Frauen beim Wiedereinstieg in das Berufsleben helfen
- ShortId
-
13.3166
- Id
-
20133166
- Updated
-
27.07.2023 19:59
- Language
-
de
- Title
-
Frauen beim Wiedereinstieg in das Berufsleben helfen
- AdditionalIndexing
-
15;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Arbeitsvermittlungsstelle;Frauenarbeit;Finanzierung;Beratung;Frau
- 1
-
- L05K0702030205, Frauenarbeit
- L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
- L05K0107010301, Frau
- L06K070106020203, Beratung
- L03K110902, Finanzierung
- L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat erachtet den beruflichen Einstieg und Wiedereinstieg der Frauen als ein wichtiges politisches Ziel. Die Erwerbsquote der Frauen liegt wesentlich tiefer als jene der Männer: 61 Prozent der weiblichen und 75 Prozent der männlichen Bevölkerung über 15 Jahre sind erwerbstätig bzw. auf Stellensuche (Quelle: Sake 2011). Die Erwerbstätigkeit der Frauen ist gesellschaftlich und wirtschaftlich von grosser Bedeutung, geht es dabei doch um die Bekämpfung des Fachkräftemangels, das Wirtschaftswachstum, die Finanzierung der Sozialversicherungen, die Bekämpfung der Familienarmut und nicht zuletzt um die Gleichstellung zwischen Frau und Mann.</p><p>Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG, SR 151.1) sieht in Artikel 15 die Möglichkeit vor, Finanzhilfen für die Schaffung und das Betreiben von Beratungsstellen zu gewähren. Zurzeit werden elf solche Beratungsstellen in der ganzen Schweiz regelmässig mittels Finanzhilfen unterstützt. Diese Stellen informieren und beraten Frauen zu allen Aspekten des Berufslebens. Die Beratungen stehen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch Männern offen und werden praxisorientiert im Rahmen eines Gesprächs, telefonisch oder per E-Mail durchgeführt.</p><p>Ziel der Beratungsstellen ist eine erste Orientierung, ergänzend zu anderen kantonalen Stellen. In einem Merkblatt ist die maximale Anzahl Gespräche pro Person festgelegt. Die Beratung hat sich auf ein bis drei Gespräche pro Person zu beschränken. Dabei soll diese informiert und an die zuständigen Stellen weitergewiesen werden. Bei weiter gehenden Leistungen (Berufsbilanz, Umsetzung eines Berufsprojekts usw.) können maximal fünf Gespräche stattfinden, wobei sich die betroffene Person finanziell zu beteiligen hat.</p><p>Die Beratungsstellen sollen dabei die offiziellen kantonalen Stellen weder ersetzen noch konkurrenzieren.</p><p>Zuständig für die Integration in den Arbeitsmarkt sind insbesondere die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), welche auch Personen zu begleiten haben, die auf Stellensuche sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Stellensuchende können sich ebenfalls an die Berufsberatungsstellen wenden, wo sie kostenlos Zugang zu einer Reihe von Informationen haben. Die Kantone haben die Möglichkeit, diese Grundleistungen durch weiter gehende Angebote zu ergänzen.</p><p>Um den Ausgleich zwischen den Finanzhilfen an Projekte nach Artikel 14 GlG und an Beratungsstellen nach Artikel 15 GlG zu wahren, hat das Eidgenössische Departement des Innern per 1. Juli 2007 eine Prioritätenordnung erlassen. Gemäss diesem Erlass sind die vom EBG an Beratungsstellen zu vergebenden Finanzhilfen auf 50 Prozent des jährlichen Kredits der Finanzhilfen nach GlG limitiert. Es ist daher nicht möglich, die Leistungen auszuweiten. Auch eine Erhöhung der Finanzhilfen ist nicht vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Beratungsstellen für Frauen werden vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) Finanzhilfen gewährt. Diese Finanzhilfen ermöglichen fünf Beratungstermine, was für eine Person, die seit mehreren Jahren nicht mehr aktiv am Berufsleben teilgenommen hat, nicht ausreicht. Die betroffenen Personen benötigen eine längere Begleitung. Es liegt ganz im Interesse der Wirtschaft, dass diesen Frauen beim Wiedereinstieg geholfen wird, da diese meist eine Ausbildung absolviert haben und zahlreiche Kenntnisse besitzen. </p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgende Frage: </p><p>Kann der Bundesrat prüfen, in welcher Weise das EBG den Beratungsstellen Finanzhilfen gewährt, und ihm gegebenenfalls gestatten, umfangreichere Hilfe zu gewähren?</p>
- Frauen beim Wiedereinstieg in das Berufsleben helfen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat erachtet den beruflichen Einstieg und Wiedereinstieg der Frauen als ein wichtiges politisches Ziel. Die Erwerbsquote der Frauen liegt wesentlich tiefer als jene der Männer: 61 Prozent der weiblichen und 75 Prozent der männlichen Bevölkerung über 15 Jahre sind erwerbstätig bzw. auf Stellensuche (Quelle: Sake 2011). Die Erwerbstätigkeit der Frauen ist gesellschaftlich und wirtschaftlich von grosser Bedeutung, geht es dabei doch um die Bekämpfung des Fachkräftemangels, das Wirtschaftswachstum, die Finanzierung der Sozialversicherungen, die Bekämpfung der Familienarmut und nicht zuletzt um die Gleichstellung zwischen Frau und Mann.</p><p>Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG, SR 151.1) sieht in Artikel 15 die Möglichkeit vor, Finanzhilfen für die Schaffung und das Betreiben von Beratungsstellen zu gewähren. Zurzeit werden elf solche Beratungsstellen in der ganzen Schweiz regelmässig mittels Finanzhilfen unterstützt. Diese Stellen informieren und beraten Frauen zu allen Aspekten des Berufslebens. Die Beratungen stehen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch Männern offen und werden praxisorientiert im Rahmen eines Gesprächs, telefonisch oder per E-Mail durchgeführt.</p><p>Ziel der Beratungsstellen ist eine erste Orientierung, ergänzend zu anderen kantonalen Stellen. In einem Merkblatt ist die maximale Anzahl Gespräche pro Person festgelegt. Die Beratung hat sich auf ein bis drei Gespräche pro Person zu beschränken. Dabei soll diese informiert und an die zuständigen Stellen weitergewiesen werden. Bei weiter gehenden Leistungen (Berufsbilanz, Umsetzung eines Berufsprojekts usw.) können maximal fünf Gespräche stattfinden, wobei sich die betroffene Person finanziell zu beteiligen hat.</p><p>Die Beratungsstellen sollen dabei die offiziellen kantonalen Stellen weder ersetzen noch konkurrenzieren.</p><p>Zuständig für die Integration in den Arbeitsmarkt sind insbesondere die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), welche auch Personen zu begleiten haben, die auf Stellensuche sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Stellensuchende können sich ebenfalls an die Berufsberatungsstellen wenden, wo sie kostenlos Zugang zu einer Reihe von Informationen haben. Die Kantone haben die Möglichkeit, diese Grundleistungen durch weiter gehende Angebote zu ergänzen.</p><p>Um den Ausgleich zwischen den Finanzhilfen an Projekte nach Artikel 14 GlG und an Beratungsstellen nach Artikel 15 GlG zu wahren, hat das Eidgenössische Departement des Innern per 1. Juli 2007 eine Prioritätenordnung erlassen. Gemäss diesem Erlass sind die vom EBG an Beratungsstellen zu vergebenden Finanzhilfen auf 50 Prozent des jährlichen Kredits der Finanzhilfen nach GlG limitiert. Es ist daher nicht möglich, die Leistungen auszuweiten. Auch eine Erhöhung der Finanzhilfen ist nicht vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Beratungsstellen für Frauen werden vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) Finanzhilfen gewährt. Diese Finanzhilfen ermöglichen fünf Beratungstermine, was für eine Person, die seit mehreren Jahren nicht mehr aktiv am Berufsleben teilgenommen hat, nicht ausreicht. Die betroffenen Personen benötigen eine längere Begleitung. Es liegt ganz im Interesse der Wirtschaft, dass diesen Frauen beim Wiedereinstieg geholfen wird, da diese meist eine Ausbildung absolviert haben und zahlreiche Kenntnisse besitzen. </p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgende Frage: </p><p>Kann der Bundesrat prüfen, in welcher Weise das EBG den Beratungsstellen Finanzhilfen gewährt, und ihm gegebenenfalls gestatten, umfangreichere Hilfe zu gewähren?</p>
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