Früherkennung von Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen

ShortId
13.3154
Id
20133154
Updated
28.07.2023 12:39
Language
de
Title
Früherkennung von Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen
AdditionalIndexing
2841;junger Mensch;Suchtprävention;Alkoholkonsum;Drogenpolitik;Prävention;Jugendschutz;Alkoholismus
1
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L07K14020101010101, Alkoholkonsum
  • L05K0101020101, Alkoholismus
  • L05K0105050702, Prävention
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L06K010505070201, Suchtprävention
  • L04K01050504, Drogenpolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Früherkennung und -intervention hat sich in der Suchthilfe als wirksame Methode zur Prävention des Drogenmissbrauchs gezielt bei gefährdeten Jugendlichen etabliert (indizierte Prävention). Mit der Teilrevision des BetmG im Jahr 2009 wurde deshalb mit der erweiterten Meldebefugnis eine Grundlage dafür geschaffen, dass Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen eine drohende oder vorhandene Suchtstörung bei Kindern und Jugendlichen melden können (Art. 3c). Diese Grundlage ermöglicht die Schaffung eines engmaschigen Netzwerks, das gewährleistet, dass die Gefährdung eines Jugendlichen durch den Konsum bzw. Missbrauch einer illegalen Substanz bereits sehr früh erkannt wird. Damit wiederum können schwerwiegende Folgen für den betroffenen Jugendlichen (z. B. Entwicklungsstörungen, Schul- oder Lehrabbruch usw.) sowie zum Teil kostenintensive Behandlungen einer Suchtstörung vermieden werden.</p><p>Eine juristische Abklärung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), über das die zuständigen kantonalen Regierungsräte im Februar 2013 informiert wurden, hat ergeben, dass diese erweiterte Meldebefugnis nur für die illegalen Drogen Gültigkeit hat. Das ist zu bedauern, da der Substanzmissbrauch und damit die Gefahr einer Suchtentwicklung beim Alkohol weit grösser sind und weit mehr Jugendliche betreffen, als dies bei den illegalen Drogen der Fall ist. Es gilt daher zu prüfen, auf welcher Grundlage eine analoge Lösung zu Artikel 3c BetmG auch zur indizierten Prävention des Alkoholmissbrauchs bei Jugendlichen geschaffen werden kann.</p>
  • <p>Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motionärin, die Prävention des Alkoholmissbrauchs Jugendlicher zu fördern. Er ist allerdings der Meinung, dass der Zweck der Motion weitgehend bereits mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erreicht werden kann.</p><p>Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Dieses sieht vor, dass jeder, der in amtlicher Tätigkeit von einer hilfsbedürftigen Person erfährt, verpflichtet ist, dies der Erwachsenenschutzbehörde zu melden (Art. 443 Abs. 2 ZGB). Diese Meldepflicht ist auch anwendbar, wenn Minderjährige betroffen sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Ein Alkoholmissbrauch kann ohne Weiteres das Wohl des Kindes gefährden. Gemäss dieser Bestimmung sind somit Lehrer, Justiz- und Polizeibeamte bereits heute verpflichtet, Suchtprobleme der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden. Die Kantone können im Übrigen weitere Meldepflichten vorsehen (Art. 443 Abs. 2 zweiter Satz ZGB).</p><p>Neben der obgenannten Meldepflicht führt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch ein Melderecht ein: Wer von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhält, kann dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde melden. Im Unterschied zu Artikel 3c BetmG dürfen allerdings nach der zivilrechtlichen Regelung Personen, die einem Berufsgeheimnis unterstehen, keine direkte Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erstatten. Sie dürfen erst dann melden, wenn die Aufsichtsbehörde oder die betroffene Person zustimmt (Art. 443 Abs. 1 zweiter Satz ZGB i. V. m. Art. 321 Ziff. 2 StGB). Unter diesen Personenkreis fallen insbesondere Fachpersonen aus dem Gesundheitswesen. Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen der Erfüllung der Motion Aubert 08.3790, "Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch", zu prüfen, ob es opportun ist, auf Bundesebene analog zu Artikel 3c BetmG auch für Fachpersonen, die einem Berufsgeheimnis unterstehen, eine allgemeine Meldeberechtigung zur Prävention des Alkoholmissbrauchs Jugendlicher einzuführen. Die Motion würde diesen Arbeiten vorgreifen. Aus diesem Grund beantragt der Bundesrat, die Motion Schmid-Federer abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine analoge gesetzliche Grundlage für eine erweiterte Meldebefugnis zur Prävention des Alkoholmissbrauchs Jugendlicher zu schaffen, wie sie gemäss Artikel 3c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) zur Prävention des Missbrauchs illegaler Drogen besteht.</p>
  • Früherkennung von Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Früherkennung und -intervention hat sich in der Suchthilfe als wirksame Methode zur Prävention des Drogenmissbrauchs gezielt bei gefährdeten Jugendlichen etabliert (indizierte Prävention). Mit der Teilrevision des BetmG im Jahr 2009 wurde deshalb mit der erweiterten Meldebefugnis eine Grundlage dafür geschaffen, dass Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen eine drohende oder vorhandene Suchtstörung bei Kindern und Jugendlichen melden können (Art. 3c). Diese Grundlage ermöglicht die Schaffung eines engmaschigen Netzwerks, das gewährleistet, dass die Gefährdung eines Jugendlichen durch den Konsum bzw. Missbrauch einer illegalen Substanz bereits sehr früh erkannt wird. Damit wiederum können schwerwiegende Folgen für den betroffenen Jugendlichen (z. B. Entwicklungsstörungen, Schul- oder Lehrabbruch usw.) sowie zum Teil kostenintensive Behandlungen einer Suchtstörung vermieden werden.</p><p>Eine juristische Abklärung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), über das die zuständigen kantonalen Regierungsräte im Februar 2013 informiert wurden, hat ergeben, dass diese erweiterte Meldebefugnis nur für die illegalen Drogen Gültigkeit hat. Das ist zu bedauern, da der Substanzmissbrauch und damit die Gefahr einer Suchtentwicklung beim Alkohol weit grösser sind und weit mehr Jugendliche betreffen, als dies bei den illegalen Drogen der Fall ist. Es gilt daher zu prüfen, auf welcher Grundlage eine analoge Lösung zu Artikel 3c BetmG auch zur indizierten Prävention des Alkoholmissbrauchs bei Jugendlichen geschaffen werden kann.</p>
    • <p>Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motionärin, die Prävention des Alkoholmissbrauchs Jugendlicher zu fördern. Er ist allerdings der Meinung, dass der Zweck der Motion weitgehend bereits mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erreicht werden kann.</p><p>Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Dieses sieht vor, dass jeder, der in amtlicher Tätigkeit von einer hilfsbedürftigen Person erfährt, verpflichtet ist, dies der Erwachsenenschutzbehörde zu melden (Art. 443 Abs. 2 ZGB). Diese Meldepflicht ist auch anwendbar, wenn Minderjährige betroffen sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Ein Alkoholmissbrauch kann ohne Weiteres das Wohl des Kindes gefährden. Gemäss dieser Bestimmung sind somit Lehrer, Justiz- und Polizeibeamte bereits heute verpflichtet, Suchtprobleme der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden. Die Kantone können im Übrigen weitere Meldepflichten vorsehen (Art. 443 Abs. 2 zweiter Satz ZGB).</p><p>Neben der obgenannten Meldepflicht führt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch ein Melderecht ein: Wer von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhält, kann dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde melden. Im Unterschied zu Artikel 3c BetmG dürfen allerdings nach der zivilrechtlichen Regelung Personen, die einem Berufsgeheimnis unterstehen, keine direkte Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erstatten. Sie dürfen erst dann melden, wenn die Aufsichtsbehörde oder die betroffene Person zustimmt (Art. 443 Abs. 1 zweiter Satz ZGB i. V. m. Art. 321 Ziff. 2 StGB). Unter diesen Personenkreis fallen insbesondere Fachpersonen aus dem Gesundheitswesen. Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen der Erfüllung der Motion Aubert 08.3790, "Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch", zu prüfen, ob es opportun ist, auf Bundesebene analog zu Artikel 3c BetmG auch für Fachpersonen, die einem Berufsgeheimnis unterstehen, eine allgemeine Meldeberechtigung zur Prävention des Alkoholmissbrauchs Jugendlicher einzuführen. Die Motion würde diesen Arbeiten vorgreifen. Aus diesem Grund beantragt der Bundesrat, die Motion Schmid-Federer abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine analoge gesetzliche Grundlage für eine erweiterte Meldebefugnis zur Prävention des Alkoholmissbrauchs Jugendlicher zu schaffen, wie sie gemäss Artikel 3c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) zur Prävention des Missbrauchs illegaler Drogen besteht.</p>
    • Früherkennung von Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen

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