Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Gesetzliche Grundlage für Koordination und Datenaustausch
- ShortId
-
13.3161
- Id
-
20133161
- Updated
-
27.07.2023 20:03
- Language
-
de
- Title
-
Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Gesetzliche Grundlage für Koordination und Datenaustausch
- AdditionalIndexing
-
28;12;Körperverletzung;Tötung;häusliche Gewalt;Datenübertragung;Koordination;Opferhilfe;Informationsaustausch
- 1
-
- L05K0101020701, häusliche Gewalt
- L04K12010103, Informationsaustausch
- L05K1202020102, Datenübertragung
- L04K08020314, Koordination
- L05K0501020501, Opferhilfe
- L06K050102010302, Körperverletzung
- L06K050102010306, Tötung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Häusliche Gewalt mit schwerer Körperverletzung oder Tötung gehört auch in der Schweiz zur traurigen Realität. 38 Prozent der in der PKS 2011 berücksichtigten Gewaltstraftaten ereigneten sich im häuslichen Bereich, mit 55 Prozent ist der Anteil der häuslichen Straftaten bei den vollendeten Tötungsdelikten besonders hoch. Der Rückgang der Straftaten im häuslichen Bereich von 2009 bis 2011 kann als Erfolg der Intensivierung von Massnahmen zugunsten von Opfern und Gewaltausübenden gewertet werden. Besorgniserregend ist jedoch die Zunahme von schweren physischen Gewaltstraftaten bei häuslicher Gewalt von 2009 bis 2011. </p><p>Tötungs- und schwere Gewaltdelikte im häuslichen Bereich ereignen sich meist während der Trennung und selten plötzlich. Sie sind häufig das Ende jahrelanger Gewalt und werden oft explizit oder mit subtilen Hinweisen angekündigt. Fachleute stehen vor der Herausforderung, die Fälle mit besonderem Gefährdungsgrad im Sinne des Opferschutzes herauszufiltern. Aktuell werden in mehreren Kantonen Bedrohungsmanagement-Konzepte entwickelt und umgesetzt mit dem Ziel, Hochrisikofälle für schwere Delikte frühzeitig zu erkennen, um zum Schutze der Opfer (Erwachsene und Kinder) und der Täter und Täterinnen, aber auch der involvierten Behörden rechtzeitig intervenieren zu können. </p><p>Bedrohungssituationen erfordern auch aus Ressourcenfragen ein koordiniertes, qualitativ definiertes Eingreifen aller involvierten Fachleute, andernfalls besteht die Gefahr, dass Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung übersehen werden, sich widersprüchliche Massnahmen neutralisieren und/oder die Betroffenen durch die unterschiedlichen Hilfeleistungen überfordert werden. Multiinstitutionelle Risikoeinschätzungs- und Bedrohungsmanagement-Konferenzen sind deshalb ein wichtiger Bestandteil eines umfassenden Bedrohungsmanagements.</p><p>Damit in allen Kantonen die Einberufung solcher Konferenzen inklusive des damit verbundenen Datenaustauschs möglich ist, bedarf es einer nationalen Gesetzesgrundlage. Eine solche könnte koordiniert mit der in der Motion 09.4017, "Geschlagene Frauen schützen", geforderten Grundlage geschaffen werden. Soll der Wohnort nicht zur Schicksalsfrage für betroffene Familien werden, ist eine explizite Gesetzesgrundlage auf Bundesebene unabdingbar.</p>
- <p>Mehrere Kantone in der deutschen Schweiz (insbesondere ZH, LU, TG, SO, SG, BE) arbeiten zurzeit an Konzepten für ein Bedrohungsmanagement. Gesucht sind einerseits zuverlässige Hilfsmittel zur Einschätzung der Gefährlichkeit der drohenden Person bzw. der konkreten Bedrohungslage. Andererseits soll geklärt werden, welche Behörden und Stellen bei der Besprechung möglicher Massnahmen zur Verhinderung einer schweren Gewalttat und zum Schutz der gefährdeten Person mitwirken sollen.</p><p>Die Gefahrenabwehr ist primär Sache der Polizei und damit Aufgabe der Kantone. Für den Datenaustausch zwischen der Polizei und weiteren involvierten Stellen (insbesondere Stellen nach Art. 28b ZGB, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Frauenhäuser, Opferberatungsstellen, Täterberatungsstellen, Eheschutzgerichte, Sozialdienste) ist primär das kantonale Datenschutzrecht massgebend.</p><p>Der Bundesrat begrüsst die Bestrebungen, schwere Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und mit breitabgestützten Massnahmen zu verhindern. Das Bedrohungsmanagement hat sich im Ausland bewährt. In der Schweiz hingegen liegen noch keine Erfahrungen damit vor. Die Schwierigkeiten beim Datenaustausch sind oft nicht auf fehlende rechtliche Grundlagen zurückzuführen, sondern beruhen darauf, dass das Zusammenspiel der verschiedenen Normen geklärt und anschliessend den Rechtsanwendenden kommuniziert werden muss (vgl. den Bericht des Bundesrates "Austausch personenbezogener Daten zwischen Behörden des Bundes und der Kantone" vom 22. Dezember 2010 in Erfüllung des Postulates Lustenberger 07.3682, BBl 2011 645). Im Vorentwurf zu einer Erweiterung des zivilrechtlichen Gewaltschutzes von Artikel 28b ZGB (in Erfüllung der Motion Perrin 09.4017, "Geschlagene Frauen schützen") ist eine gesetzliche Grundlage dafür vorgesehen, dass potenzielle Täter sowie allenfalls auch das Opfer mit einer elektronischen Vorrichtung versehen werden können, die den Aufenthaltsort bestimmt und an eine Zentrale übermittelt, sodass ein angeordnetes Rayon- und Annäherungsverbot besser durchgesetzt werden kann. Der Vorentwurf soll noch vor der Sommerpause in die Vernehmlassung geschickt werden; er kann auf den angestrebten Datenaustausch abgestimmt werden. Im Übrigen hat der Bund soeben eine Evaluation des zivilrechtlichen Gewaltschutzes eingeleitet; der Schlussbericht dazu wird Ende 2014 vorliegen. Diese Evaluation wird unter anderem auch aufzeigen, ob und in welcher Form allfällige weitere gesetzliche Bestimmungen zum Datenaustausch auf Bundesebene nötig sind - so auch zur Frage, ob es eine neue Bestimmung für den Datenaustausch betreffend Fallkonferenzen im Rahmen eines Bedrohungsmanagements braucht.</p><p>Der Bundesrat erachtet es aus diesen Gründen als verfrüht, gesetzgeberisch tätig zu werden, und lehnt die Motion deshalb ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage für den im Rahmen eines koordinierten Bedrohungsmanagements bei häuslicher Gewalt nötigen Datenaustausch zu schaffen.</p>
- Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Gesetzliche Grundlage für Koordination und Datenaustausch
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Häusliche Gewalt mit schwerer Körperverletzung oder Tötung gehört auch in der Schweiz zur traurigen Realität. 38 Prozent der in der PKS 2011 berücksichtigten Gewaltstraftaten ereigneten sich im häuslichen Bereich, mit 55 Prozent ist der Anteil der häuslichen Straftaten bei den vollendeten Tötungsdelikten besonders hoch. Der Rückgang der Straftaten im häuslichen Bereich von 2009 bis 2011 kann als Erfolg der Intensivierung von Massnahmen zugunsten von Opfern und Gewaltausübenden gewertet werden. Besorgniserregend ist jedoch die Zunahme von schweren physischen Gewaltstraftaten bei häuslicher Gewalt von 2009 bis 2011. </p><p>Tötungs- und schwere Gewaltdelikte im häuslichen Bereich ereignen sich meist während der Trennung und selten plötzlich. Sie sind häufig das Ende jahrelanger Gewalt und werden oft explizit oder mit subtilen Hinweisen angekündigt. Fachleute stehen vor der Herausforderung, die Fälle mit besonderem Gefährdungsgrad im Sinne des Opferschutzes herauszufiltern. Aktuell werden in mehreren Kantonen Bedrohungsmanagement-Konzepte entwickelt und umgesetzt mit dem Ziel, Hochrisikofälle für schwere Delikte frühzeitig zu erkennen, um zum Schutze der Opfer (Erwachsene und Kinder) und der Täter und Täterinnen, aber auch der involvierten Behörden rechtzeitig intervenieren zu können. </p><p>Bedrohungssituationen erfordern auch aus Ressourcenfragen ein koordiniertes, qualitativ definiertes Eingreifen aller involvierten Fachleute, andernfalls besteht die Gefahr, dass Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung übersehen werden, sich widersprüchliche Massnahmen neutralisieren und/oder die Betroffenen durch die unterschiedlichen Hilfeleistungen überfordert werden. Multiinstitutionelle Risikoeinschätzungs- und Bedrohungsmanagement-Konferenzen sind deshalb ein wichtiger Bestandteil eines umfassenden Bedrohungsmanagements.</p><p>Damit in allen Kantonen die Einberufung solcher Konferenzen inklusive des damit verbundenen Datenaustauschs möglich ist, bedarf es einer nationalen Gesetzesgrundlage. Eine solche könnte koordiniert mit der in der Motion 09.4017, "Geschlagene Frauen schützen", geforderten Grundlage geschaffen werden. Soll der Wohnort nicht zur Schicksalsfrage für betroffene Familien werden, ist eine explizite Gesetzesgrundlage auf Bundesebene unabdingbar.</p>
- <p>Mehrere Kantone in der deutschen Schweiz (insbesondere ZH, LU, TG, SO, SG, BE) arbeiten zurzeit an Konzepten für ein Bedrohungsmanagement. Gesucht sind einerseits zuverlässige Hilfsmittel zur Einschätzung der Gefährlichkeit der drohenden Person bzw. der konkreten Bedrohungslage. Andererseits soll geklärt werden, welche Behörden und Stellen bei der Besprechung möglicher Massnahmen zur Verhinderung einer schweren Gewalttat und zum Schutz der gefährdeten Person mitwirken sollen.</p><p>Die Gefahrenabwehr ist primär Sache der Polizei und damit Aufgabe der Kantone. Für den Datenaustausch zwischen der Polizei und weiteren involvierten Stellen (insbesondere Stellen nach Art. 28b ZGB, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Frauenhäuser, Opferberatungsstellen, Täterberatungsstellen, Eheschutzgerichte, Sozialdienste) ist primär das kantonale Datenschutzrecht massgebend.</p><p>Der Bundesrat begrüsst die Bestrebungen, schwere Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und mit breitabgestützten Massnahmen zu verhindern. Das Bedrohungsmanagement hat sich im Ausland bewährt. In der Schweiz hingegen liegen noch keine Erfahrungen damit vor. Die Schwierigkeiten beim Datenaustausch sind oft nicht auf fehlende rechtliche Grundlagen zurückzuführen, sondern beruhen darauf, dass das Zusammenspiel der verschiedenen Normen geklärt und anschliessend den Rechtsanwendenden kommuniziert werden muss (vgl. den Bericht des Bundesrates "Austausch personenbezogener Daten zwischen Behörden des Bundes und der Kantone" vom 22. Dezember 2010 in Erfüllung des Postulates Lustenberger 07.3682, BBl 2011 645). Im Vorentwurf zu einer Erweiterung des zivilrechtlichen Gewaltschutzes von Artikel 28b ZGB (in Erfüllung der Motion Perrin 09.4017, "Geschlagene Frauen schützen") ist eine gesetzliche Grundlage dafür vorgesehen, dass potenzielle Täter sowie allenfalls auch das Opfer mit einer elektronischen Vorrichtung versehen werden können, die den Aufenthaltsort bestimmt und an eine Zentrale übermittelt, sodass ein angeordnetes Rayon- und Annäherungsverbot besser durchgesetzt werden kann. Der Vorentwurf soll noch vor der Sommerpause in die Vernehmlassung geschickt werden; er kann auf den angestrebten Datenaustausch abgestimmt werden. Im Übrigen hat der Bund soeben eine Evaluation des zivilrechtlichen Gewaltschutzes eingeleitet; der Schlussbericht dazu wird Ende 2014 vorliegen. Diese Evaluation wird unter anderem auch aufzeigen, ob und in welcher Form allfällige weitere gesetzliche Bestimmungen zum Datenaustausch auf Bundesebene nötig sind - so auch zur Frage, ob es eine neue Bestimmung für den Datenaustausch betreffend Fallkonferenzen im Rahmen eines Bedrohungsmanagements braucht.</p><p>Der Bundesrat erachtet es aus diesen Gründen als verfrüht, gesetzgeberisch tätig zu werden, und lehnt die Motion deshalb ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage für den im Rahmen eines koordinierten Bedrohungsmanagements bei häuslicher Gewalt nötigen Datenaustausch zu schaffen.</p>
- Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Gesetzliche Grundlage für Koordination und Datenaustausch
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