Visa für Künstlerinnen und Künstler aus Entwicklungsländern Unesco-konform gewähren

ShortId
13.3153
Id
20133153
Updated
28.07.2023 13:26
Language
de
Title
Visa für Künstlerinnen und Künstler aus Entwicklungsländern Unesco-konform gewähren
AdditionalIndexing
2831;08;Entwicklungsland;kulturelle Beziehungen;diplomatische Beziehungen;Einreise von Ausländern/-innen;internationale Konvention;Kulturförderung;UNESCO;Künstlerberuf;Personenkontrolle an der Grenze;kulturelle Zusammenarbeit
1
  • L04K01060404, Künstlerberuf
  • L05K0704020103, Entwicklungsland
  • L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
  • L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
  • L04K01060305, kulturelle Beziehungen
  • L04K10020102, diplomatische Beziehungen
  • L04K15040304, UNESCO
  • L05K1002020205, internationale Konvention
  • L04K01060307, Kulturförderung
  • L04K10010209, kulturelle Zusammenarbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat 2008 die Unesco-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ratifiziert. Diese fordert die Vertragsstaaten u. a. dazu auf, den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern gezielt zu erleichtern (Art. 16). Die operationellen Richtlinien zur Konvention von 2009 verlangen von den Staaten ausdrücklich, deren Mobilität zu erleichtern (Art. 14 Ziff. 6.1.5).</p><p>Kulturveranstalter in der Schweiz stellen dennoch zahlreiche Fälle von abgelehnten Visaanträgen und unnötig komplexen und kostenintensiven Verfahren fest, was den Forderungen der Unesco-Konvention und auch den Empfehlungen des Schengen-Visakodex widerspricht. Betroffen waren beispielsweise die von der Kunsthalle Bern eingeladene Künstlergruppe "Invisible Borders" aus Nigeria, Tänzer des Centre de Développement Chorégraphique "La Termitière" in Ouagadougou, die von der Plattform "Le Marchepied" nach Lausanne eingeladen waren, oder die Cie. Yakana aus Kamerun, programmiert am Festival Juilletdanse in Freiburg.</p><p>Die Einladung von Kulturschaffenden erfolgt üblicherweise unter Zusicherung der Übernahme von Reise- und Aufenthaltskosten durch die Schweizer Veranstalter, was nach Artikel 21 Absatz 5 des Schengen-Visakodex als Beleg für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts gelten darf.</p>
  • <p>1. Der vom Bundesrat am 25. April 2012 verabschiedete erste Schweizer Staatenbericht gibt Auskunft über die Umsetzung der Unesco-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Darin sind verschiedene Massnahmen zur Vorzugsbehandlung von Künstlerinnen und Künstlern aus Entwicklungsländern genannt, namentlich das Programm der Deza zur Unterstützung von Kunstschaffenden aus dem Süden und Osten und zur Förderung des Kulturaustauschs (Zugang der Kunstschaffenden des Südens und Ostens zum Schweizer und internationalen Markt und Publikum). Dieses Programm ist mit jährlich über 3 Millionen Franken ausgestattet.</p><p>Was die Erteilung von Visa betrifft, so sind die Schweizer Vertretungen an das Schengener Durchführungsübereinkommen und die daraus abgeleiteten Rechtsakte gebunden. Insbesondere der Visakodex und das Visahandbuch regeln das Verfahren zur Visumerteilung im Detail und lassen den Vertretungen diesbezüglich nur wenig Spielraum. Es gilt dabei zu beachten, dass mit einer Zusicherung der Kostenübernahme zwar die finanziellen Voraussetzungen belegt werden können, jedoch auch die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. So muss gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Visakodex insbesondere überprüft werden, ob bei der gesuchstellenden Person das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie eine Gefahr für die Sicherheit der Schengen-Mitgliedstaaten darstellt und ob sie beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen.</p><p>2. Spezifische Instruktionen für die Behandlung von Gesuchen Kulturschaffende existieren grundsätzlich nicht und sind im Moment auch nicht geplant. Im Rahmen von Visaerleichterungsabkommen wurden bis anhin besondere Bestimmungen für Kulturschaffende vorgesehen. Gemäss den Ergänzungen des BFM zum Visahandbuch I (Teil VII, Punkt 9.4.3.) kann das EDA oder das BFM zudem auf Antrag die Visagebühr erlassen, wenn gesamtschweizerische Interessen oder Gründe des Gegenrechts dies rechtfertigen. Dies betrifft insbesondere auch kulturelle oder entwicklungspolitische Interessen (vgl. Art. 16 Abs. 6 des Visakodex). Für Organisatoren kultureller Anlässe ist die Schwierigkeit, die für die Teilnahme von Kunstschaffenden aus dem Süden und Osten notwendigen Visa zu erhalten, ein Grund zur Sorge. Innerhalb des internationalen, durch die Schengener Abkommen festgelegten Rahmens müssen die Anstrengungen zum Informationsaustausch und zum Dialog zwischen den verantwortlichen Behörden und den Organisatoren daher fortgesetzt werden.</p><p>3. Konkrete weitere Massnahmen sind zurzeit nicht vorgesehen. Die aktuelle Visumpraxis der Schweiz ergibt sich aus der Schengen-Regelung, welche aus Sicht des Bundesrates mit den aus der Unesco-Konvention abgeleiteten Verpflichtungen vereinbar ist. Erleichterungen im Bereich der Visumerteilung bedeuten also nicht, dass das ordentliche Verfahren keine Anwendung findet, es müssen weiterhin alle Einzelfälle überprüft werden.</p><p>4. Eine spezielle Regelung betreffend die Behandlung von Gesuchen Kulturschaffender müsste von allen Schengen-Staaten gemeinsam erlassen werden. In der Schengen-Zusammenarbeit sind derzeit weder von der Schweiz noch von anderen Schengen-Staaten, von denen die meisten die erwähnte Konvention ebenfalls ratifiziert haben, Massnahmen genereller Natur geplant.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Welche Massnahmen hat der Bund getroffen, um die Verpflichtungen aus der Unesco-Konvention in Bezug auf die Vorzugsbehandlung von Künstlerinnen und Künstlern aus Entwicklungsländern umzusetzen, insbesondere was die Erleichterung der Visaprozeduren und die Reduktion der Kosten betrifft?</p><p>2. Hat der Bundesrat die zuständigen Behörden - namentlich die Schweizer Vertretungen im Ausland, das Bundesamt für Migration und die kantonalen Migrationsämter - über die Bestimmungen der Unesco-Konvention und die spezifisch für Kulturschaffende formulierten Empfehlungen des Schengen-Visakodex instruiert, oder ist dies geplant?</p><p>3. Welche weiteren Massnahmen ergreift er, um in Zukunft bei der Bearbeitung von Visaanträgen aus dem kulturellen Sektor Probleme und Unvereinbarkeiten mit den erwähnten internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu vermeiden?</p><p>4. In welcher Form und nach welchem Zeitplan plant der Bund das Thema aussenpolitisch anzugehen, beispielsweise gemeinsam mit den Schengen-Partnerländern?</p>
  • Visa für Künstlerinnen und Künstler aus Entwicklungsländern Unesco-konform gewähren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat 2008 die Unesco-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ratifiziert. Diese fordert die Vertragsstaaten u. a. dazu auf, den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern gezielt zu erleichtern (Art. 16). Die operationellen Richtlinien zur Konvention von 2009 verlangen von den Staaten ausdrücklich, deren Mobilität zu erleichtern (Art. 14 Ziff. 6.1.5).</p><p>Kulturveranstalter in der Schweiz stellen dennoch zahlreiche Fälle von abgelehnten Visaanträgen und unnötig komplexen und kostenintensiven Verfahren fest, was den Forderungen der Unesco-Konvention und auch den Empfehlungen des Schengen-Visakodex widerspricht. Betroffen waren beispielsweise die von der Kunsthalle Bern eingeladene Künstlergruppe "Invisible Borders" aus Nigeria, Tänzer des Centre de Développement Chorégraphique "La Termitière" in Ouagadougou, die von der Plattform "Le Marchepied" nach Lausanne eingeladen waren, oder die Cie. Yakana aus Kamerun, programmiert am Festival Juilletdanse in Freiburg.</p><p>Die Einladung von Kulturschaffenden erfolgt üblicherweise unter Zusicherung der Übernahme von Reise- und Aufenthaltskosten durch die Schweizer Veranstalter, was nach Artikel 21 Absatz 5 des Schengen-Visakodex als Beleg für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts gelten darf.</p>
    • <p>1. Der vom Bundesrat am 25. April 2012 verabschiedete erste Schweizer Staatenbericht gibt Auskunft über die Umsetzung der Unesco-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Darin sind verschiedene Massnahmen zur Vorzugsbehandlung von Künstlerinnen und Künstlern aus Entwicklungsländern genannt, namentlich das Programm der Deza zur Unterstützung von Kunstschaffenden aus dem Süden und Osten und zur Förderung des Kulturaustauschs (Zugang der Kunstschaffenden des Südens und Ostens zum Schweizer und internationalen Markt und Publikum). Dieses Programm ist mit jährlich über 3 Millionen Franken ausgestattet.</p><p>Was die Erteilung von Visa betrifft, so sind die Schweizer Vertretungen an das Schengener Durchführungsübereinkommen und die daraus abgeleiteten Rechtsakte gebunden. Insbesondere der Visakodex und das Visahandbuch regeln das Verfahren zur Visumerteilung im Detail und lassen den Vertretungen diesbezüglich nur wenig Spielraum. Es gilt dabei zu beachten, dass mit einer Zusicherung der Kostenübernahme zwar die finanziellen Voraussetzungen belegt werden können, jedoch auch die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. So muss gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Visakodex insbesondere überprüft werden, ob bei der gesuchstellenden Person das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie eine Gefahr für die Sicherheit der Schengen-Mitgliedstaaten darstellt und ob sie beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen.</p><p>2. Spezifische Instruktionen für die Behandlung von Gesuchen Kulturschaffende existieren grundsätzlich nicht und sind im Moment auch nicht geplant. Im Rahmen von Visaerleichterungsabkommen wurden bis anhin besondere Bestimmungen für Kulturschaffende vorgesehen. Gemäss den Ergänzungen des BFM zum Visahandbuch I (Teil VII, Punkt 9.4.3.) kann das EDA oder das BFM zudem auf Antrag die Visagebühr erlassen, wenn gesamtschweizerische Interessen oder Gründe des Gegenrechts dies rechtfertigen. Dies betrifft insbesondere auch kulturelle oder entwicklungspolitische Interessen (vgl. Art. 16 Abs. 6 des Visakodex). Für Organisatoren kultureller Anlässe ist die Schwierigkeit, die für die Teilnahme von Kunstschaffenden aus dem Süden und Osten notwendigen Visa zu erhalten, ein Grund zur Sorge. Innerhalb des internationalen, durch die Schengener Abkommen festgelegten Rahmens müssen die Anstrengungen zum Informationsaustausch und zum Dialog zwischen den verantwortlichen Behörden und den Organisatoren daher fortgesetzt werden.</p><p>3. Konkrete weitere Massnahmen sind zurzeit nicht vorgesehen. Die aktuelle Visumpraxis der Schweiz ergibt sich aus der Schengen-Regelung, welche aus Sicht des Bundesrates mit den aus der Unesco-Konvention abgeleiteten Verpflichtungen vereinbar ist. Erleichterungen im Bereich der Visumerteilung bedeuten also nicht, dass das ordentliche Verfahren keine Anwendung findet, es müssen weiterhin alle Einzelfälle überprüft werden.</p><p>4. Eine spezielle Regelung betreffend die Behandlung von Gesuchen Kulturschaffender müsste von allen Schengen-Staaten gemeinsam erlassen werden. In der Schengen-Zusammenarbeit sind derzeit weder von der Schweiz noch von anderen Schengen-Staaten, von denen die meisten die erwähnte Konvention ebenfalls ratifiziert haben, Massnahmen genereller Natur geplant.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Welche Massnahmen hat der Bund getroffen, um die Verpflichtungen aus der Unesco-Konvention in Bezug auf die Vorzugsbehandlung von Künstlerinnen und Künstlern aus Entwicklungsländern umzusetzen, insbesondere was die Erleichterung der Visaprozeduren und die Reduktion der Kosten betrifft?</p><p>2. Hat der Bundesrat die zuständigen Behörden - namentlich die Schweizer Vertretungen im Ausland, das Bundesamt für Migration und die kantonalen Migrationsämter - über die Bestimmungen der Unesco-Konvention und die spezifisch für Kulturschaffende formulierten Empfehlungen des Schengen-Visakodex instruiert, oder ist dies geplant?</p><p>3. Welche weiteren Massnahmen ergreift er, um in Zukunft bei der Bearbeitung von Visaanträgen aus dem kulturellen Sektor Probleme und Unvereinbarkeiten mit den erwähnten internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu vermeiden?</p><p>4. In welcher Form und nach welchem Zeitplan plant der Bund das Thema aussenpolitisch anzugehen, beispielsweise gemeinsam mit den Schengen-Partnerländern?</p>
    • Visa für Künstlerinnen und Künstler aus Entwicklungsländern Unesco-konform gewähren

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