen Regelung des Allianznamens im ZGB diskutiert. Dabei hielt er explizit fest, dass er an der seit Langem existierenden Gewohnheit, einen Allianznamen zu tragen, nichts ändern wolle. Er kam jedoch zum Schluss, dass es weder nötig noch wünschbar sei, diese Gewohnheit im Gesetz zu erwähnen. Den Ehegatten stehe es weiterhin frei, ausserhalb des amtlichen Verkehrs nach Belieben und frei von administrativen Umtrieben den Namen der Partnerin oder des Partners oder den Ledignamen verbunden mit dem amtlichen Namen zu führen. Es bestehe jedoch kein Rechtsanspruch, den Allianznamen im Personenstandsregister einzutragen (BBl 2009 417/418). Die Führung des Allianznamens kann daher nicht mittels Einfügung respektive Ergänzung der Daten, welche im Personenstandsregister geführt werden, in der Zivilstandsverordnung geregelt werden. Dazu braucht es eine Änderung auf Gesetzesstufe.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist der Bundesrat ebenfalls der Meinung, dass der administrative Aufwand für die Eintragung des Allianznamens im Pass oder auf der Identitätskarte im Rahmen des neuen Namensrechts vereinfacht werden sollte (insbesondere bei der Eheschliessung)? </p><p>2. Beabsichtigt der Bundesrat, die Bestimmungen zur Verwendung des Allianznamens zu verdeutlichen?</p><p>3. Kann der Allianzname zu den Daten gemäss Zivilstandsverordnung hinzugefügt werden, um so die eben genannten Ziele zu erreichen?</p>
- Eintragung des Allianznamens durch Zivilstandsbeamte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Durch das neue, insgesamt positive Namensrecht wurden in der Bevölkerung nicht wenige Fragen zur Ersetzung des Doppelnamens aufgeworfen. Der im Ausweisgesetz vorgesehene Allianzname darf noch immer verwendet werden. Das hat der Bundesrat bestätigt. Da der Allianzname aber nicht von den Zivilstandsbeamtinnen und -beamten abhängt, kann er nicht beim Eheschliessungsverfahren festgehalten werden. In den neuen Bestimmungen hat der Allianzname aber einen wesentlich höheren Stellenwert als im alten Gesetz. So werden ihn voraussichtlich immer mehr Schweizerinnen und Schweizer verwenden.</p><p>Seit dem 1. Januar 2013 ist die Situation für einige Eheleute und Zivilstandsbeamtinnen und -beamte frustrierend. So können sie nicht verstehen, warum alle wichtigen Daten (Familienname, Bürgerrecht usw.) in der Trauungsurkunde erwähnt werden, der Allianzname jedoch nicht. Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich zusätzlich bei einer Passstelle melden, was einen unnötigen Verwaltungsaufwand bedeutet. Zudem bleibt der rechtliche Status des Allianznamens vage. Zwar wird er im Ausweisgesetz erwähnt, dort aber nicht eindeutig definiert (Welche Optionen gibt es beispielsweise für die Wahl des Allianznamens? Bleibt er auch nach einer Scheidung gültig?).</p>
- <p>1. Der Allianzname kann auf Verlangen der antragstellenden Person gemäss Bundesgesetz über Ausweise für Schweizer Staatsangehörige im Schweizer Pass oder in der Schweizer Identitätskarte eingetragen werden. Diese beiden Ausweise dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der schweizerischen Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität. Es sind keine besonderen administrativen Schritte erforderlich, um die Eintragung des Allianznamens in diesen Ausweisen zu erlangen. Im Zeitpunkt der Eheschliessung kann somit ohne Weiteres ein neuer Ausweis, welcher den Allianznamen aufführt, bestellt werden.</p><p>2. Zurzeit werden die Ausweisverordnung (VAwG; SR 143.11) und die Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (SR 143.111) überarbeitet und die Regeln zur Bildung des Allianznamens darin aufgenommen.</p><p>3. Die im Personenstandsregister geführten Daten basieren auf den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Beratungen zum neuen Namensrecht die Frage der gesetzlichen Regelung des Allianznamens im ZGB diskutiert. Dabei hielt er explizit fest, dass er an der seit Langem existierenden Gewohnheit, einen Allianznamen zu tragen, nichts ändern wolle. Er kam jedoch zum Schluss, dass es weder nötig noch wünschbar sei, diese Gewohnheit im Gesetz zu erwähnen. Den Ehegatten stehe es weiterhin frei, ausserhalb des amtlichen Verkehrs nach Belieben und frei von administrativen Umtrieben den Namen der Partnerin oder des Partners oder den Ledignamen verbunden mit dem amtlichen Namen zu führen. Es bestehe jedoch kein Rechtsanspruch, den Allianznamen im Personenstandsregister einzutragen (BBl 2009 417/418). Die Führung des Allianznamens kann daher nicht mittels Einfügung respektive Ergänzung der Daten, welche im Personenstandsregister geführt werden, in der Zivilstandsverordnung geregelt werden. Dazu braucht es eine Änderung auf Gesetzesstufe.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist der Bundesrat ebenfalls der Meinung, dass der administrative Aufwand für die Eintragung des Allianznamens im Pass oder auf der Identitätskarte im Rahmen des neuen Namensrechts vereinfacht werden sollte (insbesondere bei der Eheschliessung)? </p><p>2. Beabsichtigt der Bundesrat, die Bestimmungen zur Verwendung des Allianznamens zu verdeutlichen?</p><p>3. Kann der Allianzname zu den Daten gemäss Zivilstandsverordnung hinzugefügt werden, um so die eben genannten Ziele zu erreichen?</p>
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