Gewaltfreie Erziehung

ShortId
13.3156
Id
20133156
Updated
28.07.2023 09:56
Language
de
Title
Gewaltfreie Erziehung
AdditionalIndexing
28;Körperverletzung;Rechte des Kindes;häusliche Gewalt;Jugendschutz;elterliche Sorge;Informationskampagne;Erziehung;Gesetz
1
  • L04K01030302, Erziehung
  • L04K01030104, elterliche Sorge
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L05K0101020701, häusliche Gewalt
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K1201020301, Informationskampagne
  • L06K050102010302, Körperverletzung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Anwendung von Gewalt in der Erziehung wird die gesunde Entwicklung von Kindern gefährdet. Betroffene Kinder können u. a. somatische Beschwerden wie Essstörungen, Schlafstörungen oder chronische Krankheiten und emotionale Probleme entwickeln. In der Kindheit erlebte Gewalt ist ein wichtiger Risikofaktor für Jugendgewalt und für Gewalt in späteren erwachsenen Paarbeziehungen. </p><p>Die von der Schweiz 1997 ratifizierte Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten u. a., alle geeigneten Gesetzgebungsmassnahmen zu treffen, um Kinder vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen. In seiner Beurteilung des ersten Schweizer Staatenberichtes 2002 zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention hatte der UN-Kinderrechtsausschuss der Schweiz empfohlen, alle Arten von körperlicher Züchtigung explizit zu verbieten. Da diese Lücke bis heute besteht, ist davon auszugehen, dass die für Anfang 2015 erwartete Reaktion auf die weiteren Staatenberichte der Schweiz ähnlich ausfallen wird. Auch der Menschenrechtsrat empfahl der Schweiz anlässlich seiner zweiten periodischen universellen Prüfung vom 29. Oktober 2012 die Einführung eines expliziten Verbots der Körperstrafe.</p><p>Zahlreiche europäische Länder verfügen über rechtliche Grundlagen, die eine gewaltfreie Erziehung gebieten. Der Bekanntheitsgrad dieser Gesetze variiert zwischen den Ländern jedoch stark. Während in Deutschland und Österreich etwa 30 Prozent der Eltern über das Verbot der Körperstrafe informiert sind, wissen in Schweden mehr als 90 Prozent der Eltern, dass die Anwendung von Gewalt in der Erziehung gesetzlich verboten ist. Die im internationalen Vergleich einzigartigen flankierenden Informationsmassnahmen zur Gesetzeseinführung führten in Schweden zu dem grossen Bekanntheitsgrad des Gesetzes - und zusammen mit dem Gesetz zu einem massiven Rückgang der physischen und psychischen Gewalt in der Erziehung.</p><p>Um auch in der Schweiz bestmögliche Voraussetzungen für eine gewaltfreie Kindheit zu schaffen, ist die Einführung einer gesetzlichen Grundlage mit entsprechenden Begleitmassnahmen nach schwedischem Vorbild unabdingbar.</p>
  • <p>In seinem Bericht vom 27. Juni 2012 zum Postulat Fehr Jacqueline 07.3725, "Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie", hat der Bundesrat explizit ausgeführt, dass die Anwendung von Gewalt in der Erziehung mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist.</p><p>In Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit verankert. Nach der geltenden Strafgesetzgebung sind Tätlichkeiten aufgrund von Artikel 126 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) strafbar. Gemäss Absatz 2 Buchstabe a derselben Bestimmung wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Schweiz mit dieser Regelung sowie Artikel 123 StGB (Einfache Körperverletzung) die Anforderungen der Kinderrechtskonvention bezüglich des Schutzes von Kindern vor körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung erfüllt. Die Einführung eines spezifischen Tatbestandes erachtet der Bundesrat weder als angebracht noch als sinnvoll. Einerseits würde dies dem Konzept des StGB widersprechen, andererseits würde es zu Doppelspurigkeiten und Abgrenzungsschwierigkeiten führen.</p><p>Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat in der Botschaft zur gemeinsamen elterlichen Sorge eine Anpassung von Artikel 296 und Artikel 311 ZGB (SR 210) vorschlägt. Als Grundsatz wird in Artikel 296 Absatz 1 E-ZGB festgehalten, dass die elterliche Sorge dem Wohl des Kindes zu dienen hat. Ferner soll in Artikel 311 E-ZGB neu Gewalttätigkeit explizit als Grund aufgeführt werden, der die Kindesschutzbehörde ermächtigt bzw. verpflichtet, dem gewalttätigen Elternteil die elterliche Sorge zu entziehen. Die Vorlage befindet sich zurzeit in parlamentarischer Beratung.</p><p>Neben den gesetzlichen Bestimmungen ist für die Prävention und Bekämpfung der Gewalt in der Familie ein gut ausgebautes Kinder- und Jugendhilfesystem von grosser Bedeutung. Der Bundesrat hat sich daher im obengenannten Bericht bereiterklärt, die zuständigen Akteure auf kantonaler Ebene bei der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen. Der Bund kann hierzu ab 2014 gestützt auf Artikel 26 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG, SR 446.1) öffentlich-rechtliche Verträge mit den Kantonen abschliessen.</p><p>Dem Anliegen der Motion wird somit bereits Rechnung getragen, und weiter gehende Massnahmen sind nach Ansicht des Bundesrates nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Recht auf gewaltfreie Erziehung gesetzlich zu verankern und die Einführung dieses Gesetzes mit unterstützenden Massnahmen zur Bekanntmachung der neuen Gesetzesgrundlage zu begleiten.</p>
  • Gewaltfreie Erziehung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Anwendung von Gewalt in der Erziehung wird die gesunde Entwicklung von Kindern gefährdet. Betroffene Kinder können u. a. somatische Beschwerden wie Essstörungen, Schlafstörungen oder chronische Krankheiten und emotionale Probleme entwickeln. In der Kindheit erlebte Gewalt ist ein wichtiger Risikofaktor für Jugendgewalt und für Gewalt in späteren erwachsenen Paarbeziehungen. </p><p>Die von der Schweiz 1997 ratifizierte Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten u. a., alle geeigneten Gesetzgebungsmassnahmen zu treffen, um Kinder vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen. In seiner Beurteilung des ersten Schweizer Staatenberichtes 2002 zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention hatte der UN-Kinderrechtsausschuss der Schweiz empfohlen, alle Arten von körperlicher Züchtigung explizit zu verbieten. Da diese Lücke bis heute besteht, ist davon auszugehen, dass die für Anfang 2015 erwartete Reaktion auf die weiteren Staatenberichte der Schweiz ähnlich ausfallen wird. Auch der Menschenrechtsrat empfahl der Schweiz anlässlich seiner zweiten periodischen universellen Prüfung vom 29. Oktober 2012 die Einführung eines expliziten Verbots der Körperstrafe.</p><p>Zahlreiche europäische Länder verfügen über rechtliche Grundlagen, die eine gewaltfreie Erziehung gebieten. Der Bekanntheitsgrad dieser Gesetze variiert zwischen den Ländern jedoch stark. Während in Deutschland und Österreich etwa 30 Prozent der Eltern über das Verbot der Körperstrafe informiert sind, wissen in Schweden mehr als 90 Prozent der Eltern, dass die Anwendung von Gewalt in der Erziehung gesetzlich verboten ist. Die im internationalen Vergleich einzigartigen flankierenden Informationsmassnahmen zur Gesetzeseinführung führten in Schweden zu dem grossen Bekanntheitsgrad des Gesetzes - und zusammen mit dem Gesetz zu einem massiven Rückgang der physischen und psychischen Gewalt in der Erziehung.</p><p>Um auch in der Schweiz bestmögliche Voraussetzungen für eine gewaltfreie Kindheit zu schaffen, ist die Einführung einer gesetzlichen Grundlage mit entsprechenden Begleitmassnahmen nach schwedischem Vorbild unabdingbar.</p>
    • <p>In seinem Bericht vom 27. Juni 2012 zum Postulat Fehr Jacqueline 07.3725, "Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie", hat der Bundesrat explizit ausgeführt, dass die Anwendung von Gewalt in der Erziehung mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist.</p><p>In Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit verankert. Nach der geltenden Strafgesetzgebung sind Tätlichkeiten aufgrund von Artikel 126 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) strafbar. Gemäss Absatz 2 Buchstabe a derselben Bestimmung wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Schweiz mit dieser Regelung sowie Artikel 123 StGB (Einfache Körperverletzung) die Anforderungen der Kinderrechtskonvention bezüglich des Schutzes von Kindern vor körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung erfüllt. Die Einführung eines spezifischen Tatbestandes erachtet der Bundesrat weder als angebracht noch als sinnvoll. Einerseits würde dies dem Konzept des StGB widersprechen, andererseits würde es zu Doppelspurigkeiten und Abgrenzungsschwierigkeiten führen.</p><p>Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat in der Botschaft zur gemeinsamen elterlichen Sorge eine Anpassung von Artikel 296 und Artikel 311 ZGB (SR 210) vorschlägt. Als Grundsatz wird in Artikel 296 Absatz 1 E-ZGB festgehalten, dass die elterliche Sorge dem Wohl des Kindes zu dienen hat. Ferner soll in Artikel 311 E-ZGB neu Gewalttätigkeit explizit als Grund aufgeführt werden, der die Kindesschutzbehörde ermächtigt bzw. verpflichtet, dem gewalttätigen Elternteil die elterliche Sorge zu entziehen. Die Vorlage befindet sich zurzeit in parlamentarischer Beratung.</p><p>Neben den gesetzlichen Bestimmungen ist für die Prävention und Bekämpfung der Gewalt in der Familie ein gut ausgebautes Kinder- und Jugendhilfesystem von grosser Bedeutung. Der Bundesrat hat sich daher im obengenannten Bericht bereiterklärt, die zuständigen Akteure auf kantonaler Ebene bei der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen. Der Bund kann hierzu ab 2014 gestützt auf Artikel 26 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJFG, SR 446.1) öffentlich-rechtliche Verträge mit den Kantonen abschliessen.</p><p>Dem Anliegen der Motion wird somit bereits Rechnung getragen, und weiter gehende Massnahmen sind nach Ansicht des Bundesrates nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Recht auf gewaltfreie Erziehung gesetzlich zu verankern und die Einführung dieses Gesetzes mit unterstützenden Massnahmen zur Bekanntmachung der neuen Gesetzesgrundlage zu begleiten.</p>
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